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http://idw-online.de/pages/de/news431812

Der Promotionsausschuss der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen hat nach intensiver Prüfung der Dissertation sowie nach einer schriftlichen Anhörung des Betroffenen in seiner Sitzung am 5. Juli 2011 beschlossen, Matthias Christoph Pröfrock den Doktortitel zu entziehen. Sie hat dabei mit Einverständnis des Betroffenen Erkenntnisse der zentralen Kommission der Universität Tübingen zur Untersuchung von Fehlverhalten in der Wissenschaft, die den Betroffenen auch mündlich angehört hat, in ihre Prüfung einbezogen. Die Untersuchung der Dissertation hat ergeben, dass sie in nicht unerheblichem Maße fremde Texte wörtlich übernimmt, ohne dass dies kenntlich gemacht wurde. Damit lag bei Verleihung des Doktorgrades keine „selbständige wissenschaftliche Arbeit“ vor, die nach § 38 Abs. 3 S. 1 LHG Voraussetzung für eine Promotion ist. Stellt sich das Fehlen der Promotionsvoraussetzungen wie im vorliegenden Fall erst nachträglich heraus, legt § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG den Entzug des Doktortitels in das Ermessen des Promotionsausschusses.

Von der ihm damit eingeräumten Möglichkeit, den Doktortitel nachträglich zurückzunehmen, hat der Promotionsausschuss der Juristischen Fakultät Gebrauch gemacht. Er geht aufgrund der Schilderungen des Betroffenen zu seiner Arbeitsweise bei der Abfassung der Dissertation davon aus, dass die Übernahme der fremden Texte jedenfalls grob fahrlässig erfolgte. Diese Sicht wird von der Kommission zur Untersuchung von Fehlverhalten in der Wissenschaft der Universität Tübingen geteilt. Da gleichzeitig die Integrität wissenschaftlichen Arbeitens und das Vertrauen der wissenschaftlichen Gemeinschaft, der Studierenden und der Öffentlichkeit in die Richtigkeit wissenschaftlicher Veröffentlichungen bei der Duldung von Verstößen der geschilderten Art erheblichen Schaden nähme, hielt der Promotionsausschuss der Juristischen Fakultät den Entzug des Doktortitels trotz der Schwere der Maßnahme für unausweichlich.

Um Plagiatsfälle in Zukunft besser aufdecken zu können, hat die Juristische Fakultät ihre Promotionsordnung um die Verpflichtung erweitert, Dissertationen künftig auch elektronisch abzugeben. Damit wird eine elektronische Plagiatskontrolle ermöglicht. Die Regelung ist im Juni in Kraft getreten.
(Hervorhebung KG)

§ 8 Abs. 2 lautet:

Die Dissertation ist in zwei gedruckten Exemp-laren sowie in elektronischer Form einzureichen. Der Bewerber hat zu versichern, dass die ge-druckte und die elektronische Fassung identisch sind. Zur Ermittlung von Täuschungsversuchen kann die Fakultät elektronische Hilfsmittel einsetzen und personenbezogene Daten elektronisch verarbeiten. Mit der elektronischen Einreichung einer Dissertation willigt der Bewerber ein, dass die Datei in dem für die Überprüfung erforderli-chen Umfang verarbeitet wird.

http://www.jura.uni-tuebingen.de/studium/normen/promo88-2011.pdf

Damit wurde die Chance vergeben, auch in Deutschland ein Theses-Open-Access-Mandat, wie es zahlreiche ausländische Universitäten kennen, einzuführen.

Die miese Open-Access-Feindlichkeit der deutschen Juristen wird aus der Open-Access-Warnung in § 19a der PromO (zur elektronischen Veröffentlichung auf dem Hochschulschriftenserver) deutlich:

Vorher ist der Doktorand schriftlich darüber zu belehren, dass die Einräumung dieses Rechts eine spätere anderweitige Publikation der Dissertation verhindern oder erschweren kann.

Via G+
 

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