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"Der Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749)."

http://openjur.de/u/622108.html

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=sanssouci+bgh
http://www.pro-panoramafreiheit.de/2010/12/17/schwarzer-freitag-fuer-die-panoramafreiheit-bundesgerichtshof-begrenzt-freie-fotografie-in-gaerten-und-parkanlagen/ (2010)
http://archiv.twoday.net/search?q=panoramafreiheit

Update: Die sehr alte Seite im Jurawiki stammt von mir:

http://www.jurawiki.de/SachFotografie

Die Gründe für die Ablehnung von "Schloss Tegel" hat schon Kübler formuliert und daher ist es ganz und gar unnötig, dass ich sie hier nochmals wiederkaue. Daher nur ein Punkt: Der Eigentümer hat erheblich mehr Rechte als der Urheber, der es nach h.M. hinnehmen muss, dass in den Parks usw. aufgestellte geschützte Skulpturen der Panoramafreiheit unterliegen.

Zu Konsequenzen für Bildjournalisten:
http://www.djv.de/startseite/infos/beruf-betrieb/bildjournalisten/detail/article/fotografie-auf-oeffentlichem-eigentum-verboten-wird-deutschland-zum-land-der-fotodrohnen.html
Ladislaus meinte am 2013/04/28 20:11:
Dagegen kann man nur mit Guerilla-Taktik vorgehen und konsequent umso mehr Bilder aus Parks und Museen schießen und unter Pseudonymen auf für Potsdamer und Karlsruher Internetausdrucker möglichst schwer zugänglichen ausländischen Servern hochladen. 
Gast (Gast) meinte am 2013/04/29 02:15:
So ein Ärger aber auch
Da fragte die Königin: "Heißt du etwa Rumpelstilzchen?" "Das hat dir der Teufel gesagt, das hat dir der Teufel gesagt", schrie das Männlein und stieß mit dem rechten Fuss vor Zorn so tief in die Erde, dass es bis an den Leib hineinfuhr, dann packte es in seiner Wut den linken Fuß mit beiden Händen und riss sich selbst mitten entzwei. 
KaRief (Gast) meinte am 2013/04/29 11:32:
Ihre Begründung?
Haben Sie das Urteil vollständig gelesen? Wenn ja, würde mich interessieren, was genau die rechtlichen Erwägungen sind, die Ihrer Meinung nach ein anderes Ergebnis/einen anderen Urteilsspruch gerechtfertigt hätten.

Bedenken Sie bitte: Meckern ist leicht, aber seine Meinung dezidiert zu vertreten und konstruktive Gegenvorschläge zu machen nicht. Es ist also an Ihnen zu zeigen, dass es Ihnen nicht nur um unangemessene Kritik ohne greifbare rechtliche Erwwägungen geht. Zeigen Sie uns doch, dass Sie nicht auch ein unfähiger alter Mann sind. ;) 
Schmunzelkunst (Gast) meinte am 2013/04/29 19:51:
Es ist nicht das Hausrecht, na endlich!
Der BHG nutzt hier die Urteilsgründung für eine Rechtfertigung seiner Entscheidung von 2010, die in der Fachliteratur nahezu einhellig auf Ablehnung gestoßen ist. Wer zahlt denn da die Gerichtskosten.

Aber immerhin. Was ich seit Jahren in den Newsgroups predige, wird jetzt offiziell bestätigt.

Rn 32 "... Grundlage des Anspruchs ist nämlich nicht das Hausrecht der Klägerin (so aber Stieper, ZUM 2011, 331, 332), sondern das Eigentum an dem Grundstück. Das Hausrecht könnte zwar auch auf den Besitz an dem Grundstück gestützt werden, gibt dem Besitzer aber nur das Recht, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt (...). Darum geht es hier nicht. Die Klägerin verwehrt der Beklagten nicht das Betreten ihrer Anwesen, sondern die ungenehmigte Verwertung von Fotografien ihrer Grundstücke, die von diesen aus angefertigt wurden. Dieser Anspruch folgt nicht aus dem Hausrecht, sondern aus dem Eigentum am Grundstück, das deshalb auch festgestellt werden muss."

Das "so aber Stieper" ist irreführend. Denn Stieper sagt in puncto Hausrecht das Gleiche, kritisiert aber wie viele seiner Kollegen die Logik, die in dem Rückgriff auf das Eigentumrecht besteht.

Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Recht_am_Bild_der_eigenen_Sache#Hausrecht_vs._Eigentumsrecht

MfG
Johannes 
KonnyKannebow (Gast) meinte am 2013/04/30 15:55:
Merke:
Wird ein Urteil gegen die "alles frei und Kostenloskultur" - auch Open Access genannt von KG gefällt, sind es wie zu erwarten "unfähige alte Männer" - fähig ist nur der, der KG`s Meinung ist. Es muss schön sein ein solch einfaches Weltbild zu besitzen. 
KlausGraf meinte am 2013/05/10 18:52:
Malte Stieper in ZUM 2011, S. 333
"Damit kann die Entscheidung weder in der Begründung noch im Ergebnis überzeugen. Richtigerweise bleibt dem Eigentümer nur die Möglichkeit, die Anfertigung und Verwertung nicht genehmigter Fotografien vertraglich zu unterbinden. Selbst dieser Weg ist aber problematisch, wenn es, wie im vorliegenden Fall, um Kulturgüter in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft geht. Diese unterliegen einer durch die Widmung begründeten öffentlich-rechtlichen Zweckbindung, die Art und Umfang des zulässigen Gebrauchs bestimmt. So gehört es zu den Aufgaben der Klägerin, die ihr übergebenen Kulturgüter der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die wissenschaftliche Auswertung dieses Kulturbesitzes zu ermöglichen (Rn. 20). Nach Auffassung des BGH umfasst dieser Widmungszweck allerdings nicht das Fotografieren zu gewerblichen Zwecken (Rn. 21, 24 f.). Dabei bleibt jedoch die durch Art. GG Artikel 5 Abs. GG Artikel 5 Absatz 1 GG geschützte Informationsfreiheit unberücksichtigt, die ebenso wie die vom BGH (Rn. 27) deutlich zu eng interpretierte Pressefreiheit in ihrer objektiv-rechtlichen Funktion auch dazu dient, Informationsmonopole zu verhindern und vielfältige Information über ein und denselben Gegenstand zu ermöglichen (BVerfGE 97, BVERFGE Jahr 97 Seite 228, BVERFGE Jahr 97 Seite 256 = ZUM 1998, ZUM Jahr 1998 Seite 240). Mit dem im Lichte der Informationsfreiheit auszulegenden Stiftungszweck der Klägerin ist eine Monopolisierung des Geschäfts mit Fotos und Filmen zu ihren Gunsten daher nicht zu vereinbaren (vgl. Ernst, ZUM 2009, ZUM Jahr 2009 Seite 434, ZUM Jahr 2009 Seite 435). Insbesondere darf die Grenze zwischen normaler Benutzung und erlaubnispflichtiger Sonderbenutzung nicht willkürlich allein um fiskalischer Vorteile willen verschoben werden. Eine Befugnis zur (vertraglichen) Beschränkung von Fotografien ist vielmehr nur insoweit anzuerkennen, als dies zum Schutz und Erhalt der ausgestellten Kulturgüter oder zur Vermeidung von Störungen des Allgemeingebrauchs erforderlich ist und damit ohne eine solche Beschränkung der Widmungszweck beeinträchtigt würde (Stieper, aaO., S. 422, 426; ähnlich Maaßen, GRUR 2010, GRUR Jahr 2010 Seite 880, GRUR Jahr 2010 Seite 884). Eine derartige Beeinträchtigung des Widmungszwecks ist bei einer allgemein zugänglichen Parkanlage auch durch das Fotografieren zu gewerblichen Zwecken nicht zu befürchten. Selbst wenn die Klägerin in Zukunft den Zutritt zu ihren Grundstücken ausdrücklich vom Einverständnis mit einem Fotografierverbot abhängig machen sollte, wird man dessen Wirksamkeit daher bezweifeln müssen." 
 

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