http://www.urheberrecht.org/news/4637/
"Mit seiner heute veröffentlichten Entscheidung vom 30. November 2011 (Az.: I ZR 212/10 - Blühende Landschaften [...]) befand der I. Zivilsenat des BGH, dass die Aufnahme fremder Zeitungsartikel und Lichtbilder in einer literarischen Collage bei der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderten kunstspezifischen Auslegung des Urheberrechts nicht ohne Weiteres durch das Zitatrecht § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG gedeckt ist. Die kunstspezifische Betrachtung verlange, bei Auslegung und Anwendung des § 51 Satz 2 Nr.2 UrhG die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen. Kunstcharakter habe ein Werk jedoch nicht bereits aufgrund des Umstands, dass eine Kombination aus eigenen Texten des Autors mit Artikeln aus Zeitungen, Urkunden und Lichtbildern auch als künstlerische Technik, namentlich als literarische Collage oder Montage, in Betracht komme. Erforderlich sei vielmehr, dass das Werk auch die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerkmale aufweise, insbesondere Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung sei."
Es ist einfach nur ärgerlich, dass diese unfähigen alten Männer vom Bundesgerichtshof nicht kapieren, dass auch das Urheberrecht im Licht der Grundrechte ausgelegt werden muss und dass es ganz und gar verfehlt ist, die Maßstäbe des richtungsweisenden Germania-Urteils des Bundesverfassungsgerichts eng auf die Kunst zu beziehen statt der überzeugenden Auffassung des insofern erheblich klügeren OLG Brandenburg als Vorinstanz zu folgen.
Volltext:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%20212/10&nr=60496
"Mit seiner heute veröffentlichten Entscheidung vom 30. November 2011 (Az.: I ZR 212/10 - Blühende Landschaften [...]) befand der I. Zivilsenat des BGH, dass die Aufnahme fremder Zeitungsartikel und Lichtbilder in einer literarischen Collage bei der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderten kunstspezifischen Auslegung des Urheberrechts nicht ohne Weiteres durch das Zitatrecht § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG gedeckt ist. Die kunstspezifische Betrachtung verlange, bei Auslegung und Anwendung des § 51 Satz 2 Nr.2 UrhG die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen. Kunstcharakter habe ein Werk jedoch nicht bereits aufgrund des Umstands, dass eine Kombination aus eigenen Texten des Autors mit Artikeln aus Zeitungen, Urkunden und Lichtbildern auch als künstlerische Technik, namentlich als literarische Collage oder Montage, in Betracht komme. Erforderlich sei vielmehr, dass das Werk auch die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerkmale aufweise, insbesondere Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung sei."
Es ist einfach nur ärgerlich, dass diese unfähigen alten Männer vom Bundesgerichtshof nicht kapieren, dass auch das Urheberrecht im Licht der Grundrechte ausgelegt werden muss und dass es ganz und gar verfehlt ist, die Maßstäbe des richtungsweisenden Germania-Urteils des Bundesverfassungsgerichts eng auf die Kunst zu beziehen statt der überzeugenden Auffassung des insofern erheblich klügeren OLG Brandenburg als Vorinstanz zu folgen.
Volltext:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%20212/10&nr=60496
KlausGraf - am Dienstag, 5. Juni 2012, 20:12 - Rubrik: Archivrecht
Tom (Gast) meinte am 2012/06/06 11:04:
Noch ärgerlicher ist es,
dass es bei Archivalia noch nicht angekommen ist, dass Urheberrecht vor allem Rechtsschutz bedeutet und Grundrechte kein Privileg sind, willkürlich und ohne Rücksicht auf andere in fremde Rechte einzugreifen resp. nicht zum Rechtsbruch berechtigen! Ggf. sollte der Admin einmal wieder in einem Kommentar zum Grundgesetz und hier insbesondere die Art. 1-20 nachlesen. Danke!
Stefan (Gast) meinte am 2012/06/06 17:18:
Gebührender Respekt
Auch eine andere Rechtsauffassung rechtfertigt es nicht, die Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichts als "idiotisch" und deren Richter als "unfähige alte Männer" zu bezeichnen. Eine gemäßigtere Wortwahl stünde dem Autor hier sehr gut zu Gesicht! Im Übrigen hat der BGH absolut Recht, wenn er das Zitierrecht eng auslegt und nicht wieder über die Kunstfreiheit gänzlich aushebelt.
Tom (Gast) antwortete am 2012/06/06 17:32:
Wo ist der "Like-Button"?
KlausGraf antwortete am 2012/06/06 18:20:
Hauen Sie doch endlich ab in ein anderes Blog MIT Like-Button
Tom II. (Gast) antwortete am 2012/06/06 20:36:
Können Sie noch IRGENDWAS anderes ausser PÖBELN ?
FeliNo (Gast) antwortete am 2012/06/06 21:26:
Ihnen die Tür aufhalten?:-)
TomIII (Gast) antwortete am 2013/09/25 19:48:
Hurra
die KG-Jünger waren auch noch da!