http://www.boersenblatt.net/321967/
http://www.vgwort.de/files/vg_pi_230509.pdf
(im wesentlichen identisch)
Die Mitgliederversammlung der VG Wort hat am 23. Mai 2009 beschlossen, dass die VG Wort bestimmte Rechte aus dem Google-Settlement für Autoren und Verlage gemeinsam wahrnimmt. Der Beschluss der Mitgliederversammlung sieht vor, dass die VG Wort die Vergütungsansprüche für die bis zum 5. Mai 2009 von Google
digitalisierten Werke einzieht, gleichzeitig aber die in Deutschland erschienenen Werke aus dem Digitalisierungsprogramm von Google zurückzieht. Dies wiederum wurde mit der Möglichkeit verbunden, dass die VG Wort in Zukunft digitale Nutzungen von vergriffenen
Werken – im Unterschied zu lieferbaren Werken - lizenzieren kann, wenn die Rechteinhaber damit einverstanden sind. Entsprechende Vereinbarungen sind mit Google möglich, aber insbesondere auch mit Trägern von deutschen und europäischen Digitalisierungsprojekten.
Außerdem wurde der VG Wort das Recht eingeräumt, digitale Vervielfältigungen zum ausschließlichen Zweck der Anzeige von bibliographischen Daten im Internet zu erlauben.
Dazu früher in Archivalia:
http://archiv.twoday.net/stories/5690905/
http://archiv.twoday.net/stories/5625587/
Zitat von Schulzki-Haddouti aus:
http://archiv.twoday.net/stories/5625136/
Gerade mit jemandem gesprochen, der von Autorenseite bei der VG Wort involviert ist. Ihm stockte einen Moment der Atem, als ich ihm die VG-Wort-Position widergab. Er meinte, dass noch gar nichts entschieden sei und dass die von VG Wort mir gegenüber geäußerte Absicht, nach der Auszahlung alles sperren zu lassen, lediglich die Verlegersicht wiedergebe. Die Autoren hingegen wollten grundsätzlich alles online belassen, das Opt-Out müssten Autoren und Verlage dann individuell regeln.
Eine solche Vorgehensweise wäre auf jeden Fall Recherche-freundlicher, da die Bücher erst einmal online erhalten bleiben. Offensichtlich gibt es noch ein Kräftemessen zwischen Autoren und Verlegern, das nicht beendet ist.
Durchgesetzt haben sich die Verlage.
Der Beschluss bedeutet:
Alle in Deutschland erschienenen, noch urheberrechtlich geschützten Bücher werden aus der Google Buchsuche entfernt, soweit die Rechteinhaber von der VG Wort vertreten werden.
(Ob sich das Removal auch auf HathiTrust auswirkt, bleibt zu klären. Dort gibt es zwar keine Schnipsel und Textauszüge, aber eine komplette Liste der Seitenzahlen der Treffer in einem Buch:
http://babel.hathitrust.org/cgi/ptsearch?id=mdp.39015001074114;q1="klaus%20graf" )
Die VG Wort wird danach mit Google über eine Lizenzierung bei vergriffenen Büchern verhandeln. Vermutlich geht es um eine teilweise Anzeige.
Bei noch lieferbaren Büchern darf es keine Schnipsel oder Textauszüge mehr geben:
Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte - Seite 196
von Württembergische Kommission für Landesgeschichte, Württembergischer Geschichts- und Altertumsverein - 1996
Tübingen; ergänzend Klaus Graf, Gmünder Chroniken im 16. Jahrhundert. 1984,
passim. - Möglicherweise besteht auch eine Beziehung ...
Lizenziert werden kann ausschliesslich eine Anzeige bibliographischer Daten. Das ist für wissenschaftliche Zwecke absolut nicht ausreichend.
Gemeint ist: Google darf eine Volltextsuche in den Büchern durchführen, was ihre Digitalisierung voraussetzt. Angezeigt werden dürfen aber weder Schnipsel noch Textauszüge (Beispiele siehe oben), sondern nur die bibliographischen Daten. Nach dem jetzigen Usus von Google werden in einem solchen Fall auch keine gefundenen Seitenzahlen angezeigt. Man erfährt also nur, dass einer oder mehrere Suchbegriffe gemeinsam auf einer Buchseite in dem Buch vorkommen. Von dieser Möglichkeit kann nach meiner Einschätzung ausschließlich die winzige Minderheit der erfahrenen Google-Book-Search-Nutzer sinnvollen Gebrauch machen.
Zur Rechtslage siehe
http://archiv.twoday.net/stories/5715357/
Nun gilt es zu klären, in welcher Weise Wissenschaftsautoren der Änderung des Wahrnehmungsvertrags widersprechen können.
Im Wahrnehmungsvertrag steht:
Die Zustimmung des Berechtigten zur Änderung oder Ergänzung gilt als erteilt, wenn er nicht binnen sechs Wochen seit Absendung ausdrücklich widerspricht; auf diese Rechtsfolge ist er in der Mitteilung hinzuweisen.
http://www.vgwort.de/vertrag2.php
Zur Klärung dieser und weiterer Fragen werde ich bei der VG Wort telefonisch vorstellig werden.
Update: Einige Fragen beantwortet der ausführliche Bericht von Ilja Braun:
http://irights.info/blog/arbeit2.0/2009/05/24/vg-wort-positioniert-sich-gegenuber-google/
Wichtig ist vor allem:
Auch im Falle, dass es mehrere Rechteinhaber gibt, etwa Autor und Verlag, von denen einer der soeben beschlossenen Änderung des Wahrnehmungsvertrags innerhalb der dafür vorgesehenen Sechs-Wochen-Frist widerspricht, kann die VG Wort nicht tätig werden. „Die Einräumung der vorstehend genannten Rechte und die diesbezügliche Tätigkeit der VG Wort als Vertreter (Agent) stehen unter dem Vorbehalt, dass die Rechteeinräumung und die Bevollmächtigung durch alle an einem Werk beteiligten Wahrnehmungs- und Bezugsberechtigten (Urheber/Verleger) erfolgen”, heißt es deshalb explizit in der am 23. Mai beschlossenen Fassung der Änderung.
Dies bedeutet: Auch wenn der Autor - wie üblich - alle Rechte an der Verlagsgarderobe abgegeben hat, also quasi "nackt" ist, für die VG Wort sitzt er in einem Boot mit dem Verleger und kann daher durch einen fristgerechten Widerspruch ein [VG-Wort-]Removal Ende des Jahres verhindern.
Thomas Hoeren erstattete für den Verband der Zeitschriftenverleger ein Kurzgutachten (abgedruckt AfP 2001), demzufolge die Erklärungsfiktion, dass die Vertragsergänzung ohne einen Widerspruch wirksam wird, unwirksam ist. Geändert hat sich aber seither nichts:
http://miami.uni-muenster.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-1272/167_agb.pdf
Wie es innerhalb von sechs Wochen gelingen soll, etwa die Wissenschaftsautoren dazu zu bringen, Widerspruch einzulegen, ist mir rätselhaft.
Zutreffend ist die Einschätzung von
http://www.schreibszene.ch/Blog/?p=102
Kurz gesagt kommt es zu einer Vertragsänderung für die immerhin rund 360.000 Autoren und 8.000 Verlage, die bei der VG Wort registriert sind. Das Problem bei der Sache:
Ja, es werden Infoschreiben verschickt. Aber wenn man dann nicht innerhalb von sechs Wochen persönlich Widerspruch einlegt, falls man möchte, nun ja, gilt die Vertragsänderung als angenommen. Stillschweigend.
Allen Autoren und Verlagen, die mit der VG Wort zusammenarbeiten, kann ich entsprechend nur raten: Nutzt die Zeit, um euch zu informieren, ob diese Lösung wirklich das ist, was ihr haben wollt.
Update: dass verdi den Beschluss begrüßt, der explizit gegen die Interessen der Autoren ist, ist mir unbegreiflich:
http://www.verbaende.com/News.php4?m=61692
Update: Wahrnehmungsberechtigte sind nur ein Bruchteil der Wissenschaftsautoren. Nach telefonischer Auskunft (Dr. Golda, VG Wort) werden die Bezugsberechtigten (also das Gros der Betroffenen) einen Brief erhalten, mit dem sie aufgefordert werden, der Rechteübertragung an die VG Wort aktiv zuzustimmen (per Post oder online). Das Problem der Information der Wissenschaftsautoren bleibt gleich, auch wenn es nun vor allem darum geht, sie davon abzuhalten, die Zustimmung zu erklären.
Update: C. H. Beck verweigert sich VG Wort http://archiv.twoday.net/stories/5724438/
http://www.vgwort.de/files/vg_pi_230509.pdf
(im wesentlichen identisch)
Die Mitgliederversammlung der VG Wort hat am 23. Mai 2009 beschlossen, dass die VG Wort bestimmte Rechte aus dem Google-Settlement für Autoren und Verlage gemeinsam wahrnimmt. Der Beschluss der Mitgliederversammlung sieht vor, dass die VG Wort die Vergütungsansprüche für die bis zum 5. Mai 2009 von Google
digitalisierten Werke einzieht, gleichzeitig aber die in Deutschland erschienenen Werke aus dem Digitalisierungsprogramm von Google zurückzieht. Dies wiederum wurde mit der Möglichkeit verbunden, dass die VG Wort in Zukunft digitale Nutzungen von vergriffenen
Werken – im Unterschied zu lieferbaren Werken - lizenzieren kann, wenn die Rechteinhaber damit einverstanden sind. Entsprechende Vereinbarungen sind mit Google möglich, aber insbesondere auch mit Trägern von deutschen und europäischen Digitalisierungsprojekten.
Außerdem wurde der VG Wort das Recht eingeräumt, digitale Vervielfältigungen zum ausschließlichen Zweck der Anzeige von bibliographischen Daten im Internet zu erlauben.
Dazu früher in Archivalia:
http://archiv.twoday.net/stories/5690905/
http://archiv.twoday.net/stories/5625587/
Zitat von Schulzki-Haddouti aus:
http://archiv.twoday.net/stories/5625136/
Gerade mit jemandem gesprochen, der von Autorenseite bei der VG Wort involviert ist. Ihm stockte einen Moment der Atem, als ich ihm die VG-Wort-Position widergab. Er meinte, dass noch gar nichts entschieden sei und dass die von VG Wort mir gegenüber geäußerte Absicht, nach der Auszahlung alles sperren zu lassen, lediglich die Verlegersicht wiedergebe. Die Autoren hingegen wollten grundsätzlich alles online belassen, das Opt-Out müssten Autoren und Verlage dann individuell regeln.
Eine solche Vorgehensweise wäre auf jeden Fall Recherche-freundlicher, da die Bücher erst einmal online erhalten bleiben. Offensichtlich gibt es noch ein Kräftemessen zwischen Autoren und Verlegern, das nicht beendet ist.
Durchgesetzt haben sich die Verlage.
Der Beschluss bedeutet:
Alle in Deutschland erschienenen, noch urheberrechtlich geschützten Bücher werden aus der Google Buchsuche entfernt, soweit die Rechteinhaber von der VG Wort vertreten werden.
(Ob sich das Removal auch auf HathiTrust auswirkt, bleibt zu klären. Dort gibt es zwar keine Schnipsel und Textauszüge, aber eine komplette Liste der Seitenzahlen der Treffer in einem Buch:
http://babel.hathitrust.org/cgi/ptsearch?id=mdp.39015001074114;q1="klaus%20graf" )
Die VG Wort wird danach mit Google über eine Lizenzierung bei vergriffenen Büchern verhandeln. Vermutlich geht es um eine teilweise Anzeige.
Bei noch lieferbaren Büchern darf es keine Schnipsel oder Textauszüge mehr geben:
Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte - Seite 196
von Württembergische Kommission für Landesgeschichte, Württembergischer Geschichts- und Altertumsverein - 1996
Tübingen; ergänzend Klaus Graf, Gmünder Chroniken im 16. Jahrhundert. 1984,
passim. - Möglicherweise besteht auch eine Beziehung ...
Lizenziert werden kann ausschliesslich eine Anzeige bibliographischer Daten. Das ist für wissenschaftliche Zwecke absolut nicht ausreichend.
Gemeint ist: Google darf eine Volltextsuche in den Büchern durchführen, was ihre Digitalisierung voraussetzt. Angezeigt werden dürfen aber weder Schnipsel noch Textauszüge (Beispiele siehe oben), sondern nur die bibliographischen Daten. Nach dem jetzigen Usus von Google werden in einem solchen Fall auch keine gefundenen Seitenzahlen angezeigt. Man erfährt also nur, dass einer oder mehrere Suchbegriffe gemeinsam auf einer Buchseite in dem Buch vorkommen. Von dieser Möglichkeit kann nach meiner Einschätzung ausschließlich die winzige Minderheit der erfahrenen Google-Book-Search-Nutzer sinnvollen Gebrauch machen.
Zur Rechtslage siehe
http://archiv.twoday.net/stories/5715357/
Nun gilt es zu klären, in welcher Weise Wissenschaftsautoren der Änderung des Wahrnehmungsvertrags widersprechen können.
Im Wahrnehmungsvertrag steht:
Die Zustimmung des Berechtigten zur Änderung oder Ergänzung gilt als erteilt, wenn er nicht binnen sechs Wochen seit Absendung ausdrücklich widerspricht; auf diese Rechtsfolge ist er in der Mitteilung hinzuweisen.
http://www.vgwort.de/vertrag2.php
Zur Klärung dieser und weiterer Fragen werde ich bei der VG Wort telefonisch vorstellig werden.
Update: Einige Fragen beantwortet der ausführliche Bericht von Ilja Braun:
http://irights.info/blog/arbeit2.0/2009/05/24/vg-wort-positioniert-sich-gegenuber-google/
Wichtig ist vor allem:
Auch im Falle, dass es mehrere Rechteinhaber gibt, etwa Autor und Verlag, von denen einer der soeben beschlossenen Änderung des Wahrnehmungsvertrags innerhalb der dafür vorgesehenen Sechs-Wochen-Frist widerspricht, kann die VG Wort nicht tätig werden. „Die Einräumung der vorstehend genannten Rechte und die diesbezügliche Tätigkeit der VG Wort als Vertreter (Agent) stehen unter dem Vorbehalt, dass die Rechteeinräumung und die Bevollmächtigung durch alle an einem Werk beteiligten Wahrnehmungs- und Bezugsberechtigten (Urheber/Verleger) erfolgen”, heißt es deshalb explizit in der am 23. Mai beschlossenen Fassung der Änderung.
Dies bedeutet: Auch wenn der Autor - wie üblich - alle Rechte an der Verlagsgarderobe abgegeben hat, also quasi "nackt" ist, für die VG Wort sitzt er in einem Boot mit dem Verleger und kann daher durch einen fristgerechten Widerspruch ein [VG-Wort-]Removal Ende des Jahres verhindern.
Thomas Hoeren erstattete für den Verband der Zeitschriftenverleger ein Kurzgutachten (abgedruckt AfP 2001), demzufolge die Erklärungsfiktion, dass die Vertragsergänzung ohne einen Widerspruch wirksam wird, unwirksam ist. Geändert hat sich aber seither nichts:
http://miami.uni-muenster.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-1272/167_agb.pdf
Wie es innerhalb von sechs Wochen gelingen soll, etwa die Wissenschaftsautoren dazu zu bringen, Widerspruch einzulegen, ist mir rätselhaft.
Zutreffend ist die Einschätzung von
http://www.schreibszene.ch/Blog/?p=102
Kurz gesagt kommt es zu einer Vertragsänderung für die immerhin rund 360.000 Autoren und 8.000 Verlage, die bei der VG Wort registriert sind. Das Problem bei der Sache:
Ja, es werden Infoschreiben verschickt. Aber wenn man dann nicht innerhalb von sechs Wochen persönlich Widerspruch einlegt, falls man möchte, nun ja, gilt die Vertragsänderung als angenommen. Stillschweigend.
Allen Autoren und Verlagen, die mit der VG Wort zusammenarbeiten, kann ich entsprechend nur raten: Nutzt die Zeit, um euch zu informieren, ob diese Lösung wirklich das ist, was ihr haben wollt.
Update: dass verdi den Beschluss begrüßt, der explizit gegen die Interessen der Autoren ist, ist mir unbegreiflich:
http://www.verbaende.com/News.php4?m=61692
Update: Wahrnehmungsberechtigte sind nur ein Bruchteil der Wissenschaftsautoren. Nach telefonischer Auskunft (Dr. Golda, VG Wort) werden die Bezugsberechtigten (also das Gros der Betroffenen) einen Brief erhalten, mit dem sie aufgefordert werden, der Rechteübertragung an die VG Wort aktiv zuzustimmen (per Post oder online). Das Problem der Information der Wissenschaftsautoren bleibt gleich, auch wenn es nun vor allem darum geht, sie davon abzuhalten, die Zustimmung zu erklären.
Update: C. H. Beck verweigert sich VG Wort http://archiv.twoday.net/stories/5724438/
KlausGraf - am Montag, 25. Mai 2009, 18:27 - Rubrik: Archivrecht
ladislaus (Gast) meinte am 2009/05/25 18:59:
Wozu braucht man für die "Anzeige bibliographischer Daten" überhaupt eine Lizenz? Das verstehe ich nicht.
KlausGraf antwortete am 2009/05/25 19:03:
War mir zunächst auch rätselhaft
Gemeint ist: Google darf das Werk digitalisieren (scannen, OCR) und bei der Volltextsuche die bibliographischen Angaben anzeigen (keine Schnipsel, keine Textauszüge in der Trefferliste)
albannikolaiherbst meinte am 2009/05/25 21:28:
Urheberrecht.
Ich habe, Herr Graf, immer wieder zum Urheberrecht geschrieben, unter einem allgemeineren Gesichtspunkt (Kunst als Ware), zuletzt >>>> hier, und wundere mich, daß man sich wundert.ANH
albannikolaiherbst.de
BCK meinte am 2009/05/25 21:41:
Klaus Graf schrieb: "Dies bedeutet: Auch wenn der Autor - wie üblich - alle Rechte an der Verlagsgarderobe abgegeben hat, also quasi "nackt" ist, für die VG Wort sitzt er in einem Boot mit dem Verleger und kann daher durch einen fristgerechten Widerspruch ein Removal Ende des Jahres verhindern."
Ist das so? Da die Rechteeinräumung an die VG Wort unter dem ausdrücklichen Vorbehalt steht, dass beide (Autor und Verlag) zustimmen bzw. nicht widersprechen, dann kann der Autor m.E. durch einen Widerspruch nicht verhindern, dass der Verlag im Rahmen des Google Book Settlements direkt die Entfernung der betroffenen Werke verlangt.
Bei lieferbaren (noch im Handel erhältlichen) Büchern sieht der Vergleich per default nur die Nutzung "nicht angezeigter Informationen" (incl. bibliographischer Informationen, vgl. FAQ Nr. 36) vor - mehr wäre ohnehin nur bei "Opt-in" der Rechteinhaber drin. (Nr. 31, 34, 39), die gestatteten Anzeigezwecke beschränken sich laut FAQ Nr. 39 auf diejenigen, die sowohl vom Verleger als auch vom Autor genehmigt werden; der Verleger müßte den Autor informieren, welche Anzeigezwecke er gestatten möchte, der Autor hätte dann 30 Tage Zeit, sich dazu zu äußern.
KlausGraf antwortete am 2009/05/25 21:58:
Griffelspitzerei
Ich denke in Anbetracht der Tatsache, dass ich heute Nachmittag die Meldung auf dem Tisch hatte und auch noch ein längeres Telefonat mit Rainer Kuhlen dazu zu führen hatte, was dazu führte, dass ein großer Teil meines Abendessens von meinem Hund währenddessen gestohlen wurde, ist mein Beitrag recht informativ geraten.Es ging um die Optionen für die Autoren gegenüber der VG Wort. Ein separater Ausspruch des Removals gegenüber Google ist davon selbstverständlich unberührt, wobei ich zu prüfen bitte, was genau das Settlement bei divergierenden Positionen von Autoren und Verlagen vorsieht.
Ich halte es für wenig wahrscheinlich, dass Verlage ein separates Removal erklären - sie müssten ja erst einmal von der VG Wort unterrichtet werden, dass der Autor widersprochen hat. Ob es eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für eine solche Mitteilung der VG Wort gäbe, erscheint mir zweifelhaft. Wenn Verlage nicht aus ideologischem Prinzip unabhängig vom Tätigwerden der VG Wort ein Removal erklären, werden sie nach erklärtem Removal durch die VG Wort erst einmal überprüfen müssen, welche Bücher denn womöglich nicht zurückgezogen wurden und dann behält mein Satz nach wie vor seine Gültigkeit.
Wenn mans genau nimmt: "kann daher durch einen fristgerechten Widerspruch ein Removal Ende des Jahres verhindern" kann sich aufgrund des Termins ja nur auf das VG-Wort-Removal beziehen.
BCK antwortete am 2009/05/25 22:54:
VG Wort: C.H. Beck schert aus.
Danke für den sehr informativen Beitrag. Bei den vergriffenen Werken ist allerdings - wie auch Ilja Braun meint - durchaus damit zu rechnen, dass die großen Konzernverlage ihre digitalen Rechte lieber selbst verwalten wollen und deshalb der Änderung des Wahrnehmungsvertrags widersprechen. Auch hier stellt sich die Frage, wie und wann die andere Partei (die Autoren) davon erfahren (insbesondere hinsichtlich einer möglichen Erlösbeteiligung). Ein Widerspruch seitens dieser Verlage würde im Ergebnis genauso bedeuten, dass vergriffene Werke dieser Verlage erstmal nicht durch die VG Wort entfernt werden können (was den Widerspruch der einzelnen Autoren aber nicht überflüssig macht, da diese ja i.a. bei verschiedenen Verlagen veröffentlichen). Vielleicht sollten Autoren jetzt ihre Verlage aber mal befragen, wie sie sich zu verhalten gedenken, falls diese ihre Autoren nicht ohnehin unverzüglich informieren (wovon man eigentlich ausgehen können sollte).
Update 27.05.: Der erste Verlag hat seine Autoren informiert, dass er der Änderung des Wahrnehmungsvertrags durch die VG Wort widerspricht. Doch das Ergebnis wird das gleiche sein: C.H. Beck wird alle Bücher aus der Google-Datenbank zurückziehen. Einschränkend heisst es: "Die stichwortgesteuerte Google-Buchsuche, bei der der Nutzer Zugriff nur auf ausgewählte Passagen hat, sei davon nicht betroffen."
http://www.welt.de/die-welt/article3810334/Verlag-C-H-Beck-verweigert-sich-Google.html
Brian de Selby (Gast) antwortete am 2009/05/25 23:09:
Hoeren auch
Auch Hoeren will Widerspruchhttp://blog.beck.de/2009/05/25/vg-wort-und-goggle-widerspruch-gegen-aenderung-des-wahrnehmungsvertrags-einlegen#comment-17663
BCK meinte am 2009/05/26 00:57:
Zu Ver.di: das wundert mich gar nicht, vgl. Google vs. VG Wort: Verdi hilft.
http://www.who-owns-the-world.org/2009/04/28/google-vg_wort/
"Bei der VG Wort hat sich ein Arbeitskreis gebildet, in dem der Verband der Schriftsteller (VS) in ver.di und die Verleger vertreten sind."
Zahlreiche Mitglieder des VS waren Unterzeichner des Heidelberger Appells. Ver.di hat sich letztlich genau so positioniert, wie es Wolfgang Schimmel in inetbib (vgl. http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg38746.html und Diskussion dortselbst) angekündigt und begründet hatte. Hier manifestiert sich der tiefe Graben zwischen den Wissenschaftsautoren und der Mehrzahl der im VS organisierten Autoren und ihre unterschiedliche Interessenlage. Die Wissenschaftsautoren haben offensichtlich keine Lobby in der VG Wort. Da keine "salomonische Lösung" gefunden werden konnte, die beiden Seiten gerecht wird, bleibt den betroffenen Wissenschaftsautoren nur der Widerspruch.
Sascha Erni, .rb (Gast) antwortete am 2009/05/26 02:21:
Uff.
Ich muß zugeben, daß ich wohl heute der perfekte Komparse, oder sogar Protagonist, für einen Zeitraffer-Video gewesen wäre.Phase 1: Was zum Geier. Spinnen die?
Phase 2: Naja, okay, irgend etwas muß man ja machen … Google ist ja eh pöse und so …
Phase 3: Aber, was zum Geier? Spinnen die?
Phase 4: Ich schreib mal einen bösen Brief.
Phase 5: Och, Google kann mich mal kreuzweise. Egal. Ist ja nicht so, als würde ich Millionen mit meinem Geschreibsel verdienen.
Phase 6: WHAT THE HELL! Das ist ja generell auf die gesamte digitale (Weiter-)Nutzung gemünzt! KÜNDIGUNGSSCHREIBEN, JETZT!
Phase 7, so nach ein paar Bieren: Naja, ich hab ja noch so sechs Wochen. Schreiben wir mal einen kurzen Blog-Beitrag zum Thema.
Phase 15 oder so, das Bier schmeckte einfach zu gut: Iron Maiden. Yes.
Phase 16 (?): Der Einspruch ist ausformuliert. Als unabhängiger Autor finde ich es ehrlich gesagt ziemlich [Fluchwort], wie sich die VG Wort einen Vorteil erwirtschaften will. Nicht prinzipiell, das ist ja deren Job. Die dürfen gerne auch Geld verdienen, dafür sorgen’s ja auch dafür, daß mir meine Texte nicht geklaut werden. Und daß ich mehr Bier kaufen kann. Ja! Bier!
Aber: Es ist weder klar, ob der Vergleich in den USA durchkommt, noch ob sich Google überhaupt mit der VG Wort abgeben wird, falls es dazu kommt. Aber schon mal präventiv eine Änderung des Vertrags durchziehen? Noch dazu nach dem Motto „Wenn wir von Dir in den nächsten sechs Wochen nichts hören, weil Du vielleicht gerade Dein Stipendium auf Sylt nutzt, nun ja, dann gilt’s halt“ geht definitiv zu weit.
Ich will gar nicht wissen, wie viele meiner Kollegen den Schock ihres Lebens, nun ja, erleben werden. Oder, fast noch schlimmer: Wie vielen es am Hinterteil vorbeigehen wird …
Bäh.