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http://www.offenenetze.de/2015/07/14/lg-muenchen-i-creative-commons-lizenz-namensnennung-mouse-over-und-schadensersatz/

Das LG München I hat mit Urteil vom 17.12.2014 – Az. 37 O 8778/14 (veröffentlicht in MMR 2015, 467 mit Anm. Schäfer), einen Fall zu entscheiden gehabt, in dem der Urheber sich für eine Creative Commons-Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported“ (CC-BY 3.0 unported) entschieden und das Foto bei Wikipedia hochgeladen.

Von dort hatte die Beklagte das Foto heruntergeladen und auf ihre Webseite gestellt. Sie brachte zwar eine Urheberbenennung an, allerdings nur dergestalt, dass der Urhebernachweis gezeigt wurde, wenn der Besucher der Webseite mit der Maus auf das Bild ging (Mouse-Over)


Aus dem Entscheidungstext:

Die von der Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen einerseits und der Funktionsweise der Mouse-Over-Benennung andererseits. Wie von Klägerseite ausgeführt, erscheint bei Wahl der Mouse-Over-Funktion der Name des Urhebers genauso wie der Hinweis auf die Lizenz lediglich dann, wenn man mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Bild verweilt. Zudem sind der Urheber und die Lizenz nicht ersichtlich, sofern ein Endgerät ohne Maus bzw. eine entsprechende Funktion verwendet wind.

Auf Grund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bilds. Damit ist durch die gewählte Mouse-Over-Funktion nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt. Die Vorgaben, unter denen eine Lizenz überhaupt erst eingeräumt wird, werden somit bei einem Teil der zu erwartenden Aufrufe im Internet nicht eingehalten werden.

Soweit die Lizenz ausführt, dass die erforderlichen Angaben „in jeder angemessenen Form gemacht” werden können, so kann nach Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen hiermit nur gemeint sein, dass die konkrete Art der Nennung des Urhebers und der Lizenz lediglich angemessen sein muss, nicht jedoch dass dieser Hinweis auf den Urheber und die Lizenz teilweise gar nicht „zum Tragen” kommt. Der Verwender des Lichtbilds kann z.B. den genauen Ort der Urheberbenennung (auf, neben oder unter dem Lichtbild etc.) wählen, nicht jedoch wie vorliegend eine Art der Benennung, die dazu führt, dass der Name des Urhebers und die Lizenz vom Betrachter des streitgegenständlichen Lichtbilds nicht wahrgenommen werden bzw. im Einzelfall sogar nicht wahrgenommen werden können. Die Kenntnisnahme der Angaben zum Urheber und zur Lizenz hängen somit vom Zufall ab. Dies war vom Kl. bei Einräumung der Lizenz so ersichtlich nicht gewollt.


Das Gericht gewährte - zu Recht - eine Lizenzgebühr und setzte sich damit von einer verfehlten Entscheidung des OLG Köln ab.

Denn zuletzt hatte das OLG Köln mit Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – zu einer Creative Commons-Non Commercial Lizenz noch entschieden, dass ein Schadensersatz auch bei Verletzung der Lizenz nicht geschuldet sei, da der Creative Commons-Vertrag eine kostenlose Lizenzierung vorsehe (ähnlich schon Rechtbank Amsterdam, Urt. v. 9.3.2006, 334492 / KG 06-176 SR; dazu Mantz, GRURInt. 2008, 20 (PDF)). Die Auffassung des OLG Köln ist abzulehnen (ebenso Schweinoch, NJW 2014, 794, 795; kritisch auch Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2), das LG München I setzt hier einen positiven Kontrapunkt, der sich hoffentlich in der Rechtsprechung durchsetzen wird. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum bei verletzter Lizenz kein Lizenzschaden zu leisten sein soll (ebenso Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2; auch Schäfer hält in seiner Anmerkung in MMR 2015, 470 die Prämisse einer Schadensersatzpflicht für richtig).

Zum Thema der lizenzkonformen Nutzung von Inhalten unter CC habe ich mich oft geäußert, siehe die Liste unter:

http://archiv.twoday.net/stories/38723599/

Zur Frage der Mouse-over-Nennung habe ich Stellung bezogen 2012.

http://archiv.twoday.net/stories/165211461/

Ich habe mehrfach auf Commons darauf hingewiesen, dass die Mouse-over-Lösung mit title-Tag auf Commons illegal ist - geändert hat sich nichts! Es ist überhaupt nicht einzusehen, dass das Bookmarklet Flickr cc

http://archiv.twoday.net/stories/752349547/

oder geo.hlipp.de einwandfrei lizenzkonforme HTML-Codes anbieten (Beispiele als Bildbeigabe), Wikimedia Commons aber nicht. Das Landgericht München I hat jetzt deutlich gemacht, dass die von mir vertretene Rechtsauffassung zutrifft.

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022460901/

Urteilstext aus MMR:

LG München I, Urteil vom 17.12.2014 - 37 O 8778/14 (rechtskräftig)

Sachverhalt

Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Zahlungsansprüche auf Grund der öffentlichen Zugänglichmachung eines Lichtbilds. Der Kl. ist u.a. Werbetexter und Fotograf sowie Inhaber einer Agentur für Medien und Dienstleistung, die Werbeauftritte im Print-, Radio- und TV-Bereich konzipiert und realisiert. Die Bekl. betreibt eine Webseite unter der Länderdomain .at und ist im Impressum der Webseite als Verantwortliche genannt.

Der Kl. hat während eines öffentlichen Auftritts im Juli 2010 die im Tenor wiedergegebene Fotografie eines deutschen Komikers, Schauspielers und Musikers angefertigt. Er hat diese Fotografie im Medienangebot der Online-Enzyklopädie Wikipedia veröffentlicht. Bei einem Klick auf die in der Artikelseite hinterlegte Fotografie lässt sich die Bildbeschreibungsseite aufrufen, die u.a. eine großformatige Darstellung der Fotografie enthält. Unterhalb des Lichtbilds sind unter der Überschrift „Summary” u.a. eine Beschreibung des Bilds und das Datum der Aufnahme enthalten, bei „Author” ist der Name des Kl. genannt. Unter der Überschrift „Licensing” folgt in der deutschen Übersetzung folgender Text: „Ich, der Urheber dieses Werkes, veröffentlichte es unter der folgenden Lizenz: Diese Datei ist unter der Creative-Commens-Lizenz: „Namensnennung 3.0. nicht portiert” (https://c...de) lizenziert. Dieses Werk darf von dir

•verbreitet werden – vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden

•neu zusammengestellt werden – abgewandelt und bearbeitet werden zu den folgenden Bedingungen

•Namensnennung – Du musst den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen (aber nicht so, dass es so aussieht, als würde er dich oder deine Verwendung des Werks unterstützen).”

Die Bekl. machte das abgebildete Lichtbild auf der von ihr betriebenen Homepage öffentlich zugänglich. Das Lichtbild war vom 20.9.2013 bis 27.9.2013 auf der Startseite der Homepage eingestellt und vom 15.6.2013 bis 27.9.2013 auf einer Unterseite im Zusammenhang mit dem Angebot einer Busreise zu einem Konzert in Zürich.

Ein Urheberhinweis und ein Hinweis auf die Lizenz waren jeweils nicht unmittelbar am Bild angebracht. Der Name des Kl. und die Angabe der Lizenz waren jedoch in einer sog. Mouse-Over-Funktion hinterlegt. Sobald man mit der Computermaus auf das aus dem Tenor ersichtliche und auf der von der Bekl. betriebenen Webseite öffentlich zugänglich gemachte Lichtbild ging, erschien ein hinterlegter Text, der als Quelle den Kl. und die Lizenz angab.

Der Kl. mahnte die Bekl. mit anwaltlichem Schreiben v. 23.9.2013 ab. Die Bekl. wies die Forderungen des Kl. zurück. Das Lichtbild wurde von der Homepage genommen. Es war bis zur mündlichen Verhandlung weiterhin auf dem Server hinterlegt und konnte durch Eingabe zweier konkreter URLs weiterhin abgerufen werden. Das Lichtbild war jedoch nicht mehr mit der Homepage verlinkt. Die Bekl. hat i.R.d. vorliegenden Rechtsstreits erklärt, dass sie nicht beabsichtige, dieses Bild je wieder auf ihrer Webseite einzusetzen. Sie hat erklärt es zukünftig – ohne dass hierzu jedoch eine Rechtsverpflichtung bestünde – zu unterlassen, dieses Bild überhaupt zu nutzen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.

Aus den Gründen

Die ... Klage ist weitestgehend begründet.

A Die Klage ist zulässig. Insb. ist das LG München I international, sachlich und örtlich zuständig.

I. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. EWG_VO_44_2001 Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Der Ort des Schadenseintritts ist sowohl der Ort, an dem der Schaden entstanden ist (Erfolgsort), als auch der Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort); bei unerlaubten Handlungen im Internet gilt als Tatort jeder Ort, an dem das Medium bestimmungsgemäß abgerufen werden kann (Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 19a, 19h).

Vorliegend ist der Erfolgsort der unerlaubten Handlung auch in München. Die von der Bekl. betriebene Webseite ist bestimmungsgemäß zumindest auch im hiesigen Bezirk abrufbar. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass es sich um eine deutschsprachige und im Bundesgebiet abrufbare Webseite handelt, sondern vor allem aus der Art der auf dieser Webseite angebotenen Dienstleistungen. Es handelt sich insoweit um touristische Angebote. Die Webseite wendet sich an Touristen, die vom Vorarlberg aus eine Busreise – wie z.B. zu einem Konzert ... in Zürich – unternehmen wollen. Damit richtet sich das Angebot nicht nur an österreichische Kunden aus dem Gebiet Vorarlberg oder auch aus sonstigen Gebieten Österreichs, sondern z.B. auch an Kunden aus dem deutschen Grenzgebiet, die eine solche Busreise wahrnehmen wollen. Schließlich wendet sie sich auch an Urlaubsreisende aus Bayern und ganz Deutschland. Vorarlberg ist eine beliebte Urlaubsregion, in der Touristen aus dem Bundesgebiet und auch aus dem hiesigen Bezirk möglicherweise ihren Urlaub verbringen. Das Angebot, von dort aus Busreisen zu unternehmen z.B. zu anderen Orten in Österreich oder auch in benachbarte Länder, wendet sich bestimmungsgemäß auch an diese Touristen.

Neben der internationalen ist demgemäß auch die örtliche Zuständigkeit zu bejahen. ...

B Die Klage ist im Unterlassungsantrag begründet (s.u. Ziff. I). Dem Kl. steht des Weiteren ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. € 225,– nebst Zinsen zu; i.Ü. war die Klage im Zahlungsantrag Ziff. II. abzuweisen (s.u. Ziff. II). Daneben hat der Kl. gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in der geltend gemachten Höhe (s.u. Ziff. III).

Auf den vorliegenden Sachverhalt ist gem. Art. EWG_VO_864_2007 Artikel 8 Rom II deutsches Recht anwendbar. Gem. Art. EWG_VO_864_2007 Artikel 8 Abs. EWG_VO_864_2007 Artikel 8 Absatz 1 Rom II ist auf außervertragIiche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staats anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird (Schutzlandprinzip). Vorliegend wird Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht, demnach ist deutsches Recht anwendbar.

I. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des im Tenor abgebildeten Lichtbilds gem. § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 1 UrhG im tenorierten Umfang.

1. Bei der streitgegenständlichen Fotografie handelt es sich um ein Lichtbildwerk gem. § URHG § 2 Abs. URHG § 2 Absatz 1 Nr. 5, Abs. URHG § 2 Absatz 2 UrhG, zumindest aber ist es nach § URHG § 72 UrhG als Lichtbild geschützt.

2. Der Kl. ist Urheber dieses Lichtbildwerks bzw. Lichtbildner. Die Bekl. hat im Laufe des Verfahrens unstreitig gestellt, dass er das streitgegenständliche Lichtbild gefertigt hat.

3. Vorliegend hat die Bekl. das Recht des Kl. auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § URHG § 19a UrhG verletzt. Sie kann sich nicht auf eine ihr erteilte Lizenz berufen, insb. nicht auf die Creative Commons-Lizenz (CC-Lizenz) „Namensnennung 3.0 Unported”.

a) Der Kl. hat das streitgegenständliche Lichtbild unter die CC-Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported” gestellt. ...

b) Die Bekl. hat die Voraussetzungen dieser Lizenz nicht erfüllt. Unter der CC-Lizenz kann das Lichtbild unentgeltlich für beliebige Zwecke genutzt werden. Die Lizenz wird jedoch nur unter bestimmten Bedingungen erteilt, insb. der Bedingung der Namensnennung und des Hinweises auf die Lizenz selber. Diese Voraussetzungen hat die Bekl. vorliegend nicht eingehalten. Bei der Verwendung des Lichtbilds sind weder der Name des Kl. als Urheber noch ein Hinweis auf die Lizenz unmittelbar am Bild selber erfolgt.

aa) Die von den Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion ist für eine Urheberbenennung i.S.d. Lizenz nicht ausreichend.

Der Lizenztext führt unter Ziff. 4b) aus, dass die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben – hierzu gehört die Angabe des Namens des Rechteinhabers – in jeder angemessenen Form gemacht werden können. Die von der Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen einerseits und der Funktionsweise der Mouse-Over-Benennung andererseits. Wie von Klägerseite ausgeführt, erscheint bei Wahl der Mouse-Over-Funktion der Name des Urhebers genauso wie der Hinweis auf die Lizenz lediglich dann, wenn man mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Bild verweilt. Zudem sind der Urheber und die Lizenz nicht ersichtlich, sofern ein Endgerät ohne Maus bzw. eine entsprechende Funktion verwendet wind.

Auf Grund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bilds. Damit ist durch die gewählte Mouse-Over-Funktion nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt. Die Vorgaben, unter denen eine Lizenz überhaupt erst eingeräumt wird, werden somit bei einem Teil der zu erwartenden Aufrufe im Internet nicht eingehalten werden.

Soweit die Lizenz ausführt, dass die erforderlichen Angaben „in jeder angemessenen Form gemacht” werden können, so kann nach Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen hiermit nur gemeint sein, dass die konkrete Art der Nennung des Urhebers und der Lizenz lediglich angemessen sein muss, nicht jedoch dass dieser Hinweis auf den Urheber und die Lizenz teilweise gar nicht „zum Tragen” kommt. Der Verwender des Lichtbilds kann z.B. den genauen Ort der Urheberbenennung (auf, neben oder unter dem Lichtbild etc.) wählen, nicht jedoch wie vorliegend eine Art der Benennung, die dazu führt, dass der Name des Urhebers und die Lizenz vom Betrachter des streitgegenständlichen Lichtbilds nicht wahrgenommen werden bzw. im Einzelfall sogar nicht wahrgenommen werden können. Die Kenntnisnahme der Angaben zum Urheber und zur Lizenz hängen somit vom Zufall ab. Dies war vom Kl. bei Einräumung der Lizenz so ersichtlich nicht gewollt.

bb) An dieser Betrachtungsweise ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kl. keine Benutzerseite als Unterseite zur Bildbeschreibungsseite erstellt hat. Hierin kann weder eine Irreführung etwaiger Lizenznehmer noch ein Verzicht des Kl. auf seine Nennung und die Einhaltung der Lizenzbedingungen gesehen werden. ...

II. Dem Kl. steht ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. € 225,– nebst Zinsen gegen die Bekl. zu. ...

1. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 2 UrhG. Zur Urheberrechtsverletzung wird voll umfänglich auf die Ausführungen oben unter Ziff. I verwiesen. Der Bekl. ist auch zumindest Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Urheberrecht hohe Sorgfaltsanforderungen gestellt werden. Diese Sorgfaltsanforderungen hat die Bekl. verletzt, als sie das streitgegenständliche Lichtbild nutzte, ohne die Voraussetzungen der einschlägigen Lizenz zu beachten. Bereits leichteste Fahrlässigkeit ist zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs nach § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 2 UrhG ausreichend.

2. Dem Kl. steht ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie i.H.v. € 225,– zu. Gem. § URHG § 97 Abs. URHG § 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG kann der Verletzte seinen Schadensersatzanspruch auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Die Höhe des nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlenden Schadensersatzes bemisst sich danach, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätten, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 1990, GRUR Jahr 1990 Seite 1008 – Lizenzanalogie).

Bei der Berechnung dieses Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann nicht ohne weiteres auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden, da es sich insoweit lediglich um Empfehlungen eines Interessenverbands handelt und nicht dargetan wurde, dass die Honorarempfehlungen bei derartigen Fotografien generell als Maßstab beim Abschluss von Lizenzverträgen zu Grunde gelegt werden können (vgl. OLG München, B. v. 11.10.2013 – OLGMUENCHEN Aktenzeichen 6U144813 6 U 1448/13; OLG Braunschweig GRUR 2012, GRUR Jahr 2012 Seite 920, GRUR Jahr 2012 Seite 923 [= MMR 2012, MMR Jahr 2012 Seite 328 m. Anm. Fortmeyer]). Vielmehr ist die angemessene Lizenzgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § ZPO § 287 ZPO zu schätzen. Hierbei sind insb. der Umfang und die Intensität der Verletzung sowie die Qualität und die wirtschaftliche Bedeutung des verletzten Rechts zu berücksichtigen.

Vorliegend ist zunächst von Bedeutung, dass es sich um ein qualitativ hochwertiges Lichtbild eines professionellen Fotografen handelt. Der Kl. hat ausführlich zu seiner bisherigen Tätigkeit als Fotograf vorgetragen; dem ist die Bekl. nicht entgegengetreten.

Weiter ist in die Bewertung mit einzubeziehen, dass es sich um eine „Veranstaltungsfotografie” handelt, die auf Grund der Bewegungen des dargestellten Subjekts besondere Anforderungen aufweist.

Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr nach § ZPO § 287 ZPO sind die Dauer der streitgegenständlichen Nutzung und ihre jeweilige Intensität ebenfalls zu berücksichtigen. Vorliegend war das streitgegenständliche Lichtbild ca. 3½ Monate auf der Angebotsseite, also einer Unterseite des von der Bekl. betriebenen Internetauftritts, öffentlich zugänglich, sowie eine Woche lang auf der Startseite. Des Weiteren war das Lichtbild über Eingabe zweier konkreter URL noch über einen längeren Zeitraum aufrufbar. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses letzten Gesichtspunkts ist jedoch als vergleichsweise gering zu beurteilen, sodass maßgeblich auf die genannten Nutzungszeiträume von 3½ Monaten auf einer Unterseite sowie von einer Woche auf der Startseite abzustellen ist.

Weiter ist von Bedeutung, dass die Nutzung zu einem gewerblichen Zweck erfolgte und dass das Bild mit einer Vergrößerungsfunktion ausgestattet war. Auf der anderen Seite ist bei der Schätzung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berücksichtigen, dass der Kl. das Lichtbild unter bestimmten Bedingungen kostenlos lizenziert hat. Die Tatsache, dass das Lichtbild unter Einhaltung von Lizenzbedingungen auch kostenlos genutzt werden konnte, führt nicht dazu, dass dem Lichtbild kein Wert beizumessen wäre. Der Kl. hat ein Interesse daran, dass die Lizenzbedingungen eingehalten werden und sein Name sowie die Lizenz genannt werden. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten sind, so ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts sehr wohl eine Lizenzzahlung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte. Dennoch Ist der Umstand, dass der Kl. das Lichtbild unter eine CC-Lizenz gestellt hat, bei der Bemessung der Höhe des zu fordernden Schadensersatzbetrags zu berücksichtigen.

Schließlich ist bei der Bemessung der Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes von Bedeutung, dass die in der CC-Lizenz geforderten Angaben (des Urhebers und der Lizenz) zumindest in Form einer Mouse-Over-Funktion erfolgt sind.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände schätzt das Gericht die fiktive Lizenzgebühr für den streitgegenständlichen Zeitraum auf € 150,–. Hierauf ist nach Ansicht des Gerichts ein Zuschlag i.H.v. 50% wegen der unterbliebenen Urheberbenennung zu gewähren. In der Regel ist der fehlenden Urheberbenennung eines Berufsfotografen auf Grund des entgangenen Werbewerts ein Zuschlag von zumeist 100% zuzubilligen. Einem Zuschlag steht vorliegend nicht per se die Tatsache entgegen, dass die fehlende Urheberbenennung auch ein Grund dafür war, dass die Lizenzbedingungen nicht eingehalten waren und die Bekl. das Lichtbild nicht unentgeltlich nutzen durfte, da auch die weitere Voraussetzung der Nennung der Lizenz selber nicht erfüllt war. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch ebenso bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass die Urheberbenennung zumindest in der Form der Mouse-Over-Funktion erfolgte und damit zumindest bei einem Teil der Nutzer möglicherweise eine Werbewirkung eingetreten ist. Daher hält das Gericht vorliegend einen Zuschlag i.H.v. 50% für angemessen. Der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlende Schadensersatz beträgt somit € 225,– (€ 150,– + 50% Zuschlag) ...

III. Der Kl. hat gegen die Bekl. Anspruch auf Zahlung vorgerichtlich entstandener RechtsanwaItskosten i.H.v. € 480,20 nebst Zinsen ...

1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung ergibt sich aus § URHG § 97a Abs. URHG § 97A Absatz 1 UrhG. Die Abmahnung war berechtigt, sodass der Kl. Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. ... Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ist auch nicht gem. § EWG_VO_44_2001 § 97a Abs. EWG_VO_44_2001 § 97A Absatz 2 gedeckelt, da bei einer öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds im Internet nicht von einer unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen ist; zudem erfolgte diese nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. ...

Schwaebisch Gmuend 2009 014 Einbindungscode Wikimedia Commons

***


flickr photo shared by campra under a Creative Commons ( BY-NC-ND ) license

MS (Gast) meinte am 2015/07/15 20:36:
Dazu ein paar Gedanken:

1) Die Richter haben anscheinend noch kein Tablet in der Hand gehabt. Diverse Tabletbrowser können das Alt-Attribut anzeigen. Ist halt frickeliger als das MouseOver.

2) Es ist eigentlich nicht einzusehen, dass jemand jetzt Schadensersatz zahlen muss, weil auf Mobilgeräten bestimmte HTML-Standards nicht sinnvoll umgesetzt werden.

3) Nach dem Urteil dürfte die weit verbreitete Praxis, die CC-Lizenzangaben in Büchern an das Ende zu packen, auch untersagt sein. Denn "Auf Grund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz nicht beim bloßen Betrachten des Bilds"

4) Man sollte den ganzen Krams nicht so ernst nehmen - wer was unter CC stellt, sollte auch die nötige Ruhe weg haben und nicht sofort wild klagen, wenn sein Name mal nicht dick dran steht. Das verstößt dann doch gegen den Geist der Lizenz - solche Leute sollten lieber die Finger von (cc) lassen und lieber (c) neben ihre Bilder schreiben 
KlausGraf antwortete am 2015/07/16 12:49:
Dumme Argumente werden durch Wiederholung nicht richtiger
http://archiv.twoday.net/stories/165211461/#166678344

Punkt 3 ist Unsinn. Es ist traditionelle Praxis, Bildnachweise ans Ende des Buchs zu packen und damit aus meiner Sicht lizenzkonform. Das Entscheidungszitat wurde aus dem Zusammenhang gerissen.

Alles andere als traditionelle Praxis ist es, Autoren- und Lizenzangaben mit Mouse-over zu "verstecken". Nochmals: Man kann ohne weiteres Autorenname und Lizenzlink (und sei es auch nur CC mit Link auf die gewählte Lizenz) im Online-Kontext in die Bildunterschrift oder neben das Bild packen. Mouse-over verstößt gegen den Geist der Lizenz. 
KommentarTrollAusÜberzeugung (Gast) antwortete am 2015/07/16 13:00:
Und warum
wiederholen Sie sich dann permanent Hr. Dr. Graf? 
KlausGraf antwortete am 2015/07/16 13:34:
Richtige Argumente werden durch Wiederholung nicht unrichtiger
KommentarTrollAusÜberzeugung (Gast) antwortete am 2015/07/16 23:23:
Richtig,
deswegen sind Ihre Kommentare noch weniger verständlich... 
 

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