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Schäfer schrieb im Archivar 1999
http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/1999/Archivar_1999-3.pdf

"Die festgelegte Unveräußerlichkeit öffentlichen Archivguts soll den
angestrebten Schutz des im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden
Archivguts vor Zersplitterung und Veruntreuung sichern, so daß
vorsätzlich oder fahrlässig entfremdetes Archivgut nicht in gutem
Glauben erworben und durch Übergang in privaten Besitz der allgemeinen
Nutzung entzogen werden kann.
Auf jeden Fall verbietet eine solche Rechtsvorschrift den Trägern
öffentlicher Archive, in einer öffentlichen Stelle entstandene und als
Archivgut übernommene Unterlagen aus der Provenienz herauszulösen69
oder der Nutzung durch die Öffentlichkeit zu entziehen, indem sie das
Eigentum durch Rechtsgeschäft auf einen Erwerber übertragen.70 Für die
Verletzung des gesetzlichen Verbots sehen die Archivgesetze selbst
keine Sanktion vor. Sie ergibt sich vielmehr aus § 134 BGB.71 Da sich
das gesetzliche Verbot sowohl auf das Verpflichtungsgeschäft als auch
auf das Verfügungsgeschäft72 zwischen dem Träger des Archivs und dem
Erwerber erstreckt, sind beide Rechtsgeschäfte nichtig.73 Auf die
Kenntnis des Erwerbers von dem gesetzlichen Verbot kommt es nicht
an.74 Der Träger des Archivs hat gegen den Erwerber einen Anspruch auf
Herausgabe des Archivguts nach § 985 BGB.Die Verletzung des
gesetzlichen Verbots bewirkt also, daß der Besitzer, der vom Träger
des Archivs den Eigenbesitz erworben hat, ebenso wie der Besitzer, der
dem Träger des Archivs den Eigenbesitz entzogen hat, Nichtberechtigter
ist. Beide sind zur Verfügung über das Archivgut deshalb nicht befugt,
weil sie kein Eigentum erworben haben.
Aufgrund des gesetzlichen Verbots verliert das öffentliche Archivgut
aber nicht seine Verkehrsfähigkeit. Ein Dritter kann das Eigentum
gutgläubig erwerben. Denn eine Norm, die den Erwerb dinglicher Rechte
an öffentlichem Archivgut verhindern soll, setzt den ausdrücklichen
Ausschluß der gesetzlichen Vorschriften, die die Verkehrsfähigkeit
beweglicher Sachen gewährleisten, voraus.75"

Die Stadt Stralsund müsste also unverzüglich mindestens bei dem Käufer, der jetzt noch Bestände aus dem Kernbestand der Archivbibliothek (Löwen'sche Bibliothek, Ratsbibliothek) anbietet, Herausgabeansprüche geltend machen.

Update: Bei Fußnote 74 bezieht Schäfer sich auf den Münchner Kommentar. In der jüngsten Ausgabe steht dazu:

Ohne Bedeutung für die Nichtigkeit als Folge der Verbotsverletzung ist in der Regel nach richtiger Ansicht die Kenntnis des Verbotes durch die Beteiligten. Auch die Verletzung eines beiden Parteien unbekannten Verbots macht einen Vertrag nichtig, wenn Sinn und Zweck des Verbots dies erfordern.
So Armbrüster, Münchener Kommentar zum BGB 6. Auflage 2012, § 134 BGB Rn. 110. Die "richtige Ansicht" wird belegt mit:

BGHZ 37, 363, 366 = NJW 1962, 1671; BGHZ 116, 268, 276 = LM Nr. 137 (Körner-Dammann) = NJW 1992, 737; BGHZ 122, 115, 122 = NJW 1993, 1638; Canaris S. 23; Jauernig/Jauernig Rn. 8. Anders für die Verletzung devisenrechtlicher Bestimmungen, die nur bei beiderseits bewusstem Gesetzesverstoß Nichtigkeit auslösen soll, BGH WM 1971, 586. S. auch BGH LM Nr. 34 = JZ 1961, 227, 228.
Wilfried (Gast) meinte am 2012/12/05 21:57:
Leider alles unerheblich
Nach § 12 ArchivG M-V [Kommunale Archive] unterfallen für kommunale Körperschaften nur die "bei ihnen sowie bei ihren Funktions- und Rechtsvorgängern entstandenen Unterlagen" der Archivpflicht, d.h. nur diese sind "Archivgut" im Sinne des Gesetzes. Seinerzeit auf dem freien Markt käufliche Bücher gehören nicht hierzu, denn sie sind nicht bei der Kommune "entstanden". Es liegt daher insoweit schon gar kein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz vor. Dieser kommt vielmehr allenfalls im Hinblick auf die städtische Archivsatzung in Betracht, die möglicherweise einen weiteren Anwendungsbereich hat. 
KlausGraf antwortete am 2012/12/05 22:03:
Unerheblich ist einzig und allein Ihr Beitrag
Zitat:

Aus dem Innenministerium M-V erhielt ich folgendes offizielle Schreiben vom 29.11.2012:

"Verkauf eines Buchbestandes der ehemaligen Stralsunder Gymnasialbibliothek

Sehr geehrter Herr Dr. Graf,

ich komme auf meine E-Mail vom 9. November d.J. zurück. In Auswertung der o.g. Angelegenheit kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Seitens des für Archivrecht zuständigen Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur verstößt die Veräußerung des besagten Buchbestandes gegen § 12 Landesarchivgesetz i.V.m. § 6 Abs. 1
der Satzung für das Stadtarchiv der Hansestadt Stralsund, was zur Nichtigkeit des Vertrages gem. § 134 BGB führt. Die Hansestadt Stralsund befindet sich derzeit in Verhandlungen zur Rückabwicklung der Veräußerung. Zudem habe ich auf eine ordnungsgemäße Aufbewahrung hingewiesen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag"

Also lassen Sie bitte Ihr dummes Geschwalle. 
Wilfried (Gast) antwortete am 2012/12/05 22:20:
Es ist schön, dass es heutzutage noch Leute gibt, die ein derart blindes Vertrauen in die Richtigkeit behördlicher Rechtsauskünfte haben ....

Auch solchen Leuten würde ein Mindestmaß an Kinderstube in der Kommunikation aber nicht schaden.

[Die Formulierung "§ 12 Landesarchivgesetz i.V.m. § 6 Abs. 1 der Satzung für das Stadtarchiv der Hansestadt Stralsund" ist rechtlich nicht haltbar - das LArchivG verweist nicht auf die kommunale Satzung, sondern hat einen eigenständigen Regelungsbereich.] 
KlausGraf antwortete am 2012/12/05 22:50:
Einfach mal zur Kennntis nehmen, was hier bereits geschrieben wurde
wäre eine gute Voraussetzung, nicht einfach als Troll und Kommentarpöbler abgewiesen zu werden.

Steinhauer korrigierte sich:

"Wenn man § 2 Abs. 2 und § 8 Abs. 5 ArchivG M-V zusammenliest, dann spricht in der Tat doch viel dafür, auch bei kommunalen Archiven eine Unveräußerlichkeit von Archivgut anzunehmen. Für die Gymnasialbibliothek bleibt nur die Frage, inwieweit sie als Archivgut im Sinne des Archivgesetzes anzusehen ist. Im Ergebnis würde ich die Archivguteigenschaft aber bejahen. "

http://archiv.twoday.net/stories/197331450/#197332323

Und wir lesen § 2 Abs. 1 Landesarchivgesetz MV, in dem es heißt:

"Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen, die zur dauernden Aufbewahrung von einem öffentlichen Archiv übernommen wurden und werden. Dazu zählt auch Dokumentationsmaterial, das von einem öffentlichen Archiv ergänzend gesammelt wird."

Kommunales Archivgut ist öffentliches Archivgut im Sinne des Gesetzes, also auch das ergänzende Sammlungsgut, also auch die Archivbibliothek.

Dummes Geschwalle, dabei bleibts.

Sie wissen, wo der Zimmermann die Tür gelassen hat? 
Wilfried (Gast) antwortete am 2012/12/06 00:52:
Beleidigungen sind keine Argumente!
Sie scheinen ernstlich der Ansicht zu sein, Argumente durch Beleidigungen ersetzen zu können.

Archivgut sind nach LArchivG M-V nur "Unterlagen" iS der Legaldefinition des § 3 Abs. 2 des Gesetzes und nicht allgemein "Sammlungsgut". Normale Bücher oder ganze Bibliotheksbestände sind keine "Unterlagen" und zudem auch nicht iSv § 2 Abs. 2 "bei Verfassungsorganen, Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihren Vereinigungen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, entstanden".

Anders als Sie scheint Steinhauer das Problem durchaus zu sehen, so vorsichtig wie er sich ausdrückt. 
FeliNo antwortete am 2012/12/06 01:22:
Das Stadtarchiv Stralsund hatte für seine Archiv-Buchbestände offenbar einen eigenen Stempel. Hier ist einer, in einem neu eingelieferten Angebot des "Augusta-Antiquariat" bei ZVAB:

https://www.zvab.com/displayBookDetails.do?itemId=209661292&b=1

http://img.zvab.com/member/86150m/46548188.jpg

Sind das nun "Unterlagen" oder nicht? Gestempelt als solche sind sie ja.

Nebenbei: ist der Verkauf nicht unterdessen als rechtswidrig erkannt? Was ist denn da nach Stralsund eigentlich zurückgeschickt worden, wenn anscheinend nach wie vor neue Einlieferungen von Stralsunder Archiv- und Bibliotheksgut im Internetangebot eines Antiquariatskonsortiums Hassold erscheinen können? 
 

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