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Satzung der

ZÄHRINGER STIFTUNG

Genehmigt am 22.03.1954 von der Regierung Baden-Württemberg

Registriert im Regierungspräsidium Karlsruhe

§1

Die Errichtung der Stiftung erfolgt auf Grund seiner testamentarischen Bestimmung Seiner Königlichen Hoheit + Großherzogs Friedrich II. von Baden vom 12. August 1927, erklärt vor dem Notariat I in Freiburg. Sie gilt als öffentlich rechtliche Stiftung

Der Sitz der Stiftung ist Karlsruhe.

§2

Die Stiftung umfasst folgende Sammlungen:

1. Die ehem. von Wessenbergische Gemäldesammlung in Konstanz.
2. Das Kopf’sche Kunstmuseum in Baden-Baden.
3. Die Louis Jüncke'sche Gemäldesammlung in Baden-Baden.
4. Die Türkensammlung in Karlsruhe.
5. Die Großherzogl. Münzensammlung im staatl. Münzkabinett.
6. Die hofeigenen Bestände der früheren vereinigten Sammlungen in

Karlsruhe.

7. Die hofeigenen Bestände der Hof- und Landesbibliothek in Karlsruhe.



Die Bestände dieser Sammlungen werden in genauen Inventarverzeichnissen festgehalten. Die Verzeichnisse werden neu aufgestellt und der Stiftungsurkunde als Anlage beigefügt.

§ 3

Zweck der "Zähringer Stiftung" ist es, die in § 2 genannten Sammlungen in bisheriger Weise zu erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die in § 2 Nr. 4-6 genannten Bestände stehen deshalb wie bisher in der Obhut des Badischen Landesmuseums die in Nr. 7 genannten Bestände in der Obhut der Badischen Landesbibliothek. Ihr Standort ist Karlsruhe.

Eine Verbringung dieser Sammlungen oder von Teilen derselben nach einem anderen Ort ist nur in besonderen Fällen und für begrenzte Zeit mit Genehmigung des Verwaltungsrates gestattet. Vor einer Verlegung von Bibliotheksbeständen ist der Direktor der Badischen Landesbibliothek zu hören.

Die Ausleihung von Einzelobjekten zu Ausstellungszwecken ist möglich, unterliegt aber ebenfalls der Genehmigung des Verwaltungsrats.

§4.

Eine Veräußerung von Sammlungsgegenständen ist der Stiftung nur insoweit erlaubt, als es zur Bezahlung einer etwaigen Erbschaftssteuer erforderlich ist.

§ 5

Die Vertretung der Stiftung nach außen hin obliegt einem Verwaltungsrat, der sich zusammensetzt aus dem jeweiligen ältesten männlichen Spross der Zähringer Hauses als Vorsitzendem, dem jeweiligen Direktor des Badischen Landesmuseums in Karlsruhe und einem weiteren vom Kultusminister im Einvernehmen mit dem im Testament der Großherzogs Friedrich von Baden vorn 12. August 1927 benannten Vertreter der Großherzogl. Familie bestimmten Mitglied.

In Ermangelung eines männlichen Sprosses des Zähringer Hauses führt das jeweilige älteste weibliche Mitglied der Familie den Vorsitz.

Sitz des Verwaltungsrats ist Karlsruhe.

§ 6 M

Jedes Verwaltungsratsmitglied kann für Fälle seiner zeitweisen Verhinderung einen Stellvertreter benennen und nötigenfalls Sachverständige in die Sitzung mitbringen.

§7

Der Verwaltungsrat hat die Stiftung im Sinne des Stiftungszwecks zu verwalten und ist für alle Angelegenheiten der Stiftung ausschließlich zuständig. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Kultusministeriums als Aufsichtsbehörde für öffentliche Stiftungen bedarf.

§ 8

Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit Stimmenmehrheit in mündlichen Beratungen gefaßt, die schriftlich in Protokollform niederzulegen und vom Vorsitzendem zu unterzeichnen sind.

§ 9

Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr anberaumt. Auf Antrag eines Mitglieds ist der Vorsitzende zur Einberufung verpflichtet. Ohne die vollzählige Anwesenheit der Mitglieder, bzw. ihrer Stellvertreter, ist der Verwaltungsrat nicht beschlußfähig.


Gemäß dem Stiftungsgesetz Baden-Württemberg
http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/1104314/stiftungsgesetz.pdf
hat die Zähringer Stiftung den Charakter einer Stiftung des öffentlichen Rechts beibehalten. Stiftungsbehörde ist in ihrem Fall das Wissenschaftsministerium.

Die Veräußerung von Gegenständen der Stiftung mit besonderem wissenschaftlichem, geschichtlichen oder künstlerischem Wert unterfällt in BW keinem ausdrücklichen Genehmigungsvorbehalt oder Anzeigegebot (siehe Art. 27 BayStiftG http://www.stiftungen.bayern.de/pdf/BayStG_aktuell.pdf ).
 

twoday.net AGB

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