Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 
Anlässlich des Kommentars

http://archiv.twoday.net/stories/38838536/#55776540

habe ich mal wieder einen Blick auf die Europeana und die dortigen Rechteangaben geworfen. Ich glaub es kaum: Die BSB München, die mich mit einer Strafanzeige überzog, weil ich sie des Copyfraud beschuldigte (was ich immer noch tue), hat ihre Digitalisate als "Public Domain" gekennzeichnet!

Nicht etwa als Public Domain "Public Domain Mark"

http://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/

Sondern als CC0

http://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/

Leider wirft die Europeana das bei dem Copyright-Filter auf der linken Seite durcheinander, obwohl zwei getrennte Schubladen bestehen.

In der lokalen Münchner Präsentation sieht das natürlich anders aus. Da gilt immer noch der allgemeine Rechtevorbehalt:
http://mdz.bib-bvb.de/copyright.htm

Bei den Bavarica (Google-Digitalisate) heißt es:

"Die Dateien werden Ihnen nur für persönliche, nichtkommerzielle Zwecke zur Verfügung gestellt."

Und wer ein PDF möchte, muss bescheinigen:
"Ich versichere, die heruntergeladene Datei ausschliesslich für private oder wissenschaftliche Zwecke zu verwenden."

Private oder wissenschaftliche Zwecke ist im übrigen keineswegs deckungsgleich mit persönliche, nichtkommerzielle Zwecke. Kommerzielle Auftragsforschung darf das PDF, aber nicht "die Dateien" nutzen. Eine berufliche nichtkommerzielle Nutzung (z.B. für den Schulunterricht) ist beim PDF nicht möglich, wohl aber bei den Dateien, wenn man "persönlich" sehr weitgehend auslegt.

Widersprüchliche Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Anbieters. Niemand muss sich an den altbekannten Copyfraud der BSB halten.

Das Darmstädter Copyfraud CC-BY-ND (dem jüngst die UB Giessen folgte) ist zwar genauso unbeachtlich, wirft aber die Frage auf, worauf sich das ND bezieht. Stünde das ganze Buch unter ND, wäre es unmöglich, eine einzelne Seite als Auszug zu veröffentlichen, da eine solche Kürzung immer eine Bearbeitung darstellt.
Peter Marteau (Gast) meinte am 2011/12/14 01:53:
BSB verklagen?
Warum hat eigentlich noch niemand die entsprechenden Bibliotheken wegen Betrugs verklagt? Allein schon deshalb, daß dieser ganze Rotz mal juristisch geklärt ist. Oder ist das eine zivilrechtliche Sache und man könnte theoretisch erst dann klagen, wenn die BSB wirklich von ihrem 'Recht' gebraucht macht und von jemanden Geld verlangt oder eine Abmahnung schickt? 
 

twoday.net AGB

xml version of this page

powered by Antville powered by Helma