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Das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg ist unverständlich. Archivrechtlich zählt der Terminkalender des regierenden Bürgermeisters selbstverständlich zu den Unterlagen im Sinne des Archivgesetzes. Auch beim IFG hat ein funktionaler Aktenbegriff zu gelten.

Ob der Terminkalender (in gebundener Form ein "Amtsbuch") lediglich organisatorischen Charakter habe, ist nicht relevant.
 

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