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Christoph Schnabel, Referent beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, behandelt in K & R 2011, S. 626-631 ein Thema, das uns auch hier immer wieder beschäftigte:

http://archiv.twoday.net/search?q=ifg+urhg

Den Ergebnissen von Schnabel ist zuzustimmen. Sie liegen auf der Linie der Position wohl der meisten Informationsfreiheitsbeauftragten.

Zunächst schließt Schnabel bei den Rechten, für die die sog. Registeröffentlichkeit gilt (z.B. Patentrecht), einen Geheimhaltungsanspruch aus. Hinsichtlich des Urheberrechts schließt er sich der herrschenden Meinung an, wonach die Behörde nicht für ihr eigenes geistiges Eigentum Vorbehalte geltend machen kann, die der Einsicht entgegenstünden.

Bei Werken Dritter argumentiert Schnabel mit dem EuGH-Urteil, das eine Verbreitung nur dann bejaht, wenn ein Eigentumsübergang erfolgt. Die Gewährung bloßer Einsichtnahme sei keine urheberrechtliche Verbreitung. Privatkopien dürften vom Benutzer gemacht werden, ohne dass die Behörde verpflichtet sei, deren Voraussetzungen zu prüfen.

Eine Anwendung von § 45 UrhG bei der Abgabe von Kopien sei keineswegs zirkelschlüssig. Recht kurz wird die brisante Frage, ob die Einsichtsgewährung eine dem Urheber vorbehaltene Veröffentlichung darstelle, abgehandelt. Schon die Übergabe an eine IFG-verpflichtete Behörde könne eine Veröffentlichung darstellen.

Der informationsfreiheits-freundliche Aufsatz verdient Beachtung, zumal sich seine Ergebnisse auf die archivrechtliche Frage, ob die bloße Vorlage unveröffentlichter urheberrechtlich geschützter Dokumente zulässig ist, in der Tendenz übertragen lassen. Ich sehe meine hier wiederholt vertretene Position bestätigt.
 

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