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Wer Beispiele für die absurden Ansichten unserer Datenschutzbeauftragten sucht, findet im Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten interessantes Material:

http://www.datenschutz.hessen.de/download.php?download_ID=180%3Cbr%20/%3E&downloadentry_ID=308&downloadpage_ID=55

Was als gedruckte Veröffentlichung zulässig ist, muss auch digitalisiert zulässig sein. Es kann und darf nicht sein, dass solche Fanatiker, die am liebsten Suchmaschinen verbieten wollen, unsere Informationsgesellschaft bevormunden.

Künftig sollen die Bekanntmachungen der Amtsgerichte im Staatsanzeiger abgetrennt und
generell nicht mehr in der nach sechs Monaten für Nicht-Abonnenten zum Download
eingestellten Version zur Verfügung gestellt werden. Die bereits im Internet vorhandenen
Ausgaben sollten „in einem angemessenen Zeitrahmen“ um die Bekanntmachungen der
Amtsgerichte bereinigt werden.
Für den registrierten eingeschränkten Nutzerkreis der derzeit rd. 380 Online-Abonnenten
geht das HMDIS davon aus, dass ein Datenmissbrauch nachvollziehbar wäre. Für diesen
Kreis soll deshalb der unbegrenzte Zugriff auf den Staatsanzeiger weiterhin erhalten bleiben.


Das ist Zensur bzw. ein nicht hinzunehmender Eingriff in die Informationsfreiheit (Art. 5 GG).
Ralf Bendrath (Gast) meinte am 2009/03/25 12:40:
gar nicht absurd
Wer das Zitat im Zusammenhang liest, der sieht, dass es hier um Insolvenzverfahren geht, wo die Betroffenen die Chance für einen Neustart bekommen sollen. Die 6-Monats-Frist würde offenbar vor allem dafür sorgen, dass die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen zur Insovenzbekanntmachung auch eingehalten werden.

Mit "Fanatismus" oder "Suchmaschinen verbieten" hat das nichts zu tun, sondern mit der durchaus relevanten Frage: "Wie können wir das Internet dazu bringen, zu vergessen?" 
KlausGraf antwortete am 2009/03/25 14:19:
Wenn man ein "Archivmedium" wie den Druck wählt ...
... muss man die Konsequenzen auslöffeln. Dann muss man diese Insolvenzen eben nicht im Staatsanzeiger abdrucken, sondern in ein öffentliches Register aufnehmen, aus dem bei berechtigtem Interesse für eine bestimmte Zeit Auskunft erteilt wird. Strafrechtliche Verurteilungen werden ja auch nicht im Staatsanzeiger abgedruckt. 
 

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