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In der Entscheidungsdatenbank.

Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/6196047/

Kommentar: Dem Urteil ist im Ergebnis natürlich zuzustimmen.

Nicht überzeugend ist, dass das Gericht die Geltung des § 59 UrhG für das Parkgelände der Stiftung verneint.

Zuzustimmen ist der folgenden Aussage:

"Weder das Fotografieren von Eigentum noch die gewerbliche Verwertung solcher Ablichtungen stellt einen Eingriff in das Eigentum der Klägerin dar (§§ 903, 1004 BGB). Die gewerbliche Verwertung von Abbildungen der eigenen Sache ist kein selbständiges Ausschließlichkeitsrecht, da dem Eigentümer zuzuordnen wäre."

Ebenfalls richtig:

"Die Klägerin selbst macht im vorliegenden Rechtsstreit auch gar nicht geltend, durch die Handlung des Beklagten werde in die Sachsubstanz ihres Eigentums eingegriffen. Sie beruft sich vielmehr im Grunde genommen darauf, die gewerbliche Verwertung ihrer Kulturgüter oder anders ausgedrückt, die Kommerzialisierung ihres teilweise weltweit berühmten und geschützten Kulturerbes müsse ihr als Eigentümerin unter Ausschluss der Konkurrenz Dritter, also quasi in Monopolstellung zustehen. Damit will die Klägerin den allein auf die Sachsubstanz bezogenen Schutz des Eigentums ausdehnen in den Bereich des ausschließlichen Immaterialgüterrechtes.

85
Den Bereich der schützenswerten ausschließlichen Immaterialgüter bestimmt das Gesetz im Einzelnen, z. Bsp. das Patent-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der konkreten Ausgestaltung der unerlaubten Verwertung des Bildes, des Namens, der Stimme oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale für kommerzielle Zwecke. So ist es im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes als Bildnisschutz das Recht des Abgebildeten darüber zu entscheiden, ob und in welcher Weise sein Bild den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar machen will. Ein vergleichbares Recht steht der Klägerin, gestützt auf Eigentum, nicht zu.

86
Wollte man das anders sehen, liefe dies darauf hinaus, den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Eigentum einer körperlichen Sache und den oben genannten, auf geistigen Schöpfungen/Leistungen bzw. persönlichen Merkmalen beruhenden Rechten als Immaterialgüterrecht zu verwischen. Die Zubilligung eines entsprechenden Ausschließlichkeitsrechtes zugunsten des Sacheigentümers würde dem Wesen der Immaterialgüter und deren Abgrenzung gegenüber der sachenrechtlichen Eigentumsordnung zuwiderlaufen (so der Bundesgerichtshof für den Fall des Urheberrechtes, „Friesenhaus-Entscheidung“, a.a.O., Rd. 18 – zitiert nach juris).

87
Auch soweit die Klägerin die gewerbliche Verwertung von Ablichtungen ihres Eigentums kontrollieren möchte zum Schutz des Ansehens der Kulturgüter, ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass ein solcher „Zensurwunsch“ der Klägerin befremdlich wirken kann, kennt das Gesetz ein solches Immaterialgüterrecht für eine Sache, vergleichbar dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild, nicht."

Siehe dazu auch:
http://archiv.twoday.net/stories/6164988/

Parallele Entscheidung in der Datenbank

Hier heißt es zutreffend:

"Dies macht deutlich, dass die Klägerin durch Übertragung des Eigentums zu verwaltenden Zwecken nicht eine Eigentümerstellung erlangt hat vergleichbar derjenigen mit dem Eigentümer des Schlosses Tegel in der zitierten Entscheidung. Während in letztgenanntem Falle der Eigentümer das Interesse der Öffentlichkeit befriedigen kann, indem er selbst Postkarten oder andere Bildwerke mit Ansichten seines Eigentums zur Verfügung stellt, verwaltet die Klägerin Kulturgüter von Weltrang in großem Umfang. Die festgeschriebene Teilhabe der Bevölkerung an diesen Kulturgütern erfordert es, dass diese Objekte einer möglichst vielseitigen, auch der Kritik – wo nötig – sich nicht verschließenden Abbildungsweise ausgesetzt werden. Der Ausschluss der sich in Abbildungen zeigenden Meinungsvielfalt durch eine quasi monopolistische, nur von einer Quelle gespeisten Reproduktion wird dem Rang der Kulturgüter und damit den Intentionen des Stiftungszweckes nicht gerecht."
 

twoday.net AGB

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