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OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.1.2009 - 14 U 131/08 (LG Freiburg) (rechtskräftig)

MMR 2009 Heft 6, S. 404f.

Aus den Gründen:

Die Auslegung oder Veröffentlichung einer Namensliste fällt - unabhängig von ihrer Einordnung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung - in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit (BVerfG NJW 2000, 2413). Nach der st. Rspr. des BVerfG hängt die Zulässigkeit einer Äußerung im Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht wesentlich davon ab, ob es sich um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt. Im vorliegenden Fall geht es um eine der Wahrheit entsprechende Tatsachenbehauptung. Wahre Angaben müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind (BVerfG, a.a.O.).

Dass von dem Disziplinarausschuss verhängte Sanktionen nicht nur die Betroffenen und ihren jeweiligen Verein, sondern auch andere Vereine und am Spielgeschehen in den Ligen Beteiligte angehen und ihnen deshalb eine Möglichkeit gegeben werden muss, sich über aktuelle Sperren zu informieren, liegt auf der Hand. Eine Veröffentlichung auf der Homepage ist die praktikabelste Möglichkeit, über die jeweils aktuellen Sperren zu informieren. Deshalb sieht die Wettkampfordnung eine solche Veröffentlichung auf der Homepage auch ausdrücklich vor. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Veröffentlichung geeignet ist, dem Kl. einen erheblichen Persönlichkeitsschaden zuzufügen. Die Veröffentlichung auf der Homepage entfaltete - anders als eine Berichterstattung in der Presse oder gar im Fernsehen - keine besondere Breitenwirkung. Nur solche Personen erhielten die Information über den Kl., die von sich aus aktiv wurden, die Website aufriefen und sich über mehrere Links zu den Spielsperren „durchklickten“. Der Umstand, dass der Eintrag über den Kl. auch bei Eingabe des Namens in der Suchmaschine Google erscheint, macht die Veröffentlichung auf der Website nicht rechtswidrig. Wer den Kl. nicht kennt, kann den Eintrag nicht zuordnen und hat keinerlei Interesse an ihm. Die Möglichkeit, dass sich jemand Informationen über den Kl. beschaffen will, deshalb seinen Namen in die Suchmaschine Google eingibt und so erfährt, dass er wegen eines tätlichen Angriffs auf den Trainer der Gästemannschaft für die Ausübung offizieller Tätigkeiten in den Ligen zeitweise gesperrt worden ist, erfordert es nicht, von einer Veröffentlichung im Internet abzusehen. Sich Informationen über einen Dritten zu beschaffen ist ebenso erlaubt, wie Informationen über einen Dritten zu erteilen. Der Umstand, dass Suchmaschinen die Beschaffung solcher Informationen erleichtern, ändert hieran nichts. Mit der Möglichkeit einer solchen Suche ist keinerlei öffentliche Stigmatisierung oder Prangerwirkung verbunden.


Volltext:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20090086.htm
 

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