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"Die Digitalisierung allein begründet als solche keinen Schutz zugunsten desjenigen, der analoges Material lediglich digitalisiert."

http://www.fes.de/fulltext/stabsabteilung/00391004.htm#E10E7

von Einzelfällen abgesehen [Fn 5: Zu diesen Ausnahmefallen zählen Digitalisierungen, die mit einer Bearbeitung des digitalisierten Gegenstandes verbunden sind (z.B. Kolorierung; Tonverbesserung), welche nicht rein funktionalen Kriterien folgt, sondern bei denen dem Digitalisierenden kreative Entscheidungsspielr�ume verbleiben, die auch tatsächlich in kreativer Weise genutzt werden.] ist die bloße Digitalisierung mittels eines Scanners o.ä. lediglich eine Vervielfältigung ohne eigene schöpferische Leistung desjenigen, der diese Vervielfältigung vornimmt; es fehlt dabei an der von § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzten Originalität. Nach bisheriger Rechtsprechung erhält derjenige, der eine fremde Vorlage bloß kopiert, daran weder ein Urheber- und nicht einmal ein eigenes Leistungsschutzrecht. [Fn 6: Vgl. BGH, GRUR 1990, 669 - Bibelreproduktion.]

Aus:
Urheberrecht und digitale Werkverwertung : die aktuelle Lage des Urheberrechts im Zeitalter von Internet und Multimedia : Gutachten / Thomas Dreier. - Bonn, 1997.

RA Seiler schrieb:

"Lediglich Kopien, die mittels spezieller Vervielfältigungsapparaturen hergestellt wurden, die im Vergleich zu einer Fotokamera keine individuellen Einflußmöglichkeiten zulassen, stellen m.E. keine Lichtbilder, sondern nur Vervielfältigungen i.S.d. § 16 UrhG dar, die der Zustimmung des Rechteinhabers des vervielfältigten Stückes bedürfen, sofern diese Stücke (noch) unter urheberrechtlichem Schutz stehen. Unter diese Art von Apparaturen fallen Fotokopiergeräte (Nordemann, Lichtbildschutz für fotografisch hergestellte Vervielfältigungen? GRUR 1987, 15, 17), Diaduplikatoren, Fotovergrößerer zur Herstellung von Abzügen von Negativen oder Dias, (vgl. Riedel, Fotorecht für die Praxis, 4. Auflg. S. 23) Flachbett- und Filmscanner. Über das reine Kopierverfahren gehen nach Ansicht von Riedel Reproduktionen hinaus, sofern die nicht lediglich Kopierverfahren ersetzen (aaO.). Die Originaltreue eines Kopierverfahrens und die für den Lichtbildschutz erforderliche individuelle Gestaltung schließen sich gegenseitig aus (vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 18). Im Gegensatz zu den genannten Geräten, die über eine vorgegebene Parallellage, ein vorgegebenes Objektiv und eine vorgegebene Beleuchtung verfügen, hat der Fotografen, der eine Reproduktion mit einer Fotokamera erstellt, insbesondere hinsichtlich des Lichts, aber auch bei der Film- und der Objektivwahl größere Spielräume. Er kann z.B. durch seitliche Beleuchtung eines Ölbildes die Pinselführung eines Malers zeigen."
http://www.fotorecht.de/publikationen/ReproFotos.html

Seiler musste aber konzedieren, dass die überwiegende Meinung seine Auffassung über den Schutz der Reproduktionsfotografie ablehnt.

Mehr dazu:
http://archiv.twoday.net/stories/3203578/
 

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