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http://www.bibliotheksrecht.de/2009/09/30/nuetzlicher-ratgeber-medienrecht-7069012/

Auf den ersten Blick kann man diese Empfehlung mittragen. Bei näherem Hinsehen stößt man aber auf folgende Passage.

"Abbildungen von Kunstwerken an öffentlichen Orten im Freien,
die sich dort bleibend befinden und frei sichtbar sind, dürfen
gemäß § 59 UrhG vervielfältigt und die Vervielfältigung dann
auch verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden. Dies gilt
jedenfalls für die fotographische Aufnahme. Bei der Wiedergabe
im Internet fehlt es aber schon an einem Vervielfältigungsstück,
das rechtmäßig hergestellt wurde. (Die „Speicherung“ einer
fotografischen Aufnahme auf Papier ist etwas grundsätzlich
anderes als die Speicherung auf einem digitalen Medium.)
Sollte also auf der „Panoramaaufnahme“ ein Kunstwerk erkennbar
sein, dessen 70-jährige Schutzfrist (beginnend mit dem Tod
des Künstlers) noch nicht abgelaufen ist, sollte man von einer
Einstellung in die Website absehen, um unnötigem Ärger mit
den Erben des Künstlers aus dem Weg zu gehen."

Das ist purer Unsinn. Die katholische Handreichung pickt sich eine abstruse Mindermeinung im schlechten Heidelberger Kommentar heraus:

http://archiv.twoday.net/stories/5727137/

Foto Andreas Praefcke, CC-BY

Nicht weniger unzutreffend die Ausführungen zum Verlinken: "Darf man überhaupt einen Link auf die Homepage eines Webangebotes
setzen?

Grundsätzlich bedarf es dazu des Einverständnisses desjenigen,
der die Website, auf die verlinkt wird, ins Netz gestellt hat.

[...] Muss ich den Link entfernen, wenn mich der Betreiber der verlinkten Website dazu auffordert?

Ja, denn damit erlischt dessen fingiertes (s. o.) stillschweigendes
Einverständnis. Man sollte dieser Aufforderung auch unbedingt
Folge leisten, da durch einen weiteren Verbleib des Links
Vervielfältigungsrechte des Urhebers verletzt sein könnten."

Das ist römisch-katholischer Kappes!
 

twoday.net AGB

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