Der Beuth-Verlag (eine Tochter des privaten DIN-Vereins) kassiert bei Normen gnadenlos ab und errichtet, assistiert von willfährigen Bibliothekaren, ein Einschüchterungs-Regime, das sich um die urheberrechtlichen Schranken nicht kümmert. Die Einführung des § 5 III UrhG, die die Gemeinfreiheit der Normen, auf die in Gesetzen Bezug genommen wird, beseitigte, war ein klares Lobby-Gesetz, das gegen erhebliche Bedenken durchgepeitscht wurde. Die eingeführte Zwangslizenz, die in keinem Fall die Internetwiedergabe betrifft, ist praktisch wohl wenig bedeutsam.
Nachdem Dr. Paul Katzenberger wiederholter Autor der DIN-Mitteilungen ist, wundert es nicht, dass er in seinem Kommentar (Schricker, UrhG) die Neuregelung sehr begrüßt. Eine Auseinandersetzung mit Fuchs
http://delegibus.org/2004,8.pdf
erfolgt nicht.
Zur Kritik
http://www.enev24.de/idin/news/pub/home.php
http://delegibus.org/2004,8.pdf
http://www.jur-abc.de/cms/index.php?id=142
http://normenblog.blogspot.com/2008/03/zitieren-verboten.html
http://archiv.twoday.net/stories/3114268
Beispiel zu Abdruckerlaubnissen: In einem Fachbuch (das unter keinen Umständen auch als E-Book vertrieben werden darf) sollen die Zitierregeln (Bezugspreis bei Versand 65,60 Euro) abgedruckt werden. Bei einer Auflage von 500 Stück wären 2 % je Exemplar 656 Euro. Glaubt man Hardcore-Lobbyisten wie Katzenberger ist alles, was der Beuth-Verlag will, "angemessen" im Sinne des Gesetzgebers.
Die Regelungen über die Vervielfältigung in § 53 UrhG gelten uneingeschränkt auch für Normen. Es spricht nichts dafür, dass insbesondere kürzere Normenausgaben als Bücher anzusehen sind, die nicht als Ganzes vervielfältigt werden dürfen (wohl aber abgeschrieben). Kleine Teile dürfen in jedem Fall für den sonstigen eigenen Gebrauch kopiert werden. Es ist daher RECHTSWIDRIG, wenn Bibliotheken das Kopieren von DIN-Normen grundsätzlich verbieten.
Die Rechtswidrigkeit ergibt sich bei der Datenbanknutzung von PERINORM unmittelbar aus § 87e UrhG und bei Nutzung gedruckter Texte aus der Tatsache, dass eine Rechtsgrundlage in der jeweiligen Benutzungsordnung, wenn eine zulässige Kopie vorliegt, nicht gegeben ist. Der Benutzer kann sich zudem auf die Informationsfreiheit des Art. 5 GG berufen.
Beispiel:
TU Ilmenau verbietet das Kopieren von DIN-Normen mit VDE-Klassifikation
http://www.tu-ilmenau.de/ub/INFO-8.info-8.0.html
Ebenso TIB ("Kopien daraus dürfen jedoch nur von Angehörigen der Leibniz Universität Hannover angefertigt werden.") und viele andere. Art. 3 GG ist hier eindeutig verletzt.
Oder in Darmstadt:
"Studenten und Hochschulangehörige der TUD und FHD dürfen DIN-Dokumente kopieren (€ 0,05/Seite), bitte Studenten- bzw. Dienstausweis mitbringen. Die Kopien müssen mit dem PIZ-Stempel kenntlich gemacht werden.
VDI-Dokumente dürfen nur auf spezielles VDI-Papier kopiert werden, in dem Kopierpreis ist eine Lizenzgebühr für den VDI enthalten.
TUD/FHD-Angehörige: € 0,70/Seite
Firmen/Privatpersonen: € 1,00/Seite "
Der Staat finanziert DIN kräftig mit, muss aber doppelt bezahlen, denn die Auslegestellen für DIN-Normen kosten den Steuerzahler erhebliche Summen. Die UB Stuttgart musste 2006 45.000 Euro dafür zahlen:
http://archiv.twoday.net/stories/3114268
Es ist schlichtweg unerträglich, dass im öffentlichen Interesse entwickelte Normen vom Staat zurückgekauft werden müssen, damit Bürger die Möglichkeit haben, sie einzusehen.
Während z.B. die UB Stuttgart behauptet, dass gemäß den Nutzungsbedingungen auch Walk-in-Usern Download und Ausdruck ermöglicht werden, sehen andere Auslegestellen das anders.
Beispiel: TU Harburg gestattet die Kopie nur Studierenden und TU-Angehörigen.
http://www.ub.tu-harburg.de/4751.html
DIN-Normen können auch nicht per Fernleihe bestellt werden, obwohl die Leihverkehrsordnung keine solche Bestimmung enthält. Beispiel:
http://www.zbsport.de/Haeufig-gestellte-Fragen-zur-Fernleihe.html
Rätselhaft ist auch der auf den Webseiten der Auslegestellen enthaltene Hinweis: "Die Normensammlung darf gemäß §53 des Urheberrechtsgesetzes nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden." Ein (analoger) Ausdruck kleiner Teile erschienener Werke auch zu gewerblichen Zwecken ist ohne weiteres zulässig. Der Ausschluss der gewerblichen Vielfältigung bei Datenbankwerken bezieht sich nur auf diese als Ganzes oder deren schutzfähige Teile, nicht aber auf einzelne Elemente (Loewenheim in Schricker³, UrhG § 53 Rz. 51). Da es sich auch um eine geschützte einfache Datenbank handelt, sind die europarechtlich abschließenden Schranken der §§ 87a ff. UrhG und insbesondere § 87e UrhG anzuwenden, der kein grundsätzliches Nutzungsverbot bei Entnahme unwesentlicher Teile zu kommerziellen Zwecken vorsieht, wenn diese nicht systematisch erfolgt.
Klar ist: Technische Normen sind Bestandteil der Rechtsordnung und als solche müssen sie gemeinfrei sein. "Der dem Gesetz unterworfene Bürger soll sich über Vorschriften aller Art, Entscheidungen und über sonst rechtserhebliche Unterlagen und Äußerungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren frei unterrichten können". Diese Aussage des BVerfG bleibt auch nach der Novellierung des UrhG gültig:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19980729_1bvr114390.html
Nachdem Dr. Paul Katzenberger wiederholter Autor der DIN-Mitteilungen ist, wundert es nicht, dass er in seinem Kommentar (Schricker, UrhG) die Neuregelung sehr begrüßt. Eine Auseinandersetzung mit Fuchs
http://delegibus.org/2004,8.pdf
erfolgt nicht.
Zur Kritik
http://www.enev24.de/idin/news/pub/home.php
http://delegibus.org/2004,8.pdf
http://www.jur-abc.de/cms/index.php?id=142
http://normenblog.blogspot.com/2008/03/zitieren-verboten.html
http://archiv.twoday.net/stories/3114268
Beispiel zu Abdruckerlaubnissen: In einem Fachbuch (das unter keinen Umständen auch als E-Book vertrieben werden darf) sollen die Zitierregeln (Bezugspreis bei Versand 65,60 Euro) abgedruckt werden. Bei einer Auflage von 500 Stück wären 2 % je Exemplar 656 Euro. Glaubt man Hardcore-Lobbyisten wie Katzenberger ist alles, was der Beuth-Verlag will, "angemessen" im Sinne des Gesetzgebers.
Die Regelungen über die Vervielfältigung in § 53 UrhG gelten uneingeschränkt auch für Normen. Es spricht nichts dafür, dass insbesondere kürzere Normenausgaben als Bücher anzusehen sind, die nicht als Ganzes vervielfältigt werden dürfen (wohl aber abgeschrieben). Kleine Teile dürfen in jedem Fall für den sonstigen eigenen Gebrauch kopiert werden. Es ist daher RECHTSWIDRIG, wenn Bibliotheken das Kopieren von DIN-Normen grundsätzlich verbieten.
Die Rechtswidrigkeit ergibt sich bei der Datenbanknutzung von PERINORM unmittelbar aus § 87e UrhG und bei Nutzung gedruckter Texte aus der Tatsache, dass eine Rechtsgrundlage in der jeweiligen Benutzungsordnung, wenn eine zulässige Kopie vorliegt, nicht gegeben ist. Der Benutzer kann sich zudem auf die Informationsfreiheit des Art. 5 GG berufen.
Beispiel:
TU Ilmenau verbietet das Kopieren von DIN-Normen mit VDE-Klassifikation
http://www.tu-ilmenau.de/ub/INFO-8.info-8.0.html
Ebenso TIB ("Kopien daraus dürfen jedoch nur von Angehörigen der Leibniz Universität Hannover angefertigt werden.") und viele andere. Art. 3 GG ist hier eindeutig verletzt.
Oder in Darmstadt:
"Studenten und Hochschulangehörige der TUD und FHD dürfen DIN-Dokumente kopieren (€ 0,05/Seite), bitte Studenten- bzw. Dienstausweis mitbringen. Die Kopien müssen mit dem PIZ-Stempel kenntlich gemacht werden.
VDI-Dokumente dürfen nur auf spezielles VDI-Papier kopiert werden, in dem Kopierpreis ist eine Lizenzgebühr für den VDI enthalten.
TUD/FHD-Angehörige: € 0,70/Seite
Firmen/Privatpersonen: € 1,00/Seite "
Der Staat finanziert DIN kräftig mit, muss aber doppelt bezahlen, denn die Auslegestellen für DIN-Normen kosten den Steuerzahler erhebliche Summen. Die UB Stuttgart musste 2006 45.000 Euro dafür zahlen:
http://archiv.twoday.net/stories/3114268
Es ist schlichtweg unerträglich, dass im öffentlichen Interesse entwickelte Normen vom Staat zurückgekauft werden müssen, damit Bürger die Möglichkeit haben, sie einzusehen.
Während z.B. die UB Stuttgart behauptet, dass gemäß den Nutzungsbedingungen auch Walk-in-Usern Download und Ausdruck ermöglicht werden, sehen andere Auslegestellen das anders.
Beispiel: TU Harburg gestattet die Kopie nur Studierenden und TU-Angehörigen.
http://www.ub.tu-harburg.de/4751.html
DIN-Normen können auch nicht per Fernleihe bestellt werden, obwohl die Leihverkehrsordnung keine solche Bestimmung enthält. Beispiel:
http://www.zbsport.de/Haeufig-gestellte-Fragen-zur-Fernleihe.html
Rätselhaft ist auch der auf den Webseiten der Auslegestellen enthaltene Hinweis: "Die Normensammlung darf gemäß §53 des Urheberrechtsgesetzes nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden." Ein (analoger) Ausdruck kleiner Teile erschienener Werke auch zu gewerblichen Zwecken ist ohne weiteres zulässig. Der Ausschluss der gewerblichen Vielfältigung bei Datenbankwerken bezieht sich nur auf diese als Ganzes oder deren schutzfähige Teile, nicht aber auf einzelne Elemente (Loewenheim in Schricker³, UrhG § 53 Rz. 51). Da es sich auch um eine geschützte einfache Datenbank handelt, sind die europarechtlich abschließenden Schranken der §§ 87a ff. UrhG und insbesondere § 87e UrhG anzuwenden, der kein grundsätzliches Nutzungsverbot bei Entnahme unwesentlicher Teile zu kommerziellen Zwecken vorsieht, wenn diese nicht systematisch erfolgt.
Klar ist: Technische Normen sind Bestandteil der Rechtsordnung und als solche müssen sie gemeinfrei sein. "Der dem Gesetz unterworfene Bürger soll sich über Vorschriften aller Art, Entscheidungen und über sonst rechtserhebliche Unterlagen und Äußerungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren frei unterrichten können". Diese Aussage des BVerfG bleibt auch nach der Novellierung des UrhG gültig:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19980729_1bvr114390.html
KlausGraf - am Mittwoch, 15. Oktober 2008, 18:32 - Rubrik: Open Access
KlausGraf meinte am 2009/03/08 19:52:
Florian Weimer in NETLAW-L dazu
>> Besonders praktisch ist da in diesem Falle leider nicht ... Auslegestelle>> müßt ich auch mindestens ne 1/2 Stunde fahren ... Nun gut.
>> Hochschul-Bibliothek wird sie wohl haben.
>
> Siehe dazu auch
>
> http://archiv.twoday.net/stories/5257889/
Das ist aber zu einem großen Teil der Schludrigkeit der Normautoren zu
verdanken. ISO gibt Normen frei, wenn die Autoren nur hartnäckig genug
darauf bestehen. Ich sehe nicht, warum daß bei der DIN nicht
funktionieren sollte. Das ist auch der einzige Weg, wie der
Beuth-Verlag empfindliche Nachforderungen der zunächst ehrenamtlichen
Autoren verhindern kann.
Daß da etwas nicht stimmen kann, ist auch an den Preisen bei
Beuth-Verlag zu erkennen: ISO/IEC 9899:1999 kostet dort schlappe
EUR 279,30. Eine inhaltlich für praktische Zwecke gleichwertige
Ausgabe mit ausführlicher Einführung (die grob ein Viertel des Buches
ausmacht) kostet bei Amazon Deutschland EUR 43,99. Selbst bei der ISO
sind es nur rund 240 EUR, und ANSI vertreibt eine elektronische
Fassung für etwa 24 EUR.
Ich würde vermuten, daß der Beuth-Verlag und seine jeweiligen
nationalen Gegenstücke (wie Wissenschaftsverlage auch) sein Geschäft
mit Quasi-Pflichtexemplaren bei Bibliotheken macht. Die Folge ist, daß
viele dieser Normen in der Praxis kaum Bedeutung besitzen, was
streckenweise bedauerlich ist. Die Fälle, in denen man tatsächlich die
Norm benötigt, sind so natürlich besonders schmerzhaft.
Toad (Gast) meinte am 2009/11/19 14:04:
e-Petition
Ich bin über den Artikel hier in Wikipedia gestolptert, weil ich erneut daran gescheitert bin im Internet detaillierte Informationen über eine Norm zu finden. Man landet dabei bekanntlich immer auf den offiziellen Seiten, die meiner Meinung nach horrende Summen dafür verlangen.Ich frage mich dabei auch immer, wieso diese nicht frei zugänglich sind.
Wie wäre es denn mit einer e-Petition für einen Open-Access?
Ich bin mir sicher, dass es viele Menschen mit diesem Problem gibt.
Sie haben sich ja scheinbar sehr genau mit der Thematik auseinander gesetzt... :)
B.T. (Gast) antwortete am 2010/11/19 11:24:
e-Petition II
Hallo, bin ebenfalls über den Link in Wikipedia auf eure Seite gekommen.Bin Lehrer, und soll Begriffe wie Präzision, Richtigkeit, Kalibrieren, Justieren unterrichten, muss aber feststellen dass diese Begriffe unterschiedlich gehandhabt werden.
Alle Versuche, die DIN-Normen dazu zu finden, scheitern. Ein Hoch auf den Beuth-Verlag, gute (Abschottungs-)Arbeit.
Welchen Sinn machen Normen für uns Menschen, wenn wir sie nicht lesen dürfen?
Ich finde das gehört an den Pranger. Bundestagsabgeordnete anschreiben, e-Petition ist bestimmt ein guter Weg. Das Motto der Petition könnte heißen:
"Freie Normen für freie Bürger".
Ansonsten: alles was wir wissen in Wikipedia stellen. Hier entsteht ein neuer Normgeber. Und alle dürfen mit gestalten, und alle dürfen lesen. Kostenlos.
Ich setz mich gleich hin und schreib mit bei 'Richtigkeit, Präzision, Kalibrieren und Justieren'. Sollen die Begriffe beim Beuthverlag definiert sein wie sie wollen.
Beuthelrattenjäger (Gast) meinte am 2011/01/28 18:58:
Bilanz Beuth Verlag 2009
138 Mitarbeiter16,39 Millionen Euro Rückstellungen für Pensionen (!)
Wertpapierbesitz: 4,88 Millionen Euro
Umsatzrendite: 24,9%