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Das Iuwis-Blog trägt in den letzten Tagen nützliche Materialien zum Urheberrecht zusammen und verweist unter anderem (anhand einer Zeitschriftenveröffentlichung) auf eine Entscheidung des österreichischen OGH, demzufolge die stark verkleinerte Wiedergabe eines Gemäldes auf einer Fotografie keinen Schutz genießt, also ein Urteil zum sogenannten Beiwerk. Ist es wirklich zuviel verlangt zu wissen, dass die OGH-urteile in der RIS-Datenbank zur Verfügung stehen, wenn man schon Juristisches mitteilt?

http://iuwis.de/content/ogh-winzige-wiedergaben-bed%C3%BCrfen-keiner-zustimmung-des-urhebers

Volltext:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20100223_OGH0002_0040OB00208_09F0000_000

Zitat:

Ein Verletzungstatbestand liegt erst dann vor, wenn das Werk in der verwerteten Form wahrnehmbar ist, also annähernd den sinnlichen Eindruck des Originalwerks in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen vermittelt, mag es auch infolge Bearbeitung nicht dessen Originalgröße aufweisen. [...] Bei Aufruf der betreffenden Website der Beklagten ist, wie sich aus Beil./D ergibt, das Gemälde der Klägerin (bei einer Wiedergabe des Bildschirminhalts im Format A 4) höchstens in einer Größe von 1,1 cm x 1,5 cm - also weniger als einem Hundertstel der Originalgröße - im Hintergrund des Raumes sichtbar. Unter diesen Umständen kann der Betrachter auf dem Lichtbild zwar gerade noch erkennen, dass an der Rückwand des abgebildeten Raumes ein Bild hängt; das Werk in der wiedergegebenen Form vermittelt ihm aber nicht einmal annähernd den sinnlichen Eindruck des Originalwerks in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen, geschweige denn in Details der Darstellung. Selbst ein Betrachter, der das Originalwerk kennt, wird es infolge der winzigen Wiedergabe auf dem Lichtbild als Teil der Website nicht von anderen Bildern der Klägerin oder eines anderen abstrakten Künstlers unterscheiden können. Unter diesen Umständen kann von einer rechtsverletzenden Nutzung eines fremden Werks keine Rede sein.
 

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