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Eine Ermächtigung für die vielen, in die Grundrechte des Benutzers eingreifenden Klauseln (v.a. Anfertigung und Verwertung von Reproduktionen, urheberrechtliche Nutzungsrechte) sehe ich im Archivgesetz NRW keinesfalls. Insbesondere ist § 5 völlig verfehlt, denn urheberrechtliche Nutzungsrechte, die der Stadt Lippstadt als Eigentümerin zustehen, gibt es nicht. Das NRW-Archivgesetz hat die Nutzung von Archivgut in kommunalen Archiven abschließend geregelt: laut § 10 Abs. 4 gilt § 7 entsprechend.
AndreasK (Gast) meinte am 2008/11/27 17:54:
Die Stadt ist nicht Urheberin, ...
... stimmt. Hallo Herr Graf.

Aber das steht im §5 auch garnicht. Dort ist nur die Rede von "nach Urheberrechtsgesetz geschützten, im Stadtarchiv verwahrten Werke(n)". Und von Nutzungsrechten, die aber nichts mit der Urheberschaft zu tun haben (das "urheberrechtliche" haben Sie glaub ich zum "Nutzungsrechte" dazugeschrieben, obwohl es im Dokument nicht so steht) . Das Archiv ist also nicht Urheber, sondern Verwahrer. Und Inhaber von Nutzungsrechten. Was stimmt daran nicht?

Für mich liest sich der Paragraf eher so: "Wir geben hier nichts einfach so aus Jux und Dollerei raus, immerhin sind das wichtige Dokumente, die in unserer Obhut liegen. Wer davon was ausleihen will, kann das tun, soll uns aber bitte genau sagen, was er damit vor hat."

Ganz ehrlich: Wär' ich ein Stadtarchiv,ich hätte was ganz Ähnliches geschrieben ;o) Mit "Horror" haben Sie allerdings recht, zumindest was juristisch formulierte Texte betrifft. Die mag ich auch nicht.

Liebe Grüße aus Lippstadt,
AndreasK 
KlausGraf antwortete am 2008/11/27 18:26:
Ächz
Ich beobachte die Szene seit vielen Jahren und weiß, was ich schreibe.

Nutzungsrechte stehen der Stadt Lippstadt nicht zu, denn, wie ich schrieb, ist die Nutzung von Archivgut ABSCHLIESSEND vom Archivgesetz geregelt worden.

Die Überschrift der Norm bezieht sich eindeutig auf das Urheberrecht. 
 

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