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http://library-mistress.blogspot.com/2008/06/verbot-zum-quadrat.html

Library Mistress mokiert sich zu Recht über den martialischen Copyfraud-Vermerk bei der Benutzungsordnung für die Fanzone, der die Benutzungsordnung zum geistigen Eigentum erklärt. Abgesehen davon, dass auch Österreich so etwas wie "Schöpfungshöhe" kennt, lesen wir gemeinsam:

§ 7. "Freie Werke" des österreichischen Urheberrechtsgesetzes lautet:

1. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z. 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Ohne jeden Zweifel ist die von einer privatrechtlichen Organisation erlassene Benutzungsordnung für einen öffentlichen Raum funktional eine Verordnung im Sinne des Gesetzes, zumal Verstöße nach eigenen Angaben nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz strafbewehrt sind. Von daher muss jeder das Recht haben, diesen Text beliebig zu vervielfältigen und verbreiten. Die "Flucht ins Privatrecht" kann nicht dazu führen, dass grundlegende Spielregeln staatlicher Aufgabenwahrnehmung außer Kraft gesetzt werden.
 

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