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In der FAZ antwortet der Literaturwissenschaftler Remigius Buna auf Günter Krings (16.11.2011, S. N5):

"In seiner Replik auf den Artikel von Günter Krings vom 26.10.2011 an gleicher Stelle beschreibt Remigius Bunia, wie das aktuelle Urheberrecht die wissenschaftliche Forschung behindert. Er stellt heraus, dass der Hochschulverband nur 11% der Hochschulwissenschaftler vertritt und die 89% der befristeten Wissenschaftler derzeit keinerlei Lobby haben, aber die überwiegende Zahl der wissenschaftlichen Publikationen verfassen, also von den aktuellen Urheberrechtsregelungen die wesentlich betroffenen sind."
http://www.iuwis.de/tag/akteurstags/remigius-bunia

Ben Kaden kommentiert:
http://www.iuwis.de/krings_dfg_10_2011#comment-179

Bunia gibt zwei Beispiele.

Erstens: "Man muss als Nachwuchswissenschaftler bei Bewerbungen und bei DFG-Anträgen die Dissertation beilegen. Wenn ich entsprechende Exemplare brauche, muss ich sie kaufen – obwohl ich die Druckvorlagen habe und den Text ausdrucken könnte."
Das ist richtig. Besteht zum Adressaten keine persönliche Verbundenheit, verstößt die Weitergabe gegen den in der Regel eigene Vervielfältigungen ausschließenden Verlagsvertrag. Richtig ist aber auch, dass ein Verlag gegen eine solche Nutzung schon deshalb nicht vorgehen würde, weil er nichts von ihr mitbekommt.

Zweitens: Bunia hat einen Artikel eingereicht, der auch akzeptiert wurde. Erst danach erfährt er, dass der Verlag ein ausschließliches Nutzungsrecht (bis zum Ende der Schutzfrist) verlangt. Bunia will das Material nochmals verwerten und ggf. übersetzen. Er schreibt leider NICHT, dass er es Open Access zugänglich machen will (dafür ist das angedachte Zweitverwertungsrecht gedacht). Üblicherweise dulden bei Zeitschriftenartikeln Verlage Neubearbeitungen durch Autoren. Es ist verlagsrechtlich anerkannt, dass Verlage einem Autor nicht verbieten können, ein Thema nochmals aufzugreifen.

Mit dem Hinweis auf Open Access hätte die Argumentation von Bunia erheblich an Schlüssigkeit gewonnen.
 

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