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Ein nordrhein-westfälisches Standesamt vertritt die Rechtsauffassung, wonach Zuständigkeit der Archive so zu sehen ist, dass 30, 80 bzw. 110 Jahre nicht in Jahresschritten zu berechnen sind, sondern täglich neu.

Dies bedeutet im konkreten Fall, dass das Standesamt sich - rechtlich gesehen - nicht in der Lage sieht, beispielsweise die Kopie einer Geburtsurkunde von Juni 1899 auszustellen. Dazu sei - so das Standesamt - ausschließlich das Stadtarchiv berechtigt, selbst wenn die Registerbände für das Geburtsjahr 1899 derzeit noch komplett beim Standesamt liegen.
via Archivliste
Wolf Thomas (Gast) meinte am 2009/07/22 06:42:
Rechtsauffassung des Brandenburgischen Landeshauptarchivs:
" .... die Auffassung, dass die Fortführungsfrist der Personenstandsunterlagen nicht jahrgangsweise, sondern "taggenau" zu berechnen ist, vertritt nicht nur das Standesamt NN, sondern auch das Bundesinnenministerium, das sie in den Entwurf der Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz aufgenommen hat. Dies führt tatsächlich - mag man es für sinnvoll halten oder nicht - dazu, dass etwa über Einträge des Geburtenbuches von 1899, die nach dem 21. Juli entstanden sind, heute nach Personenstandsrecht Auskunft zu erteilen ist, über die früheren nach Archivrecht. Allerdings sagt das Personenstandsgesetz lediglich, dass "für die Erteilung von Nachweisen ... die archivrechtlichen Vorschriften maßgeblich" sind (§ 65 Abs. 3 PStG), nicht dass hierfür zwingend das Archiv zuständig ist. Nach unserer Rechtsauffassung, die sowohl vom Ministerium des Innern des Landes Brandenburg als auch von der Akademie für Personenstandswesen vertreten wird, ist für die Erteilung von Auskünften und Nachweisen jeweils die Stelle zuständig, bei der sich die Unterlagen befinden - und dies kann in den beschriebenen Fällen durchaus noch das Standesamt sein. ...."
via Archivliste 
 

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