Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 
"..... Sektionssitzung 2: Rechtsfragen im Kontext von Übernahmen und Sicherung
Leitung: Mag. Dr. Irmgard Christa Becker (Marburg)
Berichterstattung: Dr. Jens Blecher M.A. (Leipzig)

Drs. Hans Waalwijk (Amsterdam/Niederlande): (R)echt digital. Ein Vergleich deutscher und niederländischer Gesetzgebung über die Originalität Born digital Unterlagen
Hans-Joachim Hecker (München): Entwendet und beschädigt - Verfolgung des Täters und Schutz des Archivguts
Joachim Küppers (Neuss [Rechtsamt]): Sicherung von Archivgut (kommunaler) Unternehmen - Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen!
....."

Link

Notizen:
Waalwijk :
1) Wäre auch ein Tagungsthema gewesen: "Langweilige Archivare beschäftigen sich mit langweiliger Gesetzgebung, oder?"
2) Digitales Nichtschriftgut ist weder in den Niederlanden noch in Deutschland gesetzlich gefasst.
3) Langzeitarchivierung sollte da anfangen, bevor das born digital das Licht der Welt erblickt.
4) Daraus folgt eine Erhöhung der Archivreichweite (s. Schäfers Forderung zur Querschnittsgesetzgebung): Schriftgut-Verwaltung-Registratur-Zwischenarchiv-Archiv!
5) Erschließung der digitalen Unterlagen erfolgt durch Zufügen von Metadaten - quasi wie bisher.

Hecker:
Neben den Archivgesetzen sind folgende Bestimmungen für den Schutz von Archivgut zu beachten:
§ 242, §243 Abs. 1 Ziff 5 StGB Diebstahl
- die zweite Norm gilt für Archivgut mit wissenschaftlicher Relevanz und zieht ein höheres Strafmaß nach sich
-gilt für alle öffentlichen Archiv (incl der Deposita)
§ 303, 304 StGB Sachbeschädigung
- auch gilt die 2. Norm für Archivgut mit wissenschaftlicher Relevanz (gemeinschädliche Sachbeschädigung
§ 303a, b StGB "Datenklau"
§ 133 StGB Verwahrungsbruch (Strafakte gegen die öffentliche Ordnung)
- u. a. Beschädigung, Zerstörung, Unbrauchbarmachung und Entziehung aus der öffentlichen Gewahrsam von Akten, .....
- während bei Bibliotheken und Museen kein öffentliches Gewahrsam vorliegt nimmt die Rechtsprechung bzw. Literatur dies bei Archiven an.
- Lt. Strafstatitstik wurden in den Jahren 1996 bis 2006 ca. 35 Fälle im Jahr ermittelt
- hohe Dunkelziffer: ".... in der Öffentlichkeit ein Massendelikt ...."
- Zitat: " ..... "Sie glauben doch nicht, dass Sie alles bekommen haben. [O-Ton eines Beamten bei einer Aktenübergabe] Eigentlich ist das eine Selbstbezichtigung. ...."

Was darf man im begründeten Verdachtsfall tun?
§ 127 StPO (evt § 229 BGB) erlauben dass Festhalten des Verdächtigen mit angemessener körperlicher Gewalt ("Anspringen"). Für alle weiteren Schritte ist die Polizei zu rufen!

Küppers:
Für alle kommunalen Unternehmen (Eigenbetriebe, AöR, AG, Gmbh) gilt , dass die Unterlagen, die vor der Privatisierung entstanden sind, gemäß § 10 (5) i.V.m. § 4 (2) ArchivG NW dem Kommunalarchiv anzubieten sind.
Nach der Privatisierung sind lediglich die Eigenbetriebe abgabepflichtig, die nicht am wirtschaftlichen Leben teilnehmen abgabepflichtig. Regelung sollte per Dienstanweisung erfolgen.
Bei allen übrigen Organisationsformen ist der jurisitisch sauberste Weg, der der Satzungsänderung (evt reichen Vorstands-, bzw. Gesellschafterbeschluß)
 

twoday.net AGB

xml version of this page

powered by Antville powered by Helma