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Informationsfreiheit und Transparenz

https://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=7314

http://heise.de/-2728054

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2015&nr=53

"Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Bundestagsverwaltung Zugang zu den Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren muss.

Der Kläger im Verfahren BVerwG 7 C 1.14, ein Journalist einer überregionalen Tageszeitung, begehrt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Ablichtungen von Dokumenten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages, die in den Jahren 2003 bis 2005 auf Anforderung des früheren Bundestagsabgeordneten Karl-Theodor zu Guttenberg erstellt und von diesem für seine Dissertation verwendet wurden. Der Kläger im Verfahren BVerwG 7 C 2.14 verlangt Einsicht in die auf Anforderung einer Bundestagsabgeordneten von den Wissenschaftlichen Diensten erstellte Ausarbeitung „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der UN-Resolution zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischer Lebensformen“. Der Bundestag lehnte beide Anträge ab: Das Informationsfreiheitsgesetz, das grundsätzlich jedermann gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewährt, sei nicht anwendbar, weil die Unterlagen der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen und deswegen vom Informationszugang ausgenommen seien. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und die Klagen in zweiter Instanz abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. Der Deutsche Bundestag ist, soweit es um Gutachten und sonstige Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geht, eine informationspflichtige Behörde. Er nimmt in dieser Hinsicht Verwaltungsaufgaben wahr. An dieser rechtlichen Einordnung ändert sich nichts dadurch, dass die Abgeordneten diese Unterlagen für ihre parlamentarischen Tätigkeiten nutzen, auf die das Informationsfreiheitsgesetz keine Anwendung findet. Das Urheberrecht steht weder der Einsicht in diese Unterlagen noch der Anfertigung einer Kopie entgegen."

Entscheidungstext liegt noch nicht vor.

"Wer Zugriff auf Dokumente der Europäischen Kommission erhalten will, muss seit Neuestem eine postalische Adresse angeben. Die Begründung der Kommission für diese Einschränkung der Informationsfreiheit: Sie müsse auf diese Weise verhindern, dass Personen missbräuchlich Anträge unter verschiedenen Identitäten stellen.

Ich habe vor einem halben Jahr nachgefragt, wie viele konkrete solche „Missbrauchsfälle“ es denn gegeben hat. Heute habe ich endlich die Antwort erhalten.

Das ist die Zahl der Fälle seit 2001, in denen Anträge mit unterschiedlichen Identitäten gestellt wurden, die von derselben Person kamen:

Einer.

Ihr habt richtig gelesen: Weil in den letzten 14 Jahren eine einzige Person viele Anträge auf Dokumenteneinsicht gleichzeitig gestellt und dafür unterschiedliche Identitäten angegeben hat, wird der Informationszugang für über 500 Millionen Menschen in Europa eingeschränkt. "

https://juliareda.eu/2015/06/wie-sich-die-europaische-kommission-gegen-informationsfreiheit-wehrt/

http://www.informationsfreiheit.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesaemter/LfD/PDF/binary/Informationsfreiheit/Service/Veroeffentlichungen/T%C3%A4tigkeitsberichte/TB3/Dritter_TB_zur_Informationsfreiheit.pdf

S. 24f. zur Novellierung des Landesarchivgesetzes

S. 60 "Bei Gutachten, die im Auftrag einer Behörde durch Private gegen Entgelt erstellt werden, erfasst das der Behörde als Auftraggeber eingeräumte Nutzungsrecht zur Aufgabenerfüllung
nämlich auch das Recht zur Informationserteilung nach dem IFG (
VG Köln, Urteil vom 22. November 2013, Az.: 13 K 5281/11;
VG Berlin Urteil vom 21. Oktober 2010, Az.: 2 K 89.09). Das Urheberrecht des Gutachters kann daher einem Informationszugangsanspruch im Regelfall nicht entgegengehalten werden. Darauf hat auch die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und
der Länder in ihrer Entschließung „Das Urheberrecht dient nicht der Geheimhaltung!“ vom 17. Juni 2014 hingewiesen"
[Zu UrhG vs. IFG:
http://archiv.twoday.net/search?q=ifg+urhg ]

Via
https://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=7249


https://en.wikipedia.org/wiki/Black_spider_memos

http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2015-05/wikileaks-nsa-untersuchungsausschuss-protokolle

http://heise.de/-2638583

"Demnach können Informationen, die Bürger nach den Informationszugangsgesetzen wie dem Umwelt- oder Verbraucherinformationsgesetz (UIG, VIG) oder den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes (IFG) und der Länder erhalten haben, diese nun ohne weiteres auch verwenden und beispielsweise im Internet veröffentlichen. Auch die kommerzielle Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich erlaubt und bedarf künftig keinerlei Genehmigung durch die Behörden mehr, wie dies im bisherigen Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) vorgesehen war. [...]

Der Verbreitung amtlicher Informationen steht ein eventuelles Urheberrecht der Behörde oder Einrichtung nun nicht mehr entgegen. "

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/046/1804614.pdf

Es ist ein Unding, dass für Archive, Bibliotheken und Museen Ausnahmen gemacht werden. Ein Hoch aufs amtliche Copyfraud!

Zu UrhG vs. IFG
http://archiv.twoday.net/search?q=ifg+urhg

http://justillon.de/2015/04/schueler-will-mittels-informationsfreiheitsgesetz-seine-abituraufgaben-vorab-erhalten/

http://www.urheberrecht.org/news/5386/

" Im Fall hatte ein Bild-Reporter Einsicht in einen Vertrag zwischen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und der Bread & Butter GmbH über die Miete des Geländes des ehemaligen Flughafens Berlin Tempelhof verlangt. "

Resultat einer verdeckten NDR-Recherche:

http://www.ndr.de/der_ndr/presse/mitteilungen/Transparenz-und-Informationsfreiheitsgesetze-norddeutsche-Bundeslaender-werden-Anspruechen-nicht-gerecht,pressemeldungndr15608.html

 

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