In dem von uns unter
http://archiv.twoday.net/stories/4165075/
kritisch kommentierten Rechtsstreit zwischen Directmedia und der Freiburger Anthologie bzw. der Universität Freiburg hat der EuGH entschieden.
"In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Hersteller einer Datenbank, wenn er deren Inhalt Dritten - und sei es gegen Entgelt - zugänglich macht, die Dritten nicht an der Abfrage der Datenbank zu Informationszwecken hindern darf. Erst wenn für die Darstellung des Inhalts der Datenbank auf dem Bildschirm die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils dieses Inhalts auf einen anderen Datenträger erforderlich ist, kann die betreffende Abfrage von der Genehmigung des Herstellers abhängig gemacht werden.
Der Begriff der "Entnahme", die der Hersteller einer geschützten Datenbank untersagen kann, ist dahin zu verstehen, dass er jede unerlaubte Aneignung der Gesamtheit oder eines Teils des Inhalts einer Datenbank erfasst. Auf die eingesetzten Mittel und Formen kommt es nicht an. In diesem Zusammenhang ist es für die Frage, ob eine "Entnahme" vorliegt, unerheblich, ob die Übertragung auf einem technischen Verfahren der Kopie des Inhalts einer geschützten Datenbank wie einem elektronischen, elektromagnetischen, elektrooptischen oder ähnlichen Verfahren beruht. Das Kopieren des Inhalts einer solchen Datenbank auf einen anderen Datenträger erfüllt selbst in Form des Abschreibens den Tatbestand der Entnahme ebenso wie ein Datei-Download oder eine Fotokopie.
Zudem kann der Begriff "Entnahme" auch nicht auf Handlungen beschränkt werden, die die Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils einer geschützten Datenbank betreffen.
Schließlich steht der Umstand, dass in einer Datenbank enthaltene Elemente erst nach kritischer Prüfung durch den Urheber der Übertragung in eine andere Datenbank übernommen werden, nicht der Feststellung entgegen, dass eine Übertragung von Elementen der ersten Datenbank zur zweiten stattfindet.
Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemente eine "Entnahme" sein kann, die der Hersteller der Datenbank untersagen kann, soweit es sich bei dieser Operation um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird; die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist Sache des vorlegenden Gerichts."
http://www.kostenlose-urteile.de/newsview6810.htm
Englischer Text
http://www.jurpc.de/rechtspr/20080159.htm - dt. Text
Das Datenbankschutzrecht der EU ist eine Sackgasse, auch wenn es weltweit Vorbildfunktion hat. Universitäten sollten auch nicht als Daten-Monopolisten auftreten.
http://archiv.twoday.net/stories/4165075/
kritisch kommentierten Rechtsstreit zwischen Directmedia und der Freiburger Anthologie bzw. der Universität Freiburg hat der EuGH entschieden.
"In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Hersteller einer Datenbank, wenn er deren Inhalt Dritten - und sei es gegen Entgelt - zugänglich macht, die Dritten nicht an der Abfrage der Datenbank zu Informationszwecken hindern darf. Erst wenn für die Darstellung des Inhalts der Datenbank auf dem Bildschirm die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils dieses Inhalts auf einen anderen Datenträger erforderlich ist, kann die betreffende Abfrage von der Genehmigung des Herstellers abhängig gemacht werden.
Der Begriff der "Entnahme", die der Hersteller einer geschützten Datenbank untersagen kann, ist dahin zu verstehen, dass er jede unerlaubte Aneignung der Gesamtheit oder eines Teils des Inhalts einer Datenbank erfasst. Auf die eingesetzten Mittel und Formen kommt es nicht an. In diesem Zusammenhang ist es für die Frage, ob eine "Entnahme" vorliegt, unerheblich, ob die Übertragung auf einem technischen Verfahren der Kopie des Inhalts einer geschützten Datenbank wie einem elektronischen, elektromagnetischen, elektrooptischen oder ähnlichen Verfahren beruht. Das Kopieren des Inhalts einer solchen Datenbank auf einen anderen Datenträger erfüllt selbst in Form des Abschreibens den Tatbestand der Entnahme ebenso wie ein Datei-Download oder eine Fotokopie.
Zudem kann der Begriff "Entnahme" auch nicht auf Handlungen beschränkt werden, die die Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils einer geschützten Datenbank betreffen.
Schließlich steht der Umstand, dass in einer Datenbank enthaltene Elemente erst nach kritischer Prüfung durch den Urheber der Übertragung in eine andere Datenbank übernommen werden, nicht der Feststellung entgegen, dass eine Übertragung von Elementen der ersten Datenbank zur zweiten stattfindet.
Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemente eine "Entnahme" sein kann, die der Hersteller der Datenbank untersagen kann, soweit es sich bei dieser Operation um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird; die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist Sache des vorlegenden Gerichts."
http://www.kostenlose-urteile.de/newsview6810.htm
Englischer Text
http://www.jurpc.de/rechtspr/20080159.htm - dt. Text
Das Datenbankschutzrecht der EU ist eine Sackgasse, auch wenn es weltweit Vorbildfunktion hat. Universitäten sollten auch nicht als Daten-Monopolisten auftreten.
KlausGraf - am Freitag, 10. Oktober 2008, 19:02 - Rubrik: Archivrecht
tmoi meinte am 2008/10/14 15:56:
Merkwürdiges auf der Projekthomepage
"Das Projekt verfolgt kein finanzielles Interesse. Alle Leistungenwerden kostenlos zur Verfügung gestellt."
http://freiburger-anthologie.ub.uni-freiburg.de/fa/fa.pl?cmd=hilfe&sub=info&add=freiburgeranthologie
Letzteres kann man nach diesem Rechtsstreit wohl eindeutig als
Unwahrheit bezeichnen.
Die Nachfolger-Website schweigt sich zum Urheberrecht an der
Datenbank gänzlich aus, unter http://www.lyrik-und-lied.de/ll.pl?kat=contact.form&start=1 wird zu den Inhalten nur folgende (nicht zu beanstandende) Aussage gemacht:
"Die Kommentierungsleistungen auf diesen Seiten sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht liegt bei den jeweiligen Autoren."
KlausGraf antwortete am 2008/10/14 16:08:
Heise-Forum
http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Niveau-eines-fuenfzeiligen-BASIC-Programms/forum-145550/msg-15706629/read/