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Liebe Forumsteilnehmer,
als im Archivrecht (noch) wenig bewandert ergibt sich mir im Zusammenhang mit dem in Sachen "Aktenschredderei" heiß diskutierten Verwahrungsbruch anderweitig die Frage, ob sich Archive mit ihrem gesetzlichen Auftrag zur Bewahrung und Nutzbarmachung selbst im Sinne des § 133 StGB strafbar machen, wenn z.B. Akten aus Raumnot, Sparzwängen, Verweigerung von adäquaten Räumlichkeiten etc. wissentlich dem Verfall preisgegen sind bzw. Aktenrückstände aufgrund fehlenden Personals über Jahre hinweg (eine Frist wäre zu diskutieren) nicht zugänglich gemacht werden können? Wenn ja, müßte die Archivleitung dann mit einer Selbstanzeige reagieren? Wäre etwas Ähnliches wie eine Überlastungsanzeige im Sozialamtsbereich - Selbstanzeige wegen völlig irrationaler Fallzahlen, die eine pflichtgemäße Arbeitsweise ausschließen - möglich?
FeliNo meinte am 2012/11/17 18:43:
Das kommt auf die diesbezüglichen Gesetze und Verordnungen der Länder an. Die Freie und Hansestadt Hamburg zum Beispiel verlangt nach HambArchG (1991) § 3 die Abgabe von erledigtem Aktengut seitens der Verwaltung und ihrer Ämter und nimmt dann auch die Bewertung vor, geregelt in § 1.
http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=52D510E644D59EBC7D03D8D980A3958E.jp44?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-ArchivGHAV1P3&st=lr 
KlausGraf meinte am 2012/11/17 19:50:
Antwort
http://archiv.twoday.net/stories/217736369/ 
 

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