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http://www.lwl.org/waa-download/archivpflege/heft76/Heft_76_2012.pdf

Rainer Polley sichtet in: Archivpflege in Westfalen-Lippe 76 (2012), S. 25-31 die vielfältigen Normen der Landesgesetzgebung, bezieht sich abschließend auf meinen Beitrag http://archiv.twoday.net/stories/3857905/ und unterstreicht die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage. An meiner eigenen Position hat sich nichts geändert: Archive sollten die BITTE äußern, Belegexemplare zu erhalten und Benutzer sollten im eigenen Interesse und im Interesse der Allgemeinheit, wenn irgend zumutbar, dieser Bitte nachkommen - eventuell auch durch Abgabe einer elektronischen Fassung. Da ein Belegexemplar meines Wissens noch nie eingeklagt wurde, tragen rechtliche Vorschriften zum Thema nur zur Verkomplizierung des Archivrechts bei und sollten unterbleiben.

http://archiv.twoday.net/search?q=belegexemplar
Jens (Gast) meinte am 2012/06/18 01:16:
Klage nicht notwendig
"Eingeklagt"? Sowas geht om Normalfall (= öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis) durch Leistungsbescheid! 
KlausGraf antwortete am 2012/06/18 02:21:
Es gab auch keinen solchen Leistungsbescheid, soweit bekannt
 

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