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http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=79909283C19080005&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET

Im Hinblick auf diese Erwägungen kann der Ausdruck eines Auszugs aus einem geschützten Werk, der – wie im Ausgangsverfahren – aus elf aufeinander folgenden Wörtern des Werkes besteht, eine teilweise Vervielfältigung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 darstellen, wenn ein solcher Auszug – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – einen Bestandteil des Werkes enthält, der als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt.

Sprich: Auch die Google-Schnipsel und Auszüge in Trefferlisten von Google Book Search sind nach europäischem Recht vom Verbotsrecht des Urhebers erfasst. (Dass Suchmaschinen überhaupt fremde Werke erfassen dürfen, kann nur auf eine konkludente Einwilligung des Rechtsinhabers, was auf ein Opt-out mittels robots.txt hinausläuft, gestützt werden.)
Ladislaus meinte am 2009/08/01 21:13:
Die gleichen Internethasser, die in 140 Zeichen bei Twitter keine Möglichkeit des wissenschaftlichen oder geistigen Ausdrucks und den Untergang des Abendlands sehen, lassen dann 11 Wörter als "geistige Schöpfung" schützen. Verkehrte Welt. Und ein behämmerter Gerichtshof. 
 

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