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Prof. Dr. Dieter Nennen, der sich in Sachen Archivrecht nicht gerade mit Ruhm bekleckert hat, vertritt in einer Anmerkung (ZUM 2009 Heft 3, Seite 243f.) zum Beschluss des Oberlandesgerichts Köln
vom 28. August 2008 – 6 W 110/08 (PDF) die abzulehnende Ansicht, bei alltäglichen Texten sei auch die "kleine Münze" geschützt.

Er widerspricht damit einigen Gerichtsentscheidungen:

LG Stuttgart ZUM-RD 2008, 501 m. w. N. verneint ein Urheberrecht bei einem Mustervertrag zur Vermittlung von polnischen Pflegekräften an deutsche Senioren. Bei nicht-literarischen Sprachwerken sei weder die alltägliche, handwerklich saubere Gestaltung noch die darüber hinausgehende, besonders gelungene Schöpfung geschützt. Auch gut durchdachte, strukturiert aufgebaute und stilistisch gelungene Vertragswerke genössen keinen Urheberschutz. Die Schutzuntergrenze beginne vielmehr erst, wenn der Vertrag aus der Reihe der vergleichbaren Verträge weit hervorsteche. Das Gericht zitiert zudem OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Februar 2008 – 4 U 221/07. Danach reiche bei Schriftwerken, die einem praktischen Gebrauchszweck dienen, nicht das bloße Überragen des rein Handwerklichen und Alltäglichen. Die untere Grenze der Urheberrechtsfähigkeit beginne vielmehr erst bei einem erheblichen Abstand. OLG München NJW 2008, 768 = ZUM 2008, 991 verneint die Werkqualität eines presserechtlichen Warnschreibens. Der Urheberrechtsschutz für ein solches Schriftwerk aus dem (rechts-)wissenschaftlichen Bereich erfordere ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials.

Archivare müssen ein vitales Interesse daran haben, dass so wenig wie möglich urheberrechtlich geschützt ist. Selbst wenn man die Frage ausklammert, ob bereits die Vorlage eines urheberrechtlich geschützten Schriftstücks eine der Zustimmung des Rechteinhabers vorbehaltene Nutzung (Veröffentlichung, Verbreitungsakt) darstellt, ist für die Digitalisierung/Internetpräsentation schon das Vorliegen eines einzelnen geschützten Schriftstücks in einer zu digitalisierenden Akte von Nachteil: die Akte kann nach herrschender Meinung dann nicht mehr als Ganzes wiedergegeben werden.
 

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