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http://www.snf.ch/SiteCollectionDocuments/Dossiers/dos_OA_Weisung_d.pdf

Weisung betreffend Open Access zu Forschungspublikationen aus vom SNF geförderten Forschungsprojekten
Vom 4. Juli 2007
__________________________________________________________________________________________
Gestützt auf Artikel 44 des Reglements über die Gewährung von Beiträgen erlässt der Nationale Forschungsrat die folgende Weisung:
Artikel 1 Grundsatz
1 Der Schweizerische Nationalfonds (nachfolgend „der SNF“) unterstützt und fördert das Prinzip des offenen elektronischen Zugangs (Open Access) zu wissenschaftlichem Wissen auf nationaler und internationaler Ebene.
2 Der SNF ist Mitunterzeichner der „Berliner Erklärung über offenen Zugang zu wissen-schaftlichem Wissen“ von Oktober 2003.1
3 Das Reglement über die Gewährung von Beiträgen des SNF2 (nachstehend: Beitragsregle-ment) verpflichtet die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger grundsätzlich zum öffentlichen Zugang von durch ihn geförderten Forschungsresultaten (Art. 44 Beitragsregle-ment).
4 Die Wahlfreiheit der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger hinsichtlich der Verlagspublikation wird durch diese Weisung nicht eingeschränkt.


Wissenschaftler können es sich aussuchen, ob sie in einer OA-Zeitschrift oder in einem traditionellen Verlag publizieren wollen.

Artikel 2 Verpflichtung
1 Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind grundsätzlich zur Veröffentlichung ihrer Forschungsresultate in Form von digitalen, auf dem Internet entgeltfrei zugänglichen Publikationen (Open-Access-Publikation) verpflichtet.


Forschungsresultate können auch Monographien sein, bei denen die Embargo-Problematik ja eine andere ist. Es ist unklar, ob sich die Weisung nur auf Zeitschriftenartikel bezieht.

2 Die Erfüllung der Verpflichtung ist dem SNF im Rahmen der Vorschriften und Vorgaben über die Berichterstattung (wissenschaftlicher Bericht) nachzuweisen.
3 Für Ausnahmen von der Open-Access-Verpflichtung gilt Art. 5.

1 http://oa.mpg.de/openaccess-berlin/berlindeclaration.html
2 http://www.snf.ch/SiteCollectionDocuments/allg_reglement_d.pdf

Artikel 3 Form, Fristen
1 Die Open-Access-Verpflichtung ist, ausser im Fall der Direktpublikation in einer Open-Access-Zeitschrift (vgl. Abs. 2), zusätzlich zur Verlagspublikation zu erfüllen.
2 Open Access wird entweder durch das Einstellen der Publikation in disziplinspezifische oder institutionelle elektronische Archive (Repositorien; „green road“) und/oder direkt in renommierte, d.h. „peer-reviewed“ Open-Access-Zeitschriften („gold road“) erfüllt.
3 Institutionelle elektronische Archive gemäss Absatz 2 sind die öffentlich zugänglichen Repositorien von Hochschulen und anderen anerkannten Forschungsinstitutionen oder die Homepages der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger.


Individuelle Homepages bieten keine Gewähr auf dauerhafte Zugänglichkeit. Geht ein Wissenschaftler an eine andere Universität oder verstirbt er, wird seine Homepage in der Regel gelöscht. Der NFR hätte doch ohne weiteres eine Vereinbarung mit den Bibliotheken in der Schweiz treffen können, dass bei NFR-geförderten Vorhaben eine Aufnahme auch externer Autoren, die keine institutionelle oder disziplinspezifische Möglichkeit des Self-Archiving haben, gewährleistet wird (Suber hat leider die Planungen eines universellen Respositoriums aufs Eis gelegt!). Homepages erfüllen auch nicht die OA-Definition der Berliner Erklärung.

4 Die Open-Access-Publikation ist durch die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger gleichzeitig mit bzw. im frühst möglichen Zeitpunkt nach der Verlagspublikation vorzunehmen.

Artikel 4 Verwertungsrechte

1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, sich soweit möglich zwecks Sicherstellung von Open Access bzw. entgeltfreier nicht kommerzieller Nutzung in Verlagsverträgen ein nicht ausschliessliches Verwertungsrecht zur elektronischen Publikation ihrer Forschungsergebnisse fest und dauerhaft vorzubehalten.
2 Der Vorbehalt nach Absatz 1 hat in der Regel das Recht zur zeitgleichen bzw. zeitnahen unentgeltlichen Nutzung zu enthalten.
3 Kann die Regelung nach Absatz 2 aus rechtlichen Gründen nicht getroffen werden, so ist die Open-Access-Publikation unmittelbar nach Ablauf der geltenden Sperrfristen vorzunehmen.
4 Der Vorbehalt der Verwertungsrechte zur Sicherstellung von Open Access ist regelmässig vor Vertragsabschluss explizit zu verlangen.


Es liegt eine zu begrüßende klare Regelung zugunsten von zeitgleichem oder zeitnahem OA vor. Die Forscher müssen in der Vertragsgestaltung sicherstellen, dass sie OA gewähren können.

Gefordert ist nach Absatz 4: Der Forscher muss vor Vertragsabschluss den Vorbehalt, der eine zeitgleiche Publikation ermöglicht, verlangen. Die bürokratische Sprache des Dokuments (wie es dann in der Praxis aussieht wird sich zeigen) lässt vermuten, dass es ratsam ist, den Durschschlag des Schreibens an den Verlag zu dokumentieren. Lehnt der Verlag den Vorbehalt der Rechte ab, so liegt ein vertragsrechtliches Hindernis nach Absatz 2 vor.

Die entscheidende Frage ist ja, was der Fall ist, wenn es keine "geltende Sperrfrist" gibt. Dies ist der Fall bei Monographien und bei Zeitschriften, die kein Self-Archiving gestatten (weiße Verlage der SHERPA-ROMEO-Liste) oder die Einzelfallentscheidungen treffen.

Über Pre-Prints, Post-Prints oder Publisher's PDF schweigt sich die Weisung aus. Am ehesten wird man aber annehmen können, dass der NFR davon ausgeht, dass die Publikation in der Version erfolgt, wie sie publiziert wurde, also als Post-Print.

Der Autor hat also eine Absage kassiert, was nun? Gibt es eine klare Embargo-Policy des Verlags (z.B. Nature Group: 6 Monate Embargo, UoI Press: 12 months to 3 years), so ist diese einzuhalten unabhängig von ihrer Länge.

Besteht keine solche Regelung (also bei Monographien oder bei Einzelfallentscheidungen/"weißen" Verlagen), so dürfte der Autor gehalten sein, einen weiteren Versuch zu dokumentieren, eine einigermaßen akzeptable Embargo-Frist auszuhandeln, also z.B. 3 Jahre. Lässt sich der Verlag darauf ein, so gilt diese Frist.

Sagt der Verlag immer noch njet, gilt:

Artikel 5 Ausnahmen
1 Ist die Open-Access-Publikation gemäss den Vorschriften dieser Weisung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so haben die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger den SNF im Rahmen der Berichterstattung auf Nachfrage zu informieren und zu dokumentieren.


Nur wenn der SFN nachfragt (ob er dies regelmäßig tut oder nach einem Jahr oder gar nicht, weiss nur er), sind die unternommenen Schritte zu berichten. Es ist davon auszugehen, dass der SFN erfolglose Versuche nicht sanktioniert, sofern der Autor nachweisen kann, dass er sich bemüht hat.

2 Kann die Open Access Verpflichtung mangels Möglichkeit der Hinterlegung auf einem Repository nicht erfüllt werden, ist der SNF ebenfalls im Sinne von Absatz 1 zu informieren.

Dazu siehe oben!

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Beitragsreglements, insbesondere bezüglich berechtigter Geheimhaltungsinteressen.

Artikel 6 Publikationskosten
1 Die Open-Access-Publikation über die „green road“ (vgl. Art. 3 Abs. 2) bildet keine Grundlage für beitragsberechtigte Kosten für Forschungsgesuche.
2 Allfällige Kosten von Publikationen in referierten Open-Access-Zeitschriften („gold road“; vgl. Art. 3 Abs. 2) gehen grundsätzlich zu Lasten der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger. Der SNF kann Ausnahmen bewilligen. Freischaltungsgebühren bei Abonnementen mit teilweise begrenztem elektronischen Zugang (Hybrid-Zeitschriften) gehen in keinem Fall zu Lasten des SNF.


Normalerweise zahlt also der SFN nicht für die Publikation in OA-Zeitschriften, die Publikationsgebühren verlangen. In keinem Fall zahlt er für Hybrid-Journale. Da nur in besonders gelagerten Einzelfällen die Hoffnung besteht, einen Artikel in einer OA-Zeitschrift wie PLoS unterzubringen, wirkt sich die Weisung nicht zugunsten dieses Modells aus. Besonders renommierte STM-Zeitschriften auf OA-Grundlage nehmen aber nun einmal Gebühren. Daher ist es für den Wissenschaftler günstiger, wenn er konventionell veröffentlicht und selbst-archiviert.

Artikel 7 Unterstützung des SNF
Bei sämtlichen wissenschaftlichen Veröffentlichungen von Forschungsresultaten, die vom SNF gefördert worden sind, ist unabhängig von der Form der Veröffentlichung obligatorisch ein Hinweis auf die Unterstützung des Forschungsprojekts durch den SNF anzubringen (Art. 44 Abs. 1 Beitragsreglement).

Artikel 8 Inkrafttreten
1 Die vorliegende Weisung ist gestützt auf Artikel 46 des Reglements über die Gewährung von Beiträgen am 16. Oktober 2001 durch den Nationalen Forschungsrat am 4. Juli 2007 erlassen worden.
2 Sie tritt am 1. September 2007 in Kraft.


Fazit:

* Unklar ist, was für Monographien gilt.

* Unklar ist, ob die Weisung auch durch nicht begutachtete Pre-Prints erfüllt werden kann.

* Keine Vorschriften erfolgen leider über die Zugänglichkeit von Forschungsdaten.

* Keine Vorschriften erfolgen leider über die Verwendung freier Lizenzen (OA nur kostenfrei, nicht kompatibel mit der BBB-Definition von OA)

* Nachteilig ist ebenfalls, dass keine Garantien für die Möglichkeit der Selbst-Archivierung für alle Geförderten geschaffen werden, denn eine Archivierung auf der persönlichen Homepage ist nicht mit der Berliner Erklärung kompatibel.

* Hybride Verlagsangebote werden nicht unterstützt, entgeltbasierte OA-Zeitschriften nur in Einzelfällen.

* Existiert eine Embargo-Policy des Verlags, so ist diese im Zweifel gültig. Auch lange Fristen werden von der Weisung nicht verkürzt, sondern akzeptiert. Voraussetzung ist, dass der Forscher den Versuch unternommen hat, eine zeitgleiche Publikation sicherzustellen.

* Existiert keine Embargo-Policy des Verlags, so hat der Forscher auf Nachfrage lediglich den Verhandlungsversuch zu dokumentieren. Im Extremfall könnte der Verlag auch 5 oder 10 Jahre verlangen oder sich gar nicht auf Selbstarchivieren einlassen.

* Für OA-abgeneigte Verlage ergibt sich als Erfolgsstrategie:
- Ein fixiertes Embargo wird auf jeden Fall akzeptiert, wenn der Verlag ernsthaft deutlich macht, dass er bei einer kürzeren Frist auf die Publikation verzichten will.
- Besteht kein fixiertes Embargo, so ist es rational, sich an der oberen Grenze der gängigen Embargos zu orientieren. 2 Jahre (3 würden wohl als recht "gierig" empfunden) dürften auf jeden Fall akzeptabel sein, für eine kürzere Frist besteht kein Anreiz seitens des SNF.
* Kein OA bei Monographien.

Ausblick:

Wie auch bei allen anderen Geldgeber-Mandaten bleibt abzuwarten, wie es sich auswirkt. Grundsätzlich ist ein Mandat mit Mängeln besser als gar keines. Die Sprache des Schweizer NFR ist jedenfalls wesentlicher bestimmter als die doch sehr unverbindlichen Vorgaben der DFG.
KlausGraf meinte am 2007/08/11 03:58:
Schweizer Básar
Autor: Open Access sofort!

Verleger: Nein!

Autor: Open Access nach einem halben Jahr?

Verleger: Wir können über 10 Jahre reden, ich habe Kosten, alles wird teurer, meine Sekretärin muss bezahlt werden, wissen Sie was mich mein Sohn in Salem kostet?

Autor: Cha mer sich net einige?

Verleger: Doch mer chönnet mitenandr schwetza, mer müe doch zamm'halta as Landslüt.

Autor: Sagemr 1 johr?

Verlag: 2 Johr und guet isch.

(Handschlag. Verleger ruft die Saaltochter und bestellt 2 Grappa) 
 

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