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Ohne auf bibliotheksrechtliche (z.B. Künzle, Schweiz. Bibl. u. DokR 1992 S. 135) und sonstige juristische Literatur zum Thema Bezug zu nehmen, erörtert Steinhauer diese Frage:

http://www.bibliotheksrecht.de/2011/03/02/guttenberg-aussondern-10740355/

Die geschädigten Urheber müssen den Anspruch aus § 98 UrhG gegen jede einzelne Bibliothek geltend machen. Vorher besteht grundsätzlich keine Handlungspflicht. Im Interesse der Bestandsschonung sollte Guttenbergs Arbeit gleichwohl rarifiziert bzw. auf eine Präsenznutzung beschränkt werden. In jedem Fall aber ist von einer Aussonderung der Arbeit abzusehen.

§ 98 UrhG enthält aber keinen grundsätzlichen Vorbehalt zugunsten der Bewahrung eines Plagiats als historischer Quelle z.B. in den Pflichtexemplarbibliotheken. Es ist also durchaus denkbar, dass ein gerichtlicher Vernichtungsanspruch Erfolg hat. Die Bewahrung historischer Quellen ist nach herrschender Meinung grundrechtlich nicht geschützt, während ich auf das Kulturstaatsprinzip i.V. mit Art. 5 GG verweisen möchte.

Steinhauer hätte anmerken müssen, dass eine Präsenzbenutzung in Bibliotheken üblicherweise nicht als Verbreitungsakt gesehen wird. In Präsenzbibliotheken findet also keine Rechtsverletzung statt.
 

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