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http://version1.europeana.eu/web/europeana-project/publications

Die Charter stellt heraus, dass auch digitalisierte Werke der Public Domain (wird in der deutschen Fassung mit Gemeingut übersetzt, was eher unüblich ist) Public Domain bleiben.

"Die Digitalisierung von gemeinfreien Inhalten schafft keine neuen Rechte über diese Inhalte: Alle Werke, die in analoger Form als Gemeingut vorliegen, sind auch nach ihrer Digitalisierung weiterhin Gemeingut."

Aber für die Charter gilt: "Sie ist nicht bindend für die Inhaltsanbieter von Europeana."

Heißt: Europeana spuckt große Töne, aber die Inhaltsanbieter dürfen selbstverständlich Copyfraud wie gehabt betreiben oder - wie das schottische Projekt SCRAN - die Nutzer mit unbrauchbaren Mini-Thumbnails abspeisen. Es fehlen Aussagen zum Rechtsschutz von Reproduktionen: Selbstverständlich beziehen sich die Aussagen zu Digitalisaten nicht auf die geschützten Reproduktionen, die diese Digitalisate sind. Der Anwendungsbereich der Charter ist somit exakt: NULL.

http://archiv.twoday.net/search?q=europeana
Adrian (Gast) meinte am 2010/04/14 18:12:
Och, Herr Graf
Im Gegensatz zu Ihnen sehe ich diese Charta als eine äußerst erfreuliche Entwicklung. Sie sind doch schon seit Jahren der einsame Rufer in der Wüste gegen Copyfraud und urheberrechtliche Ignoranz in Digitalisierungsprojekten. Nach meinem Gefühl fehlte bisher bei vielen Menschen in Gedächtnisinstitutionen einfach das Bewusstsein für die Relevanz von Urheberrechtsfragen und die Wichtigkeit einer Lizenzierung von im Internet publizierten Materialien. Diese Charta zeigt, dass sich hier etwas ändert, und darüber kann man sich durchaus freuen.

Zudem kann das Papier in Zukunft als gute Unterstützung bei der noch zu erbringenden Aufklärungsarbeit dienen. Die Leute hören mir bestimmt aufmerksamer zu, wenn ich auf eine Europeana-Charta verweise als wenn ich Archivalia zitiere...

Sie schreiben:
"Es fehlen Aussagen zum Rechtsschutz von Reproduktionen: Selbstverständlich beziehen sich die Aussagen zu Digitalisaten nicht auf die geschützten Reproduktionen, die diese Digitalisate sind."

Können Sie das näher ausführen? Ich verstehe es jedenfalls nicht ohne weiteres... 
KlausGraf antwortete am 2010/04/14 18:40:
Habe den Sack geschlagen und den Esel gemeint
Für sich genommen ist der Text tatsächlich sehr erfreulich.

Es steht auch etwas über die technischen Reproduktionen darin:

"Die exklusive Kontrolle über gemeinfreie Werke kann nicht durch Beanspruchung exklusiver Rechte an den technischen Reproduktionen dieser Werke oder durch technische und/oder vertragliche Maßnahmen zur Begrenzung des Zugangs zu den technischen Reproduktionen dieser Werke wiederhergestellt werden."

Bei 3-D-Museumsgut können natürlich exklusive Rechte gemäß dem UrhG bzw. anderen nationalen Urheberrechten beansprucht werden.

Entgegen der von mir vertretenen Auffassung gibt es Meinungen, dass Gemäldefotos nach deutschem Recht nach § 72 UrhG schützbar sind (50 Jahre nach Veröffentlichung). Verbreitete Auslegung von UK-Recht sieht in solchen Fällen aber die normale Schutzfrist 70 Jahre pma vor, und bei Reproduktionen aus Büchern wird nichts anderes beansprucht. Erinnert sei an den auch hier ausführlich thematisierten Fall der National Portrait Gallery.

Ich traue dem Braten nach wie vor nicht, und bleibe bei meiner Meinung, dass Europeana-Anbieter unter Berufung auf Reproduktions-Schutzrechte Copyfraud betreiben können, auch wenn sie ein Lippenbekenntnis zur Charter ablegen. Sie können darauf verweisen, dass eine freie Nutzbarkeit von Fotos von 3-D-Objekten ja nicht in Betracht kommt und insofern die nationalen Urheberrechtsgesetze gelten. Wenn diese - bei historischen Fotos in Deutschland aufgrund von BGH "Bibelreproduktion" unbestreitbar - keinen Schutz vorsehen, sollte auch kein Schutz beansprucht werden.

Technische Reproduktion meint also den national nicht geschützten Bereich der Reproduktionsfotografie. Ist wie in den UK kein Bereich der Reproduktionsfotografie ungeschützt (zumindest nach einflussreicher Meinung), liegt auch keine technische Reproduktion im Sinne der Charta vor und der Copyfraud darf munter weiter betrieben werden. 
 

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