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Musiknoten waren bisher immer ein Stiefkind des Internets. Digitalisierte Blätter oft schlecht gescannt und daher kaum wirklich nutzbar, die Ausgaben beliebig, Vollständigkeit nicht gegeben, Verfügbarkeit und Möglichkeiten der Suche schwach.

Einem Paukenschlag gleich kommt daher die Nachricht der Internationalen Stiftung Mozarteum in Salzburg: Im Mozart-Jahr 2006 wurden dem Verlag Bärenreiter die Online-Rechte an der maßgeblichen wissenschaftlichen Edition für $ 400.000 abgekauft (gestiftet vom Packard Humanities Institute aus Los Altos, Kalifornien). Und die komplette Edition der Neuen Mozart-Ausgabe steht ab sofort kostenlos und dauerhaft unter dme.mozarteum.at zur Verfügung!

Eine fabelhafte Bereicherung der frei verfügbaren Musik im Internet, die auch sofort von einer riesigen Besucherschar auf der Seite heimgesucht wurde, so dass momentan immer noch Serverprobleme bestehen.

Der Zugang zur Edition ist zwar "free as in beer", also kostenlos, aber die Edition ist nicht "free as in speech", also nicht frei von allen Editionsrechten oder unter freier Lizenz veröffentlicht. Das etwas sonderbare "I agree to use this web site only for personal study and not to make copies except for my personal use under „Fair Use“ principles of Copyright law as defined in this license agreement." wird mich jedenfalls nicht davon abhalten, die Stücke nicht nur zu "studieren", sondern sie auch zu spielen.
KlausGraf meinte am 2006/12/14 17:48:
Notizen zum Rechtsschutz
Die "Kritischen Berichte" der NMA sind urheberrechtlich geschützte Werke nach § 2 UrhG, die bis 70 Jahre nach dem Tod des jeweiligen Verfassers geschützt sind und nach § 52 UrhG in Auszügen privat kopiert werden dürfen.

Für die Ausgabe selbst ist in jedem Fall anzunehmen, dass es sich um issenschaftliche Ausgaben im Sinn von § 70 UrhG handelt, deren Schutz 25 Jahre nach Erscheinen währt. Gleiches gilt für die Mitteilung unveröffentlichter Texte (§ 71 UrhG, editio princeps).

Ist die Schutzfrist nicht abgelaufen, gilt auch für die beiden genannten Leistungsschutzrechte (§§ 70, 71 UrhG) das strikte Notenkopierverbot des § 53 Abs. 4 UrhG. Wenn die Ausgabe nicht vergriffen ist, darf man die Noten nur selbst abschreiben, nicht kopieren.

Mozarts Werke selbst sind natürlich gemeinfrei. Ein Schutz nach § 4 (Sammelwerke und Datenbankwerke) oder den §§ 87a ff. UrhG (Datenbankleistungsschutzrecht) hindert nicht das Entnehmen einzelner Musikstücke aus nicht mehr geschützten Teilen der Edition (also solchen Bänden, die älter als 25 Jahre sind).

Ein eigener Schutz des Notenstichbilds besteht nicht (Schricker, UrhR ³2006, § 2 Rdnr. 167).

Die Lizenzvereinbarung, die man vor Benutzung des Angebots bestätigen muss, ist nach deutschem AGB-Recht zu prüfen. Soweit sie die freie Benutzung gemeinfreier Teile beeinträchtigt, ist sie nach § 87e (Verträge über die Benutzung einer Datenbank) unwirksam.

Auch wenn man § 87e nicht für anwendbar erachtet, ist die öffentliche Wiedergabe von nicht mehr geschützten Teilen der Edition zulässig, da der Lizenzvertrag den Kunden über Gebühr benachteiligt und vom gesetzlichen Leitbild (§ 64 UrhG) abweicht. 
Dr. Heinz Anderle (Gast) antwortete am 2011/02/01 20:56:
Mozarts oder Montezumas Rache?
Daß die Besitzstandswahrer durch die digitale Revolution ihre Felle davonschwimmen sehen, erweckt trotz lauter und lamentabler Krämerlieder kaum noch Anteilnahme. Schließlich hat die Internationale Stiftung Mozarteum ihren Sitz und Gerichtsstand im österreichischen Salzburg, jenseits des Walserberges und damit außerhalb der bundesdeutschen Gesetzespfründe, und kann so als Medieninhaber mit ihren Noten machen, was sie will. Der Allgemeinheit, die diese Gesamtausgabe aus öffentlichen Mitteln fördert, wird nun auf diese Weise auch ihre Unterstützung angemessen zurückerstattet.

Im Musikland Österreich, das dem Weiterleben seines Kulturerbes und nicht der Mumifizierung verpflichtet ist, gelten wissenschaftliche und Urtext-Ausgaben als grundsätzlich nicht schützenswert, und Erstausgaben dürfen nur bei zuvor nachweislich nie öffentlich aufgeführten Werken beansprucht werden. Inzwischen bröckelt freilich auch diese Bastion in Deutschland, da Abschriften anläßlich der Vivaldi-Oper "Montezuma" nun als eine dem Druck gleichwertige Art des Erscheinens anerkannt sind und der vermeintliche Recht(ein)haber das Gegenteil beweisen muß, wenn er wieder einmal voreilig "Erstausgabe" auf das Titelblatt geschrieben hat.

Mit leistungsfähigen Notensatzprogrammen ist allerdings jede Vorlage schnell nachgesetzt oder spartiert, sodaß auch das Leihmaterial(un)wesen wohl in nicht allzu ferner Zukunft sein Ende findet und die Gemeinfreiheit endlich Wirklichkeit wird.

Die Zukunft der gemeinfreien Note ist digital, international und frei. Die Arbeit der Musikwissenschaftler gehört gewürdigt und angemessen honoriert, das Handwerk der Notengraphiker entsprechend bezahlt, aber die Zeit der auf der kulturellen Allmende gemächlich wiederkäuenden Dinosaurier vom Riesen- bis hinunter - um es nach Mozarts Hund zu nennen - Pimperl-Verlag läuft unaufhaltsam ab. 
 

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