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"Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg beschäftigt sich momentan mit der Frage, ob für Google unter bestimmten Umständen die Pflicht besteht, einen Verweis auf persönliche Daten zu unterlassen.

Grundlage ist ein Fall aus Spanien. Der Kläger verlangt von Google Spain, dass der Link einer Tageszeitung, der die amtliche Bekanntmachung der Zwangsversteigerung seines Hauses von 1998 beinhaltet, nicht mehr bei Eingabe seines Namens erscheint. Der Anwalt des Spaniers beruft sich auf das Recht auf Vergessen. Er sagte: „Die betroffene Person muss ein Recht haben zu entscheiden, welche Information für sie schädlich ist".
Google lehnt dies ab und stellt sich lediglich als Vermittler zwischen Suchendem und Herausgeber dar. "Der Herausgeber übt die entscheidende Rolle über die personenbezogenen Daten aus." So der Anwalt von Google. Man müsse diesen in Anspruch nehmen. Sobald er den Link löscht ist auch über Google nichts mehr zu finden, verteidigt sich das Unternehmen.

Ein Grundsatzurteil kann erst in einigen Monaten erwartet werden. "

http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=5769
 

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