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http://www.bibliotheksrecht.de/2009/09/28/juristisches-publizieren-2-7057693/ bespricht

Florian Knauer, Neue juristische Publikationsformate im Internet : Stand, Perspektiven und Auswirkungen von Open Access, Wikis, Blogs, Twittern und Podcasts, in: NJOZ 2009, H. 35, Abschnitt 3004-3017

Eher bemüht, um nicht zu sagen läppisch finde ich die Überlegungen des Verfassers zu Twitter. Auszug:

Bei genauerem Überlegen lassen sich allerdings durchaus Beispiele dafür finden, dass auch wichtige Rechtstexte sehr knapp sein können. Jedenfalls von großer personalpolitischer Bedeutung war beispielsweise folgender nur 132 Zeichen langer Satz des Verfassungsrechtlers Horst Dreier zu Sachverhalten, in denen sich staatliche Organe mit zwei gleichwertigen Rechtspflichten aus Art. 1 I GG konfrontiert sehen: „In diesen Konstellationen dürfte der Rechtsgedanke der rechtfertigenden Pflichtenkollision nicht von vornherein auszuschließen sein.“ Dieser Satz war neben seiner Position zum Embryonenschutz ein Grund für die CDU, Dreiers Wahl zum Richter am BVerfG zu verhindern. Aber auch eine einmal gefestigte h.M. wird in späteren Entscheidungen und Kommentierungen vielfach nur noch in knappen Worten wiedergegeben und allein auf diese Weise bestätigt. Im Twitterformat halten sich beispielsweise die seit der noch zum alten § 20a StGB ergangenen Entscheidung des BGH aus dem Jahre 195863 veröffentlichten sachbezogenen Ausführungen der h.M. zu dem Problem, ob unter „Freiheitsstrafe“ gem. § 66 I StGB auch Verurteilungen zu Jugendstrafe fallen. Die Beispiele verdeutlichen, dass dem Format des Twitterns nicht ausschließlich auf Grund seiner Kürze jede Bedeutung für die Rechtswissenschaft abgesprochen werden kann

Update: Link zum freien Volltext
http://blog.beck.de/2009/09/30/kennen-sie-die-virtuelle-fachbibliothek-recht-0#comment-20015
 

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