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der vom BMBF geförderte Forschungsverbund TextGrid hat die
Online-Bibliothek von zeno.org erworben. Diese digitale Sammlung
geisteswissenschaftlicher Literatur ist die umfangreichste ihrer Art im
deutschen Sprachraum. Sie umfasst nahezu alle wichtigen kanonisierten
Werke bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts, unter ihnen 280 Romane
deutschsprachiger Autoren, 27 Wörterbücher und Enzyklopädien sowie
zahlreiche Schriften aus Philosophie, Geschichte, Naturwissenschaft und
verschiedenen weiteren Disziplinen. Nunmehr steht sie nicht nur zur
Lektüre, sondern auch zur freien wissenschaftlichen Bearbeitung und
Nachnutzung zur Verfügung. Die Universität Göttingen hat den Erwerb heute
in einer Pressemitteilung bekanntgegeben:
http://www.uni-goettingen.de/de/sh/3240.html

TextGrid erarbeitet zurzeit die Lizenzbedingungen, die die künftigen
Nutzungsrechte dieser Daten beschreiben, die in TextGrid zur Verfügung
gestellt werden. Damit dabei die Interessen der Fachdisziplinen einbezogen
werden können, sind deutschlandweit alle interessierten Kolleginnen und
Kollegen eingeladen, sich an einer Abstimmung zwischen zwei zur Wahl
gestellten Creative-Commons-Lizenzmodellen zu beteiligen, die die Art der
Weiterverwendung und der Nachnutzung der Texte bestimmen. Die
Abstimmung
läuft vom 2. Dezember 2009 bis zum 31. Januar 2010 unter der Adresse:
http://www.textgrid.de/abstimmung.html

Auf der Grundlage der in TextGrid bereitgestellten Sammlungen können
Wissenschaftler Texte statistisch auswerten, verschiedene Textvarianten
abgleichen oder eigene Textkorpora zusammenstellen, um sie in ihre
Forschungsvorhaben zu integrieren und neue Forschungsfragen zu
beantworten. Die computergestützte Textanalyse oder die Erstellung
kritischer Texteditionen wird auf diese Weise erheblich vereinfacht.

Wir würden uns freuen, wenn Sie sich an der Abstimmung beteiligen.

Mit freundlichen Grüßen,
das TextGrid Team


Was gibt es da groß zu wählen zwischen Skylla und Charybdis, nämlich CC-BY-NC-SA und CC-BY-NC?

Das sind wirklich Spaßvögel bei Textgrid, die nichts von den rechtlichen Grundlagen kapiert haben. Erst einmal schließen wir die §§ 70, 71 UrhG (dazu siehe PiratK-UrhG http://www.contumax.de ) aus, denn Directmedia hat keine geschützten, sondern hinsichtlich des Texts gemeinfreie Editionen gescannt und in E-Texte verwandelt. Diese Leistung ist nach deutschem Recht nicht geschützt, die gemeinfreien Texte bleiben gemeinfrei, und ein Schutz kommt allenfalls durch den Datenbankschutz nach den §§ 8a ff. UrhG zustande, kann sich also gar nicht auf Einzeltexte beziehen.

Es ist also glatt gelogen, wenn es auf der angegebenen Internetseite heißt: Wenn also ein Nutzer beispielsweise eine kritische Edition auf der Grundlage von Texten der Digitalen Bibliothek anfertigt, bedeutet dies, dass er im Fall von CC 3.0 by, nc bei der Veröffentlichung nur zur Namensnennung verpflichtet ist und das Werk nicht für kommerzielle Zwecke nutzen darf. Abgesehen davon kann er selbst bestimmen, unter welchen Lizenzbedingungen er seine Edition anderen zur Verfügung stellt.

Im Falle von CC 3.0 by, sa, nc hingegen muss die Edition ebenfalls unter der Lizenz CC 3.0 by, sa, nc (oder vergleichbaren Bedingungen) weitergegeben werden, so dass alle Nutzer freien Zugang dazu haben und sie wiederum als Ausgangsbasis für eigene Veröffentlichungen verwenden dürfen.


Natürlich dürfen kommerzielle Unternehmen und Wiossenschaftler kritische Editionen auf der Grundlage der zeno-Texte anfertigen und zwar ohne Erlaubnis zu fragen oder eine CC-Lizenz einzuhalten. Die einzelnen Texte werden nicht dadurch geschützt, dass sie in einem Gesamtpaket präsentiert werden. Es ist auch die Frage, wer diese überwiegend scanlosen Texte überhaupt für eine kritische Edition brauchen kann. Hat man bei Creative Commons keine Juristen, die korrekt beraten können?

Es ist natürlich schön, dass die großartige Textsammlung von zeno.org nun für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt, aber wenn der Preis dafür Copyfraud ist, dann ist dieser Preis eindeutig zu hoch. Es wäre an der Zeit, solche Projekte abzumahnen.

Update:

Im Forum von Textgrid verweist M. Schindler auf den Wikipedia-Bestand in zeno. Dieser kann natürlich keinesfalls unter eine NC-Lizenz gestellt wereden und bleibt frei.

Hinsichtlich des Datenbankschutzes bestimmt die deutsche Version von CC-BY-NC:

"Die oben unter 4.a) bis c) genannten Einschränkungen gelten nicht für solche Teile des Schutzgegenstandes, die allein deshalb unter den Schutzgegenstandsbegriff fallen, weil sie als Datenbanken oder Zusammenstellungen von Daten einen immaterialgüterrechtlichen Schutz eigener Art genießen."

Gemeint ist dabei wohl: weil sie als TEILE von Datenbanken oder Zusammenstellungen.

Das heißt: Für einzelne Texte in einer insgesamt unter einer CC-Lizenz stehenden Datenbank (ob Sammelwerk nach § 4 oder nach den §§ 87a ff.) gelten die Lizenzbedingungen nicht.

Wenn eine Bearbeitung eines geschützten Werks erfolgt, das unter CC-BY-NC steht, dann kann der Bearbeiter damit nicht machen was er will, sondern er ist an die Lizenzbedingungen gebunden, also die Kennzeichnung Bearbeitung von Werk W, das unter CC-BY-NC steht, Link auf die Lizenz.

"Jedes Mal wenn Sie eine Abwandlung des Schutzgegenstandes verbreiten oder öffentlich zeigen, bietet der Lizenzgeber dem Empfänger eine Lizenz am ursprünglichen Schutzgegenstand zu den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang an, wie Ihnen in Form dieser Lizenz."

"Sie dürfen den Schutzgegenstand ausschließlich unter den Bedingungen dieser Lizenz verbreiten oder öffentlich zeigen. Sie müssen dabei stets eine Kopie dieser Lizenz oder deren vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) beifügen. Sie dürfen keine Vertrags- oder Nutzungsbedingungen anbieten oder fordern, die die Bedingungen dieser Lizenz oder die durch diese Lizenz gewährten Rechte beschränken. Sie dürfen den Schutzgegenstand nicht unterlizenzieren. Bei jeder Kopie des Schutzgegenstandes, die Sie verbreiten oder öffentlich zeigen, müssen Sie alle Hinweise unverändert lassen, die auf diese Lizenz und den Haftungsausschluss hinweisen. Wenn Sie den Schutzgegenstand verbreiten oder öffentlich zeigen, dürfen Sie (in Bezug auf den Schutzgegenstand) keine technischen Maßnahmen ergreifen, die den Nutzer des Schutzgegenstandes in der Ausübung der ihm durch diese Lizenz gewährten Rechte behindern können. "

Beispiel 1: A bietet W unter CC-BY-NC an. Nichtkommerzieller Nutzer B bearbeitet W eigenschöpferisch und schafft dadurch W-1, W-1 steht nicht unter CC-BY-NC, sondern W.

Konkret: W ist ein Foto, W-1 eine Collage aus vielen CC-Fotos. Da manche Fotos verdeckt sind, handelt es sich um eine Bearbeitung, nicht um ein Sammelwerk. Die Collage darf nicht nachgenutzt werden, was bei "SA" (share-alike) der Fall wäre, wohl aber ein nicht-verdecktes Foto. Eigene geschützte Fotos dürften per DRM gesichert werden, aber das DRM darf sich NICHT auf Teile beziehen, die unter CC stehen.

Beispiel 2: Der Verlag U. nimmt einen Aufsatz aus PLoS (CC-BY), übersetzt ihn ins Deutsche (= Bearbeitung) und bietet ihn in Zweispaltenansicht an, wobei die rechte Spalte mit der deutschen Übersetzung nur zahlenden Kunden zugänglich ist, während die linke unter CC-Lizenz kostenfrei und ohne DRM zugänglich ist. Das wäre zwar nicht schön, aber legal.

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/6103372/
Matthias Ulmer (Gast) meinte am 2009/12/02 18:03:
Vielen Dank, Herr Graf, für die Klarstellung. Ich war so verblüfft von der Meldung, dass ich ins Zweifeln gekommen bin, ob man vielleicht wirklich eine Weiternutzung verbieten oder einschränken darf.
Es gibt doch auch keinen Sinn, wenn man die Verbreitung und den Zugang fördern will, dass man dann die Nutzung für kommerzielle Zwecke verbietet. Vermutlich wird es keine geben. Aber wenn doch, dann ist das ja ein mehr an Nutzung und Verbreitung. Was spricht denn da dagegen? 
Matthias Urlichs (Gast) antwortete am 2009/12/02 20:08:
klar, nur
dass ein Großteil der Wissenschaft den Kommerz, und somit auch eine kommerzielle Weiterverwertung der genutzten Inhalte, scheut wie der Teufel das Weihwasser.
Insofern kann man dem Autor entweder Unwissen unterstellen – oder die Absicht, durch gezielte Fehlinformationen die Nutzung der ihm genehmen Lizenz zu pushen.
Was davon zutrifft, dazu verkneife ich mier hier mal eine öffentliche Meinungsäußerung. 
KlausGraf antwortete am 2009/12/02 20:16:
Man lese mal meinen PiratK-UrhG zu § 53 UrhG
Der Bundesrat sieht die Erarbeitung eines wissenschaftlichen Beitrags, der in einer kommerzeillen Zeitschrift erscheint, als kommerziellen Zweck an, für den man dann z.B. nicht zu wiss. Zwecken Kopien erstellen darf. Selbstverständlich ist eine wissenschaftliche Edition, die in einem kommerziellen Verlag erscheint (was bei den meisten Editionen der Fall sein dürfte), kein Fall für "NC". 
Tobias Kemper (Gast) antwortete am 2009/12/02 21:38:
Absurd
Aber es wäre doch absurd, einen wissenschaftlichen Aufsatz oder eine Monographie - für die der Verfasser im Zweifel draufzahlt, zumindest nichts oder allenfalls 2,50 Euro bekommt - als kommerziell zu bewerten! Dann dürfte man - hier zumindest - keine Fernleihe mehr tätigen, denn bei der Bestellung muss man den Button aktivieren, dass man versichert, die Bestellung nur zu nicht-kommerziellen Zwecken zu tätigen. 
KlausGraf antwortete am 2009/12/02 22:11:
Stimmt, das ist absurd
Aber wenn der Bundesrat damit argumentiert, ist es zumindest etwas, was in den kranken Köpfen der Rechteverwerter im Hinterstübchen präsent ist. 
 

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