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Werden gemeinfreie Bilder als urheberrechtlich geschützt ausgegeben, spricht man mit Jason Mazzone von Copyfraud. Institutionen wie Archive, Bibliotheken oder Museen haben dann und nur dann Rechte an Bildern, wenn das Urheberrecht sie ihnen zuteilt. Ist ein Fotograf 70 Jahre tot, kann auch der Eigentümer des Negativs keine urheberrechtlichen Ansprüche geltend machen.

Denkbar sind Ansprüche aufgrund vertraglicher Regelungen, wenn der Benutzer in eine entsprechende Vereinbarung ausdrücklich eingewilligt hat. Öffentlichrechtliche Benutzungsordnungen können kein urheberrechtsähnliches geistiges Eigentum der Institution schaffen.

Bei alten Fotografien ist es aufgrund der Entscheidung "Bibelreproduktion" sicher, dass die Reproduktion kein neues Schutzrecht (Lichtbildschutz nach § 72 UrhG) entstehen lässt. Auch Bilder, die bei der Massendigitalisierung oder mit Flachbettscannern entstehen, werden von der Rechtswissenschaft ebenso wie die schutzunfähigen Fotokopien behandelt. Aber auch bei hochwertigen Handschriftendigitalisaten und Gemäldefotos, bei denen manche Juristen einen Schutz bejahen, ist ausgehend von den Grundsätzen des BGH davon auszugehen, dass kein Leistungsschutzrecht gegeben ist.

Begründung:
http://archiv.twoday.net/stories/11581094/
http://archiv.twoday.net/stories/4850312/

Ausgehend von der US-Entscheidung Bridgeman vs. Corel erkennt die Wikimedia-Foundation, Trägerin der Wikipedia, kein Urheberrecht an originalgetreuen Reproduktionen zweidimensionaler gemeinfreier Vorlagen an.

Wer als Wissenschaftsblogger gern devot bei einem Archiv oder einer Bibliothek um Erlaubnis fragen möchte, wenn er ein irgendwo reproduziertes Bild aus deren Beständen verwenden will, darf das gern tun. Aber auch hier gilt: "Gehe nicht zum Fürst, wenn du nicht gerufen wirst".

Das Risiko, juristischen Ärger zu bekommen, kann vernachlässigt werden. Empfehlenswert ist, solche Bilder auch auf Wikimedia Commons hochzuladen und sich im Streitfall mit dem Wikimedia-Verein in Verbindung zu setzen. Ich gehe davon aus, dass eine juristische Auseinandersetzung von dort unterstützt werden würde. Wer sich von einer öffentlichen Institution so behandeln lässt wie kreidefossilien.de, dem ist nicht zu helfen.

Neben der sehr starken juristischen Position derjenigen, die bei zweidimensionalen Vorlagen einen Schutz für die Reproduktionsfotografie ablehnen, kommt bei Digitalisaten öffentlicher Institutionen die eindeutige Position der Europeana-Charta hinzu. In den Empfehlungen der Europäischen Kommission vom 27. Oktober 2011 zur Digitalisierung heißt es unmissverständlich: "Für einen breiten Zugang zu gemeinfreien Inhalten und deren breite Nutzung muss gewährleistet werden, dass gemeinfreie Inhalte auch nach ihrer Digitalisierung gemeinfrei bleiben. Die Verwendung auffälliger Wasserzeichen oder anderer visueller Schutzvorkehrungen als Eigentums- oder Herkunftskennzeichnung auf Kopien gemeinfreien Materials sollte vermieden werden." (PDF) Diese Aussagen sollten Institutionen, die Copyfraud betreiben, entgegengehalten werden.

***

Blog & Recht 1: Darf ich Bilder lebender Personen veröffentlichen?
http://archiv.twoday.net/stories/156271221/
Blog&Recht 2: Darf ich mein Blog mit einem Porträtfoto von mir schmücken?
http://archiv.twoday.net/stories/156272358/
Blog&Recht 3: Brauche ich ein Impressum?
http://archiv.twoday.net/stories/165211515/
Blog&Recht 4: Wie nutze ich Bilder unter freier Lizenz korrekt?
http://archiv.twoday.net/stories/219051498/

Bild von "Cranach Digital", auf Commons vergeblich zur Löschung vorgeschlagen
 

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