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Die laufende Verarbeitung personenbezogener Informationen gehört zu den Grundmerkmalen der digitalen Kommunikation. Damit verträgt sich das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt des geltenden Datenschutzrechts (§ 4 BDSG) nicht. Wenn ein Verbot der Datenverarbeitung zugleich ein Verbot der Kommunikation bedeutet, bedroht dies die Grundfreiheiten, die durch Art. 5 I GG geschützt sind. Das pauschale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gehört – im nicht-öffentlichen („privaten“) Bereich – als Grundprinzip abgeschafft und auf die besonders sensiblen Informationen bzw. Sphären verlagert und beschränkt.

Jochen Scheider im NJW-Editorial
http://www.beck.de/cms/main?toc=NJW.50

RA Stadler stimmt zu:

Im Netz werden fortwährend personenbezogene Daten verarbeitet, zumal Datenschützer bereits jede IP-Adresse als personenbezogen betrachten. Das bedeutet letztlich, dass die Internetkommunikation nach dem System des deutschen und europäischen Rechts grundsätzlich zunächst verboten ist und nur durch punktuelle gesetzliche Gestattungstatbestände erlaubt wird. Diese Gestattungstatbestände – insbesondere §§ 28, 29 BDSG – stammen nun allerdings aus einer Zeit, als vom Internet noch keine Rede war, sondern Daten auf Großrechnern in Rechenzentren verarbeitet wurden.

Das Grundkonzept unseres Datenschutzrechts ist somit nicht internetkompatibel.

http://www.internet-law.de/2011/10/muss-unser-datenschutzrecht-runderneuert-werden.html

Meine eigene Position zum Datenschutz geht in die gleiche Richtung: Der Datenschutz muss sich den Gegebenheiten des digitalen Zeitalters anpassen und nicht umgekehrt. Sowohl bei der deutschen Debatte über Google StreetView als auch bei der deutschen Diskussion über Facebook-Fanseiten zeigt sich das geltende Datenschutzrecht als völlig veraltet. Wir brauchen ein Datenschutzrecht, das die richtige Balance findet zwischen dem Schutz von informationeller Selbstbestimmung und der Privatsphäre und dem internetöffentlichen sozialen Diskurs, der von den Kommunikationsgrundrechten geschützt wird.
 

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