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Offener Brief: Entwurf zur Novellierung des Gesetzes zum Schutz und zur
Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (SächsDSchG) (Stand 03/2010)

Der Vorstand des Verbandes Deutscher Kunsthistoriker e.V. hat am
26.05.2010 den nachfolgenden Offenen Brief an den Ministerpräsidenten
Herrn Stanislaw Tillich, den Staatsminister des Innern Herrn Markus
Ulbig, an die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Frau Prof. Dr.
Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer sowie an die Fraktionsvorsitzenden
der Parteien im Sächsischen Landtag versandt.

Der Verband Deutscher Kunsthistoriker e.V. protestiert mit
Entschiedenheit gegen die geplante Novellierung des
Denkmalschutzgesetzes im Freistaat Sachsen, welche das kulturelle Erbe
Sachsens nachhaltig bedroht.


Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

Entwurf und Begründung für die in Sachsen offenbar angestrebte
Novellierung des Denkmalschutz gesetzes müssen alle Gremien, denen die
Bewahrung und Erforschung des kulturellen Erbes anvertraut ist, mit
Unverständnis und größter Sorge erfüllen.

Dabei wird nicht übersehen, dass es in einigen Punkten tatsächlich
begrifflicher Klärungen und Präzisierungen bedarf, gelegentlich auch der
Berücksichtigung weithin etablierter Terminologien (Beispiel
Ensembleschutz). Doch was im Windschatten entsprechender Anpassungen an
grund sätzlichen Neuausrichtungen angestrebt wird, kommt einem Dammbruch
gleich, dessen Aus wirkungen für die Kulturlandschaft Sachsens im
Besonderen und Deutschlands im Allgemeinen unübersehbare Folgen haben wird.

Gegen derartige Bestrebungen muss sich der Verband Deutscher
Kunsthistoriker e.V. in aller Form verwahren.

1. Gegenstand des Denkmalschutzes (§ 2):

Die Probleme beginnen schon bei der Definition: Die Einschränkung von
Bodendenkmalen auf Kulturdenkmale, die "in der Regel aus vor- und
frühgeschichtlicher Zeit stammen", zielt an den heutigen Erkenntnissen
zur Relevanz mittelalterlicher und frühneuzeitlicher Altstädte und
Ortskerne für unser Geschichtsbild völlig vorbei. Nicht ohne Erfolg
haben in den vergangenen Jahrzehnten verschiedene Lehrstühle für
Mittelalterarchäologie sowie zahlreiche Stadt archäologen in kommunalen
Diensten den unschätzbaren Urkundenwert der vielfach ungestörten
Bodendenkmale unter Beweis gestellt. Zwar ist richtig, dass hier andere
Landesgesetze erhebliche Defizite aufweisen, doch können die
Bestrebungen in anderen Bundesländern, den Vollzug des Gesetzes den
heutigen wissenschaftlichen Standards anzupassen, nicht umgekehrt Anlass
sein, die Situation in dem nahezu zwei Jahrzehnte lang in dieser
Hinsicht vorbildlichen Sachsen auf die unzureichenden Standards vor 1993
zurück zuführen.

Nicht weniger abwegig ist in diesem Abschnitt der Verzicht auf die
städtebauliche Bedeutung als Kriterium für die Denkmaleigenschaft.
Selbstverständlich können städtebauliche Qualitäten für den
Denkmalcharakter konstituierend sein, weshalb die Verlagerung einer
Verteidigung dieser Werte auf ausschließlich baurechtliche Instrumente
als systemwidriger Ansatz abzulehnen ist.

2. Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden (§ 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 2):

Der folgenreichste Anschlag auf die in der Präambel (Begründung I, Abs.
2) formulierten Ziele eines Erhalts von Sachsens reichem kulturellem
Erbe liegt in der neu eingeführten Hierarchisierung der Kulturdenkmale.
Mit guten Gründen hat die moderne Denkmalpflege längst zu dem Konsens
gefunden, dass nur die Gesamtheit des baulichen Erbes das Bild der
historischen Kulturlandschaft ausmacht, um deren Erhalt es doch
letztlich gehen sollte. Dabei spielen unscheinbare Zeugnisse ländlichen
Lebens und Arbeitens oder der Volksfrömmigkeit eine ebenso entscheidende
Rolle wie Dokumente der Industrialisierung oder der gestalteten
Land schaft. Gerade die weniger augenfälligen Denkmale sind in
besonderer Weise darauf angewiesen, in der Fachbehörde einen
unbestechlichen Anwalt zu finden. Aus fachlicher Sicht wäre hier eher an
eine Erweiterung des Denkmalbegriffs zu denken als an einen Rückfall in
die als überholt und unzureichend erkannten Beschränkungen auf die
Leuchttürme touristischer Vermarktung. Nur eine flächendeckend
arbeitende Denkmalpflege kann die ihr übertragenen Aufgaben wirksam
erfüllen, die Unteren Denkmalschutzbehörden sind damit teils aus
fachlicher Sicht überfordert, teils zu sehr dem lokalen politischen
Alltagsgeschäft ausgesetzt, um eigen verantwortlich wirksam agieren zu
können. Eine Einschränkung der Zuständigkeiten der Fach behörden kann
hier keinesfalls hingenommen werden.

3. Zumutbarkeit (§ 8 Abs. 1-2):

Als äußerst gefährlich wird auch der neu eingefügte Absatz zur
Zumutbarkeitsprüfung angesehen, da solche Regelungen erfahrungsgemäß zu
leicht manipulier- und schwer wider legbaren Gegenrechnungen gegen die
Ziele der Bestandserhaltung führen, bei denen die langfristigen
Standortperspektiven auf der Strecke bleiben. Die diesbezüglichen
Ausführungen in Abs. 2 Satz 2 stellen im Hinblick auf die vom
Bundesverfassungsgericht erkannte Situations bindung des Eigentums
Grundkenntnisse deutschen Verfassungsrechts nachgerade auf den Kopf.
Wenn hier Defizite für die Denkmaleigentümer gesehen werden, wäre es
eher angezeigt, anerkannte und bewährte Instrumente der Abhilfe
einzuführen (z.B. einen Entschädigungsfonds) anstatt unwiederbringliche
Denkmalsubstanz kurzfristigen Nutzerinteressen aufzuopfern.

4. Genehmigungspflichtige Vorhaben (§ 12 Abs. 1-2):

Die Beschränkung der Genehmigungsvorbehalte auf die bereits als nicht
zweckdienlich monierte Kategorie der "herausragenden Kulturdenkmale"
gibt wesentliche Bereiche der sächsischen Denkmallandschaft einem
schleichenden Verlust durch unkontrollierte Veränderungen preis. Die
entsprechenden Begründungen, unverhohlen auf eine Beschränkung der
Denkmalzahlen dringend, erinnern in fataler Weise an die Probleme des zu
DDR-Zeiten gültigen Denkmalschutz gesetzes. Gerade mit Blick auf die
dadurch faktisch eingetretenen Verluste hat man 1993 eine fachlich
begründete und anderweitig bewährte Neufassung gesucht (vgl. dazu
Brandenburgische Denkmalpflege 12, 2003, H. 1, S. 69-79).

5. Ensembles (§ 21 Abs. 1 und 2):

Als unzureichend sind auch Bestrebungen anzusehen, die Wahrung der
Ensemble-Belange der Bereitschaft der Kommunen zum Erlass geeigneter
Satzungen zu überlassen. Zwar können solche Gestaltungssatzungen
durchaus ein geeignetes Instrument zur Wahrung denkmal pflegerischer
Interessen sein, doch wird auf kommunaler Ebene allzu gern der bloße
Schein eines gefälligen Ortsbilds mit der an die Substanz gebundenen
Aussagekraft gewachsener Strukturen verwechselt. Auch hier bedarf es
weiterhin einer gesetzlichen Fixierung der Kompetenzen der Fachbehörde.

6. Aktuelle Konflikte und Welterbe-Aspekte (Begründung, I. Allgemeines):

Auf massive Missverständnisse gehen Teile der Begründung für die
Neuformulierung zurück. So stehen die Interessen der Denkmalpflege den
Anforderungen des "Klimaschutzes" keinesfalls im Wege, da die
denkmalrelevante Bausubstanz nur einen verschwindend geringen
Prozentsatz des baulichen Bestandes in seiner Gesamtheit ausmacht und
selbst dort seit Jahren erfolgreich an denkmalkonformen Problemlösungen
gearbeitet wird. Fragen der "Ressourcenknappheit" sind sogar geeignet,
die Position der Denkmalpflege eher zu stärken, da gerade die
qualifizierte Denkmalpflege diese Aspekte in den vergangenen 20 Jahren
massiv in den Fokus ihres Handelns gerückt hat (hier sind auch
Forschungen der ETH Zürich zum Rohstoffkreislauf und zur "Werterhaltung"
zu nennen). Sinkende Einnahmen auf staatlicher Seite können gleichfalls
nicht gegen die Belange der Denkmalpflege aufgeführt werden, da es sich
bei den Baudenkmalen um einen nicht nachwachsenden Wert handelt, dessen
Relevanz für die Standortqualitäten, die gesellschaftliche
Identitätsfindung und die touristischen Potenziale bei auf
Nachhaltigkeit angelegten Planungen nicht hoch genug veranschlagt werden
kann. Denkmalpflege steht für Nachhaltigkeit und verdient daher auch in
den Haushaltsberatungen die gleiche Priorisierung wie Jugend- und
Bildungsarbeit.

Eine qualitative Differenzierung von Denkmalschutz nach
unterschiedlichen Kategorien von Kulturdenkmalen widerspricht zudem den
Intentionen der UNESCO zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (§
5 der Welterbe-Konvention). Vielmehr legen die Selbstverpflichtungen der
Mitgliedsstaaten im Antragsverfahren großen Wert auf die Garantie eines
umfassenden gesetzlichen Schutzes des kulturellen Erbes in seiner Breite.

In der Summe ist festzuhalten, dass der Entwurf zur Änderung des
Gesetzes in der derzeitigen Fassung nicht geeignet ist, die in der
Präambel formulierten Ziele auch nur annähernd zu erreichen. Zu
befürchten ist vielmehr ein Verlust an Denkmalsubstanz ungeahnten
Ausmaßes, gegen den der Verband Deutscher Kunsthistoriker mit
Entschiedenheit protestiert. Wir bitten Sie, alles in Ihrer Macht
Stehende zu unternehmen, um den drohenden Aderlass und Ausverkauf einer
so reichen und kostbaren Identität, wie sie das kulturelle Erbe Sachsens
darstellt, nachhaltig zu verhindern.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Prof. Dr. Georg Satzinger Dr. Matthias Exner
Erster Vorsitzender Repräsentant der
Berufsgruppe Denkmalpflege

Siehe auch:
http://www.kunsthistoriker.org/denkmalschutz_sachsen.html
Joern Borchert meinte am 2010/06/03 01:25:
Tausenddank
Lieber, böser Herr Graf, ich bin Ihnen sehr dankbar für das, was Sie hier tun! Aufklären, fragen, meckern, hinweisen...

Kein Tag vergeht, ohne dass ich auf ihr Blog nicht wenigstens einen Blick werfe. Ich bin mir sicher, dass das auch andere tun.


Gerade in Zeiten wo Zensursula aka UdvL droht, BuPrä zu werden, braucht Deutschland viele Leute wie Sie.

Denk ich an Deutschland in der Nacht....

Bringen Sie weiter Licht ins Dunkel.
Bitte!
Veränderungen, die die Welt besser machen, gehen nur von denen aus, die es wagen, Dinge in Frage zu stellen. Leute wie Sie!

Nichtsnutzige, staatsalimentierte Lächler und Lächlerinnen haben wir schon genug. Mehr als genug! Viel zu viele. Deshalb die Krisen.

Also, bleiben Sie bitte ekelig, angreifbar, unbequem und weiter aufmerksam - und halten Sie uns weiter auf dem Laufenden. 
 

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