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Die Konsequenzen beklagt:
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/26/26726/1.html

Link zum Gesetz

Mit Bürokratieabbau hat das nicht das geringste zu tun, wenn man den Bürger zwingt, sofort Klage einzureichen.

Für das Archivrecht sehe ich keinen Ausnahmetatbestand gegeben. Wird in öffentlichen Archiven in NRW eine Archivbenutzung verweigert oder werden Auflagen gemacht, gegen die sich der Benutzer wehren will, muss er Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einlegen (oder formlos, fristlos, zwecklos sich beschweren).

Das gilt auch bei Gebührenbescheiden.

Ohne gültige Rechtsbehelfsbelehrung läuft die Einjahresfrist des § 58 VwGO:
http://dejure.org/gesetze/VwGO/58.html

Mit gültiger Rechtsbehelfsbelehrung läuft die Monatsfrist des § 74 VwGO nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Zur Form von Verwaltungsakten in NRW das VwVfG:
http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/lr_bs_bes_detail?bes_id=4844&det_id=116442&keyword=VwVfG&sel_menu_item_code=S

"Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten."

Bei Verwaltungsakten müssen also Beschäftigte, die nicht der Behördenleiter oder sein Vertreter sind, mit "i.A." zeichnen.

Zur Zustellung siehe das Verwaltungszustellungsgesetz NRW
http://sgv.im.nrw.de/gv/frei/2006/Ausg5/AGV5-1.pdf

Erläuterungen zur Zustellung aus der Sicht des Schulrechts:
http://www.ksdev.de/zustellung.htm

Zur Gesetzesänderung in NRW hinsichtlich des Friedhofsrechts:
http://www.aeternitas.de/inhalt/recht/artikel/2007_10_29__10_01_21/show_data

Wer dem Bürger entgegenkommen möchte, sollte vor dem Erlass eines Verwaltungsakts (z.B. Verweigerung der Archivbenutzung) ausführliche Möglichkeiten der formlosen Kommunikation einräumen.

Siehe dazu auch die Position der Stadt Hürth:
http://www.huerth.de/rathaus/presse/widerspruchsverfahren.php

Für Gebührenbescheide der Institutsbibliotheken der RWTH Aachen wurde folgende Musterrechtsbehelfsbelehrung vorgeschlagen:

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Kasernenstr. 25, 52064 Aachen, einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Bei schriftlicher Einreichung der Klage sollen ihr 2 Abschriften beigefügt werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so wird dieses Verschulden Ihnen zugerechnet werden.


Update:

Die Pflicht zur Anhörung des Benutzers thematisiert Steinhauer
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/12/14/wegfall_der_widerspruchsbescheide_in_nrw~3442507
 

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