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http://www.faz.net/aktuell/rhein-main/streit-um-das-hessen-wappen-witwe-des-kuenstlers-will-geld-vom-land-12054670.html

"Das hessische Wappen prangt auf Flaggen und Briefpapier: Der rot-weiße Löwe auf blauem Grund wurde 1949 von dem Künstler Gerhard Matzat entworfen. Seine Witwe verlangt nun eine angemessen Entlohnung."

Ausführlicher:
http://www.wiesbadener-kurier.de/nachrichten/politik/hessen/12816105.htm

"Der Künstler, der zuletzt in Hattersheim lebte, starb 1994. Seine Witwe, Avietta Matzat-Rogoshina, fordert jetzt vom Land eine angemessene finanzielle Beteiligung an der Nutzung des Wappens, schließlich werde der Hessen-Löwe mittlerweile kommerziell genutzt. Und sie möchte, dass ihr Mann als Urheber genannt wird."

Eine Klage wäre aus meiner Sicht abzuweisen. Siehe

http://de.wikipedia.org/wiki/Amtliches_Wappen

Dort heißt es, auf eine Formulierung von mir zurückgehend: Das OLG Karlsruhe wies am 18. Oktober 1933 die Klage eines Grafikers, der das badische Staatswappen entworfen hatte, zurück. In der Berufungsbegründung hieß es: "Nach dem Urteil des Landgerichts soll die Reichsdruckerei nicht einmal das Wappen des badischen Staates abdrucken dürfen und einem Privatmann das Urheberrecht am badischen Staatswappen zustehen und der badische Staat nur eine Lizenz an seinem eigenen Wappen haben. Eine solche Ansicht ist unerträglich"

Schwachsinn schreiben dagegen die gängigen Kommentare des Urheberrechts, z.B. Katzenberger, der Schricker 3. Auflage § 5 Rn. 49, der für Banknoten, Münzen, Postwertzeichen (Briefmarken, siehe Loriot-Fehlurteil http://archiv.twoday.net/stories/96993869/ ), Wappen der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften und sonstigen künstlerisch gestalteten Hoheitszeichen meint, eine Anerkennung als amtliche Werke nach § 5 Abs. 2 liefe dem amtlichen Interesse "geradezu zuwider".

Eine Übertragung des Urheberrechts kennt das deutsche Recht nicht. Dem Urheber verbleibt immer eine gewisse Restherrschaft. Daher kann nur die Eigenschaft als amtliches Werk Ansprüche des Urhebers ausschließen. Die Interessen der Allgemeinheit sind in diesem Fall die Interessen des Staats, der bei Hoheitszeichen selbstverständlich ohne Namensnennung nutzen können muss. Werke nach Absatz 2 des § 5 UrhG unterliegen zwar dem Änderungsverbot und der Pflicht zur Quellenangabe, aber nicht der Urheber, sondern der Rechtsträger der veröffentlichenden Behörde ist befugt, dagegen zu klagen (Katzenberger Rn. 58).

Bei amtlichen Hoheitszeichen liegt die Sache anders als bei dem sogenannten "Gies-Adler":

http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=388 (die Ausführungen zu § 5 UrhG wurden vom BGH nicht beanstandet)

Eine angemessene Vergütung des privaten Urhebers, dessen Werk zu einem amtlichen Werk wurde, kann über eine Entschädigung aufgrund enteignungsgleichen Eingriffs erfolgen (Katzenberger Rn. 24).

Es ist aber schon zu bezweifeln, dass Matzat die nötige Schöpfungshöhe erreicht hat. Ein deutliches Überragen, das bei Werken der angewandten Kunst zu fordern ist, vermag ich nicht festzustellen, da er sich an die heraldischen Konventionen hielt und sowohl das Wappenbild (der gestreifte Löwe und die Farben gehen auf das Hochmittelalter zurück) als auch das Gewinde aus goldenem Laubwerk (entsprechend der Volkskrone des Wappens des Volksstaats Hessen 1920) gemeinfreie traditionelle Gestaltungen sind. Siehe

http://books.google.de/books?id=dj8LASAlnhAC&pg=PR4

"Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Vom 4. August 1948

§ 1

Das Landeswappen zeigt im blauen Schilde einen neunmal silbern und rot geteilten steigenden Löwen mit goldenen Krallen. Auf dem Schilde ruht ein Gewinde aus goldenem Laubwerk mit von blauen Perlen gebildeten Früchten." http://www.rv.hessenrecht.hessen.de

Farb-Abbildung als Beilage:

http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/docs/anlage/heh/pdf/he17-1+1948+111+beilage.jpg

Nach meiner Ansicht sind alle Gestaltungen, die dieser Blasonierung im heraldischen Sinn entsprechen UND Schöpfungshöhe aufweisen, als amtliches Hoheitszeichen nach § 5 Abs. 2 UrhG nicht geschützt. Eine Verpflichtung des Landes Hessen, Matzat zu nennen, besteht nicht. Soweit die Allgemeinheit nicht in die öffentlich-rechtlichen Befugnisse und die bürgerlichrechtlichen Namensrechte des Landes Hessen eingreift, darf sie das Wappen frei verwenden.

Update: Die Rechtsanwältin ist anscheinend bekannt dafür, dubiose Fälle zu vertreten:

http://www.raben-politik-isolde.org/

Keine Prozesskostenhilfe (2014)

http://archiv.twoday.net/stories/1022216714/

Schmunzelkunst (Gast) meinte am 2013/02/12 17:29:
Banknoten kopieren, ja bitte ;-)
Zu Schricker/Katzenberger (§ 5 UrhG): "... Dem amtlichen Interesse geradezu zuwider liefe eine Anwendung des Abs. 2 auf Banknoten, Münzen, Postwertzeichen (Briefmarken), Wappen ...".

Wenn Briefmarken und Banknoten kopiert werden dürften, würde ich gerne davon Gebrauch machen. Wahrscheinlich will man das nicht zulassen ;-). Auch ich glaube, dass das Thema in dem Kommentar nicht gut behandet wird. Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet nicht zwischen Vervielfältigungen mit dem Ziel, möglichst identische Kopien herzustellen, und Vervielfältigungen zwecks Abbildung in Broschüren. Immerhin wird in dem Kommentar bei den Banknoten auf eine Duldung von Abbildungen zu Werbe- und anderen Zwecken durch die Deutsche Bundesbank hingewiesen. Es ist sicher ein himmelweiter Unterschied, ob eine Banknote kopiert - d. h. gefälscht - oder nur in einer Zeitschrift oder auf einer Webseite abgebildet wird. Die Formulierung "... geradezu zuwider ..." gibt in dieser Schärfe nur einen Sinn, wenn auf das Fälschungsverbot angespielt wird. Es scheint aber auch unabhängig hiervon die herrschende Meinung zu sein, dass Banknoten, Münzen, Postwertzeichen und Wappen der öffentlichen Gebietskörperschaften nicht unter die amtlichen Werke des § 5 UrhG fallen. Hier noch ein Zitat zu den Briefmarken aus der Zeit vor dem Loriot-Urteil aus dem Kommentar Dreier/Schulze:
"Das LG München hat Briefmarken als amtliche Werke angesehen (GRUR 1987, 436 - Briefmarke; v. Ungern-Sternberg GRUR 1988, 766, 768; die Literatur steht dem jedoch überwiegend ablehnend gegenüber, da Briefmarken nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht, sondern zum Gebrauch herausgegeben werden; Wandtke/Bullinger/Marquardt Par 5 Rdnr. 19; Fromm/Nordemann Par 5 Rdnr. 4; Schricker GRUR 1991 , 645, 652 f.; v. Albrecht S. 91)". Daran ist nicht mehr zu rütteln.

MfG
Johannes 
 

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