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falls Sie sich auch für den Beitrag von Dr. Harald Müller
Die Erschließung von Nachlässen und der Datenschutz

in /RBD 40/2010, 81-89/
interessieren. Das Heft mit dem Beitrag ist jetzt erschienen und falls
Ihnen eine Fernleihe nicht möglich oder zu lästig ist, ich habe den
Beitrag hier

http://www.ajbd.de/veroeff/rbd/einzelneBeitraege/rbd2010-23-01-Mueller-NachlaesseDatenschutz.pdf

online gestellt.


Gerade Archivare dürften dafür sehr dankbar sein. Zitat:

Die Erschließung eines Nachlasses kann zu Konflikten mit datenschutzrechtlichen Vorschriften führen. Soweit der Nachlass unveröffentlichte
Werke noch lebender Dritter enthält, kann deren Verzeichnung vorerst
nur kursorisch in Listen erfolgen. Dies betrifft hauptsächlich Briefe von
dritter Hand. Für eine detaillierte Katalogisierung ist die Zustimmung
der Briefschreiber einzuholen. Der Aufwand hierfür dürfte erheblich sein.
Deshalb kann man einem Nachlassbearbeiter nur den Rat geben, mit der
detaillierten Katalogisierung von Briefen Dritter in einem handschriftlichen Nachlass so viele Jahre zu warten, bis mutmaßlich kein Briefschreiber mehr am Leben ist. Als Richtwert könnte der Zeitraum von 30 Jahren
dienen, der sich in den meisten Archivgesetzen findet. Sollten allerdings,
aus welchen Gründen auch immer wichtige und deshalb zu verzeichnende, Briefe noch lebender Dritter in einem Nachlass gefunden werden, so
ist eine Katalogisierung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen zulässig


Müller übersieht, dass de lege ferenda ohne größere Probleme das Problem beseitigt werden könnte. Ich habe mich zwar bei meinem Vorschlag für das Thüringer Bibliotheksgesetz

http://archiv.twoday.net/stories/4834214/

primär auf die Übernahme bezogen, aber die Erschließung ausdrücklich einbezogen. Dank Herrn Steinhauer wurde mein Vorschlag Gesetz:

http://archiv.twoday.net/stories/5094326/

§ 4 Abs. 3 des Thüringer Bibliotheksgesetzes lautet:

3) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
lebender Personen bei der Übernahme, Erschließung und
Nutzbarmachung von Nachlässen durch Bibliotheken gelten
die Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes entsprechend.


Für mich völlig unverständlich und nur durch mangelnde Unterstützung der beteiligten Bibliotheksverbände erklärlich ist der Umstand, dass die späteren Bibliotheksgesetze in Sachsen-Anhalt und Hessen dem Thüringer Vorbild nicht gefolgt sind:

http://de.wikipedia.org/wiki/Bibliotheksgesetz#Aktuelle_Gesetze_und_Gesetzgebungsverfahren

In § 15 des Thüringer Archivgesetzes heißt es:

(3) Die öffentlichen Archive sind verpflichtet, die von ihnen archivierten Unterlagen als öffentliches Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen und durch Findmittel zu erschließen.

(4) Zur besseren Erschließung darf das Archivgut mittels elektronischer Datenträger erfaßt und gespeichert werden; die Auswertung der gespeicherten Informationen ist nur zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Zwecke zulässig.

(5) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das öffentliche Archiv ist innerhalb der in § 17 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritte nicht beeinträchtigt werden.


Die übliche archivische Erschließung des Nachlasses mit Namen der Korrespondenten erscheint mir damit abgesichert. Ich bezweifle also entschieden, dass Müllers Schlussfolgerungen für Thüringer Bibliotheken zutreffend sind. Für den DBV hat mir Arne Upmeier mitgeteilt, dass er von einer offiziellen Stellungnahme absehen möchte. Er hat aber - soviel denke ich, darf ich aus seiner Mail an mich vom 29.7.2010, die auch an die interne Mailingliste der DBV-Rechtskomission ging, durchaus mitteilen - deutlich Sympathie für "meine" Datenschutzklausel geäußert.

Weitere Beiträge Müllers zum Thema:

https://www.kinematheksverbund.de/Symp2009-09-11/PDF/Mueller_script.pdf

http://www.mpil.de/shared/data/pdf/nachlass1983.pdf (Buch von 1983)
 

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