Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 
1. In der taz wird inzwischen doch Kritik an den veralteten Vorstellungen der Initiatoren des Heidelberger Appells geäußert:

Niemand außer ein paar Bilderstürmern dürfte bestreiten, dass sich die Uhr nicht auf die Zeit vor Google und vor der Digitalisierung zurückdrehen lässt. Was einmal in der Welt zirkuliert, verschwindet nicht mehr. Die neuen Technologien bringen Nutzungsmöglichkeiten mit sich, die für Produzenten wie Konsumenten zu reizvoll sind. Erinnert sich heute noch jemand daran, wie der Übergang vom Blei- zum Fotosatz vonstatten ging und die Verleger sich über die Wegrationalisierung eines ganzen (hoch gebildeten!) Berufsstandes gefreut haben?

Oder in der anderen Richtung an die rührigen Raubdrucker, die in den 1970er-Jahren in Deutschland erst linke Literatur und später Bestseller großer Verlage illegal herstellten und sie im Handverkauf auf Straßen und Kneipen vertrieben? Das waren Mundräuber, die das Urheberrecht aus romantischen oder kleinkriminellen Motiven verletzten. Damals entstand eine No-Copyright-Szene, die keine breite Wirkung erzielte, von der sich allerdings die späteren Netzaktivisten ihr Vokabular holten: keine Zensur, freier Zugang für alle zum kulturellen Reichtum usw.


2. Die VG Wort hat mir wie den anderen Wahrnehmungsberechtigten einen Rundbrief geschickt, der auch nicht sprachlich besser ist als die teilweise irreführende Google-Übersetzung der Vereinbarung. Die Arbeitsgruppe der VG Wort schlägt vor, dass durch eine Änderung des Wahrnehmungsvertrages bzw. im Rahmen einer Beauftragung folgende Rechte aus dem Google-Vergleich wahrgenommen werden:

- Vergütungsansprüche für vor dem 5.5.2009 erfolgte Digitalisierungen

- Das Recht, die Entfernung von sämtlichen vergriffenen Büchern zu verlangen. "Gleichzeitig soll die VG Wort das Recht eingeräumt bekommen, digitale Nutzungen von vergriffenen Büchern weltweit für Google (über das Google-Partnerprogramm) oder Dritte zu lizenzieren, sofern nicht Autor oder Verlag dem widerspricht."

- Das Recht, die Entfernung von sämtlichen lieferbaren Büchern zu verlangen. Gleichzeitig soll der VG Wort "möglicherweise das Recht eingeräumt werden, Suchmaschinen wie Google die Indexierung von Büchern (Volltextsuche im Buchinhalt) zu lizenzieren, sofern dem Internetnutzer ausschließlich bibliographische Angaben und keine Buchinhalte angezeigt werden".

Die VG Wort beabsichtigt nicht, ein vollständiges "opt out" zum Vergleich oder "objections" gegenüber dem Gericht vorzutragen. Beide Rechte müssten bis zum 5. Mai 2009 ggf. individuell ausgeübt werden.

3. Ich habe die kostenfreie Telefonnummer 00 800 8000 3300 angerufen. Bis 18:30 Uhr MEZ hätte im Call Center eine deutschsprachige Mitarbeiterin zur Verfügung gestanden, aber es wurde eine Dolmetscherin hinzugezogen. Die beiden Damen waren ganz reizend, auch wenn ich es vorgezogen habe, überwiegend schlechtes Englisch zu sprechen. Besondere urheberrechtliche Fachkenntnisse waren aber leider nicht vorhanden.

Ich bemühte mich darzulegen, dass ich als Autor in Deutschland in einem Verlagsvertrag alle Rechte abgebe, vergleichbar einem Transfer of Copyrights (buy-out-Vertrag): Vervielfältigung und Verbreitung, Weiterlizenzierung, Übersetzung, Vertrieb auch in den USA usw.

Nach diesen Erläuterungen kam die Google-Mitarbeiterin zu dem Schluss, dass ich als Autor NICHT der Gruppe der Autoren gemäß dem Settlement angehöre, dass also der Vertreter gegenüber Google der Verlag ist.

Damit sehe ich meine Position unter
http://archiv.twoday.net/stories/5607112/
bestätigt.

Natürlich ist es der VG Wort unbenommen, die Vergütungansprüche wie üblich zwischen Verlegern und Autoren aufzuteilen. Wie allerdings eine Aufteilung bei 60 Dollar von Google anders aussehen soll als 30:30 ist rätselhaft, selbst wenn man keine Verwaltungskosten der VG Wort in Abzug bringt. Für ein einzelnes Buch wird der Autor also nicht mehr als 30 Dollar erwarten dürfen.

Meine zweite Frage war die nach den "Inserts" (Beilagen). Meine Ansicht, dass bei Beiträgen in Sammelbänden in der Regel nach § 38 UrhG der Autor als Rechteinhaber am Settlement beteiligt ist, wurde bestätigt. Beiträge in Sammelbänden sind vollständige Inserts (teilweise Inserts wären z.B. längere Zitate aus selbstständigen Werken, auszugsweise Wiedergaben usw.).

4. Zu der von Google angebotenen Datenbank, zugänglich nach Registrierung unter

http://www.googlebooksettlement.com/

Es ist völlig unklar, was genau Inhalt der Datenbank ist (siehe dazu die Kommentare zu http://archiv.twoday.net/stories/5607112/). Google Book Search enthält ja jede Menge bibliographischer Daten, ohne dass eine der drei Anzeigeoptionen gegeben ist bzw. ohne dass Inhalte als Schnipsel oder per Voransicht dargestellt werden.

Bei diesen bibliographischen Angaben kann es sich um Bücher handeln, die zur Digitalisierung vorgesehen oder eventuell bereits digitalisiert sind. Es kann sich aber auch um Bücher handeln, die sich derzeit noch gar nicht im Verfügungsbereich von Google befinden, also im Bestand von Partnerbibliotheken bzw. von diesen für Google freigegeben.

Meldet man einen Anspruch an, sollte man eigentlich erfahren, ob ein Buch bereits digitalisiert wurde, aber ich habe ein Insert angemeldet von einem Buch, von dem ich wusste, dass es in Vorschau verfügbar ist, doch es wurde "nicht digitalisiert". Dies bedeutet wohl, dass sich digitalisiert nur auf das Bibliotheksprogramm bezieht.

Der Eintrag in der Verwaltung sieht dann so aus:

Title:Adelige und bürgerliche Erinnerungskulturen des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit

Author:Werner Rösener

Imprint or Publisher:Vandenhoeck & Ruprecht

Year:2000

Format:Book

Identifier:ISBN:3525354274, LCCN:2002390378, OCLC:247485283, OCLC:48111722

Digitization status:Not digitized, and will not be digitized on or before May 5, 2009, without authorization.- View on Google Book Search

Commercial Availability:This book is classified as not Commercially Available in the United States.

Rightsholders Klaus Graf - this is your claim

Manage Insert

Display Uses:Display Uses authorized [ja]
Display Uses not authorized
Learn more
Edit Insert Claim
You may edit the information you provided to claim this Insert. By saving your change, you certify that it is true to the best of your knowledge, information, and belief. If you feel you have claimed this Insert in error, unclaim this Insert now.

Insert type:This is an Entire Insert. [ja]
If this box is not checked, this Insert will be claimed as a Partial Insert.

Location: - [Seitenzahlen, habe ich nicht angegeben]

Description: [Titel habe ich nicht angegeben]


Diese Ansicht, dass es nur auf das Bibliotheksprogramm ankommt, bestätigte sich, als ich einen Anspruch für ein Buch von mir anmeldete (obowhl in Deutschland der Verlag die Rechte hat), aber dafür gibts ein Undo:

Title:Gmünder Chroniken im 16. Jahrhundert

Author:Klaus Graf

Imprint or Publisher:Einhorn-Verlag

Year:1984

Format:Book

Identifier:ISBN:3921703530, LCCN:85147019, OCLC:13281639, OCLC:251655957, OCLC:251795337

Digitization status:Digitized without authorization.- View on Google Book Search

Commercial Availability:This book is classified as not Commercially Available in the United States.

I challenge the Commercial Availability status of this book.
Please include any information that might aid the Registry in determining the Commercial Availability of your book.

Rightsholders Klaus Graf - this is your claim
Manage book
You may control the Display Uses or remove this book using the checkboxes below. Books classified as not Commercially Available start with all Display Uses included (i.e., boxes checked). Books classified as Commercially Available start with all Display Uses excluded. If you wish to make changes, please check or uncheck the boxes and provide additional information as applicable.

Display Uses: Consumer Purchase
Automatically use the Settlement-Controlled Price
Specify a sales price $ in U.S. dollars

Institutional Subscriptions and Public Access Service
Excluding these services for books classified as not Commercially Available will also exclude Consumer Purchase.

Preview Use
Standard Preview
Continuous Preview
Fixed Preview

[Bezieht sich leider nicht auf die Möglichkeit, ein Buch ganz freizugeben.]

Snippet Display
Front Matter Display
Advertising
Book Annotation Sharing


Removal:Remove from Google Book Search and Library Digital Copies
Hosted Version

Interest in hosted version I am interested in a Hosted Version of the book for my web site. Please contact me when this is available.

[Einbindung des Buchs via Google auf der eigenen Website]

Pictorial works

Pictorial Rights I own the rights to all pictorial works in this book (such as photographs, illustrations, maps or paintings).
Edit claim
You may edit the information you provided to claim this book. By saving your change, you certify that it is true to the best of your knowledge, information, and belief. If you feel you have claimed this book in error, unclaim this book now. [done]

Work made for hire:This book is a work for hire.
If this box is not checked, this book will be claimed as not a work for hire.

Rights:I am confident that the rights to the book have not reverted (based, e.g., on the type of book or type of contract for the book).
I am highly confident that the rights to the book have not reverted (based, e.g., on the individual book or contract for the book).
I own the rights (including through reversion to me or my predecessor in this interest from the publisher)My client owns the rights (including through reversion to client or predecessor in this interest from the publisher)
Rights have not reverted to me (or my predecessor in this interest) from the publisherRights have not reverted to client (or predecessor in this interest) from the publisher
I do not know if the rights have revertedI do not know if the rights have reverted


Ich habe noch einen Anspruch für einen Aufsatz, der offenbar als Sonderdruck in die Datenbank geraten ist, als "Buch" angemeldet. Er befindet sich erwartungsgemäß im WorldCat:

http://www.worldcat.org/oclc/177293654

Fazit: Derzeit ist es also nicht möglich, Google weitergehende Nutzungen, als es das Settlement vorsieht, zu erlauben (z.B. Anzeigen des Volltextes). Dies geht im Augenblick (und womöglich auch in Zukunft) ausschließlich über das auf kommerzielle Verleger ausgerichtete Partnerprogramm, d.h. man sendet ein PDF ein oder das Buch.

5. Abschließende Bewertung

Entscheidend ist, ob die VG Wort für diejenigen Autoren sprechen darf, die an einer möglichst großen Sichtbarkeit ihrer Werke in Google Book Search interessiert sind z.B. Wissenschaftsautoren.

Die von ihr ins Auge gefassten Maßnahmen führen zu einer eklatanten Verschlechterung der wissenschaftlichen Recherchequalität von Google, denn sowohl vergriffene als auch lieferbare Bücher werden aus dem Index verschwinden, also nicht mehr durchsuchbar sein!

Daran können auch die belletristischen Autoren nicht das geringste Interesse haben, zumal das Lieblingskind des Buchhandels LIBREKA überhaupt nicht mit Google konkurrieren kann.

Bei vergriffenen Büchern kann die VG Wort Lizenzen erteilen, aber wer sagt denn, dass Google sofort auf diese Bedingungen eingeht? Erst einmal sind die unzähligen Möglichkeiten, durch Volltextsuche Neues zu finden, futsch.

Nur "möglicherweise" soll Google erlaubt werden, bei lieferbaren Büchern eine Volltextsuche anzubieten. Die kurzen Buchauszüge und Snippets, die ja in vielen Fällen höchst nützlich sind, werden dann der Vergangenheit angehören.

Getrieben von Ewiggestrigen, einer ideologisch verbohrten Verlagslobby und irregeleiteten Autorenverbänden, schlägt die VG Wort eine einzigartige wissenschaftliche Recherchemöglichkeit kurz und klein. Die Interessen der Allgemeinheit bleiben auf der Strecke!

Vor allem es ist es auch ökonomisch extrem kurzsichtig: Die hervorragenden Resultate des Google-Partnerprogramms zeigen doch, dass Sichtbarkeit sich auszahlt.

Möglichst viele Autoren müssen der VG Wort die Befugnis entziehen, in ihrem Namen zu sprechen. Das Urheberrechtsbündnis sollte stattdessen die Interessen der meisten Wissenschaftsautoren an Open Access gegenüber Google geltend machen und nicht dazu auffordern, unwirksame Musterbriefe an Google zu schreiben, die dort wohl eher im Papierkorb landen!
Konrad Duden (Gast) meinte am 2009/03/28 17:52:
heidelberger obst?
wie schmeckt der heidelberger appel denn? süß? sauer? auf welchem boden gedeiht der appelbaum am besten? fragen über fragen, die mir wohl kein gärtner beantworten kann. :( 
Homo Heidelbergensis (Gast) antwortete am 2009/03/28 21:17:
Nicht "Heidelberger Appell" bitte!
Mir ist aus den vergangenen 30 Jahren oder eigentlich seit ich denken kann, nur ein Appell in Erinnerung geblieben, der es in die Geschichtsbücher geschafft hat, der Krefelder Appell.

Dass Herr Reuß sein Pamphlet „Heidelberger Appell“ nennt, hat daher schon ein „Gschmäckle“. Zu arg, wie ich meine. Ich nehme ihm übel, damit den Namen Heidelbergs in den Schmutz gezogen zu haben. Seine andauernde Präsens in Medien erinnert mich an die vielen namenlosen Doku-Selbstdarsteller im TV, den sogenannten Unterschichten-Formaten. Egal wie peinlich, Hauptsache man kommt oder bleibt in den Medien.

Meine Bitte wäre, dieses Elaborat sonst wie zu nennen, aber bitte nicht mehr „Heidelberger Appell“. Diesen Gefallen sollten wir Reuß nicht länger tun. Es bestünde auch die große Gefahr, dass man im weiteren Verlauf sogar vom „Heidelberger Amoklauf“ spricht und damit den Schaden für Heidelbergs Ansehen weiter vergrößert sowie zahlreiche Trittbrettfahrer auf den Plan ruft. 
Frank (Gast) antwortete am 2009/03/29 09:58:
Appell
Der einzige Appell zieht sich unsachlich und rein emotional durch einschlägige Blogs, in denen jede Sachlichkeit und Fachlichkeit zum Thema OA verloren gegangen ist. Warum schafft es die sog. Fachcommunity-OA nicht Provokanten wie Reuß fachlich entgegenzutreten?? Fehlen Argumente oder hat Reuß die Community schlicht bloßgestellt ;-)

Der Appell der OA-Community sieht hilflos aus... 
 

twoday.net AGB

xml version of this page

powered by Antville powered by Helma