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http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=13807

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 29 W 2325/07

Auszug:

a) Das Schreiben vom 16. Juli 2007 genießt keinen urheberrechtlichen Schutz.

aa) Auch Anwaltsschriftsätze sind als Schriftwerke grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dem Urheberrechtsschutz zugänglich. Sie sind grundsätzlich dem (rechts-) wissenschaftlichen und nicht dem literarischen Bereich zuzuordnen. Bei wissenschaftlichen Werken findet der erforderliche geistig-schöpferische Gehalt seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes und nicht ohne weiteres auch - wie meist bei literarischen Werken - in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts. Die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemisst sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des

Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (vgl. BGH GRUR 1986, 739 [740] - Anwaltsschriftsatz m. w. N .).

bb) Das Schreiben vom 16. Juli 2007 ist als anwaltliche Stellungnahme für einen Mandanten unabhängig davon als Anwaltsschriftsatz anzusehen, dass es nicht an ein Gericht oder eine Behörde gerichtet ist. Zu Recht ist das Landgericht allerdings im Ergebnis davon ausgegangen, dass diesem Schreiben die für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit erforderlichen deutlich überragenden Elemente im Sinne der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs nicht zukommen.

Der Antragsteller trägt selbst vor, welche Anforderungen an ein Schreiben der streitgegenständlichen Art sich aus dessen Funktion zwangsläufig ergeben. Enthielte ein presserechtliches Warnschreiben nicht eine Herausarbeitung der wesentlichen Elemente des presserechtlich relevanten Sachverhalts, Hinweise auf Verstöße gegen publizistische Grundsätze oder sonstige Rechtsvorschriften und einen Hinweis auf die Folgen neuer Verstöße, so könnte es seine Funktion nicht - vollständig - erfüllen und wäre handwerklich misslungen. Die Einhaltung dieser Anforderungen stellt daher für sich genommen keinen Umstand dar, der ein deutliches Überragen des Handwerklichen begründen könnte. Keinesfalls kommt es darauf an, dass die Kategorie des presserechtlichen Warnschreibens nicht alltäglich sein mag. Dieser Umstand kann nicht die Annahme einer schöpferischen Leistung hinsichtlich jedes einzelnen in diese Kategorie fallenden Textes begründen; vielmehr müsste das streitgegenständliche Schreiben im Gesamtvergleich mit vorbestehenden Schreiben eben dieser Art gestalterisch deutlich überragend anzusehen sein. Derartige Eigenheiten des Schreibens, die eine schöpferische Leistung darstellen könnten (vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW 1989, 1162 f.), sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich.


Anmerkung:

Im Ergebnis ist der Entscheidung zuzustimmen. Für die Schreiben von Anwälten gilt der Schutz der "kleinen Münze" nicht, da sie dem Bereich Wissenschaft zugeordnet werden. Für eine nicht-wissenschaftlichen Schriftwerke sind die Hürden niedriger, was fragwürdig erscheint.

Blicken wir kurz zurück in die Amtliche Begründung des UrhG:

Als "persönliche geistige Schöpfungen" sind Erzeugnisse anzusehen, die durch ihren Inhalt oder, durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen. Dem Vorschlag, die geschützten Werke als "Schöpfungen eigentümlicher Prägung" zu definieren, folgt der Entwurf nicht. Eine solche Begriffsbestimmung erscheint bedenklich, weil sie das Erfordernis der individuellen Form zu sehr betont und zu dem Schluß verführen könnte, daß im Gegensatz zum geltenden Recht Werke von geringem schöpferischen Wert, die sog. "Kleine Münze", in Zukunft keinen Schutz mehr genießen sollen. Ein solche Änderung gegenüber dem geltenden Recht ist nicht beabsichtigt.
http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/1965-09-09/materialien/ds_IV_270_B_01_02.php3

Hier ist der Grundwiderspruch bereits angelegt: Werke von geringem schöpferischem Wert müssen gleichwohl etwas "Neues und Eigentümliches" darstellen.

Bei den Anwaltsschriftsätzen wird den Anwälten (ausnahmsweise zu ihren Ungunsten) eine Extrawurst gebraten. Diese Texte suchen Erkenntnis, aber sind sie deshalb rechtswissenschaftliche Werke?

Kann nicht auch ein Verwaltungsschreiben als (verwaltungs-)wissenschaftlicher Text verstanden werden mit der Konsequenz, dass auch hier die höheren Maßstäbe für Wissenschaft gelten?

Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der "kleinen Münze" besteht im Bereich der Schriftwerke bei Briefen, worunter wohl nur Privatbriefe zu verstehen sind.

Das Landgericht Berlin führte aus:

"Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt ein
urheberrechtlicher Werkschutz an Briefen voraus, daß sie entweder eine
originelle Art des gedanklichen Inhalts oder eine eigenständige
persönliche Formgebung als literarische Erzeugnisse aufweisen (vgl.
BGHZ 31, 308 (311) = NJW 1960, 476 - Alte Herren), sich mithin - auch
abgesehen von den bekundeten Tatsachen - als Ausfluß einer
individuellen geistigen Tätigkeit von literarischer Bedeutung
darstellen (vgl. RGZ69, 401 (404f.) - Nietzsche-Briefe). Diese - im
Gegensatz zu herkömmlichen Sprachwerken - gesteigerten Anforderungen
an die Werkqualität beruhen dabei auf dem Umstand, daß Briefen im
Sinne der schriftlichen Mitteilung vornehmlich eine besondere Art der
zwischenmenschlichen Kommunikation zum Gegenstand haben, mithin der
Unterrichtung von Dritten über bestimmte Begebenheiten dienen. Da
diese Begebenheiten - mögen sie seelischer, gedanklicher oder auch
tatsächlicher Natur sein - gleichwohl selbst im Wege der isolierten
Wiedergabe regelmäßig keine persönliche geistige Schöpfung aufweisen,
bedarf es für die Gewährung eines urheberrechtlichen Werkschutzes
einer literarischen Bedeutung bzw. Originalität, die ihren Ausdruck in
der den Briefen prägenden Textgestaltung finden kann (vgl. RGZ 69, 401 (405)). [...]
Da es sich bei Briefen jedoch ihrem Sinn und Zweck entsprechend in
erster Linie um eine allgemein verwendete Kommunikationsform handelt,
ist zudem darauf zu achten, daß die - einem Werkschutz vornehmlich
zugängliche - Formgebung eine Qualität aufweist, die sich von einem
vergleichbaren Bildungsniveau und den damit einhergehenden - ohnehin
vorhandenen - Fertigkeiten des Verfassers deutlich abhebt (vgl. BGHZ 31, 308 (311) = NJW 1960, 476)."
NJW 1995, 881

Das Kammergericht hat diese Bewertung übernommen und zugleich
festgestellt, dass Briefe "nur ausnahmsweise Urheberrechtsschutz
genießen" (NJW 1995, 3392).

Auf der Linie dieser Rechtsprechung liegt auch die Entscheidung des AG Charlottenburg zum Urheberrechtsschutz von E-Mails, die diesen verneinte:
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