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"Der Inhalt unterliegt der Creative Commons-Lizenz 2.0: attribution, non-profit, share-alike."

Die werten alpenländischen Bloggerkollegen blasen sich aus meines Erachtens nichtigem Anlass wegen einer ihnen nicht genehmen Nachnutzung auf. Ich möchte ihrer Interpretation der CC-Lizenz meine eigene entgegensetzen, die sich auf viele Jahre intensiver Befassung mit den Rechtsfragen freier Lizenzen stützen kann.

"Wenn Sie den Schutzgegenstand oder eine Bearbeitung oder ein Sammelwerk vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben, müssen Sie alle Urhebervermerke für den Schutzgegenstand unverändert lassen und die Urheberschaft oder Rechtsinhaberschaft in einer der von Ihnen vorgenommenen Nutzung angemessenen Form anerkennen, indem Sie den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches verwendet wird) des Urhebers oder Rechteinhabers nennen, wenn dieser angegeben ist. Dies gilt auch für den Titel des Schutzgegenstandes, wenn dieser angeben ist, sowie - in einem vernünftigerweise durchführbaren Umfang - für die mit dem Schutzgegenstand zu verbindende Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI), wie sie der Lizenzgeber angegeben hat, sofern dies geschehen ist, es sei denn, diese Internetadresse verweist nicht auf den Urhebervermerk oder die Lizenzinformationen zu dem Schutzgegenstand."

Der Lizenzgeber muss bei der Lizenz deutlich machen, in welcher Form er eine Attribution wünscht. Keinesfalls darf die zitierte Passage so verstanden werden, als müsse in jedem Fall die Internetadresse des Beitrags genannt werden. Nur wenn der Lizenzgeber unmissverständlich deutlich gemacht hat, welche Internetadresse er als Teil des Urhebervermerks versteht, ist diese als Teil der Attribution zu nennen.

Wenn ich ein CC-Foto verwende, das von Flickr stammt und das ich in Wikimedia Commons gefunden habe, bin ich nach meiner Rechtsauffassung überhaupt nicht verpflichtet außer dem Hinweis auf den Urheber (Fotografen) und der Verlinkung der Lizenz noch eine weitere Quell-Internetadresse anzugeben. Dies ergibt sich aus dem sonst sinnlosen "sofern dies geschehen ist" und dem Zusatz "es sei denn, diese Internetadresse verweist nicht auf den Urhebervermerk oder die Lizenzinformationen zu dem Schutzgegenstand" in der reichlich hölzernen Übersetzung.

Natürlich wirds wie so oft im Englischen deutlicher: "If you distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work or any Derivative Works or Collective Works, You must keep intact all copyright notices for the Work and give the Original Author credit reasonable to the medium or means You are utilizing by conveying the name (or pseudonym if applicable) of the Original Author if supplied; the title of the Work if supplied; to the extent reasonably practicable, the Uniform Resource Identifier, if any, that Licensor specifies to be associated with the Work, unless such URI does not refer to the copyright notice or licensing information for the Work" (Hervorhebung von mir).

Da es sich um eine Übersetzung handelt, ist die Originalversion für die Auslegung der Klausel ausschlaggebend. Und demzufolge bedarf es einer Mitteilung des Lizenzgebers an den Nutzer, die tunlichst beim Urheber- bzw. Lizenzvermerk zu stehen hat, wenn er möchte, dass man auch eine Internetadresse angibt. Zusätzlich muss diese Adresse auf den Urheberrechtsvermerk und die Lizenzangaben verweisen, was man im Sinne des Urhebers nicht zu streng nehmen sollte.

Wir halten also fest:

Die Angabe einer Internetadresse ist aus Gründen sauberer Blogger-Praxis dringend wünschenswert; eine Rechtspflicht besteht nur dann, wenn die Adresse ausdrücklich spezifiziert wurde.

Überzogen erscheint auch die Auslegung von "Durch die Ausübung Ihrer Rechte aus dieser Lizenz dürfen Sie ohne eine vorherige, separat und schriftlich vorliegende Zustimmung des Lizenzgebers und / oder des Zuschreibungsempfängers weder explizit noch implizit irgendeine Verbindung zum Lizenzgeber oder Zuschreibungsempfänger und ebenso wenig eine Unterstützung oder Billigung durch ihn andeuten." Es ist Sinn der CC-Lizenz, dass Inhalte weiterverbreitet werden, solange dies lizenzkonform passiert. Es ist übertrieben zu fordern, dass man klarstellen muss, dass der Inhalt nicht für das übernehmende Medium geschrieben wurde. Bei der Annahme einer - juristisch gesprochen - Herkunftstäuschung wäre ich bei CC-Lizenzen vorsichtig. Nur wenn eindeutig etwas Falsches suggeriert wird, sehe ich einen Lizenzverstoß.

Fazit: Wer CC-Lizenzen verwendet, sollte sich soweit mit ihnen befassen, dass er seine Nachnutzer nicht durch frei erfundene Lizenz-Auslegungen schikaniert!

Nando Stöcklin (Gast) meinte am 2010/04/27 09:01:
Danke für deine Gedanken. Schade nur, dass es nicht ohne persönlichen Angriff bereits im Titel ging. Ein solcher bringt inhaltlich nichts. 
 

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