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http://www.heise.de/tp/r4/artikel/33/33004/1.html

"welche Anstrengungen de Gruyter und die Staatsbibliothek unternehmen, um sie ausfindig zu machen, bleibt unbeantwortet. Als Google vor dem Einscannen die Rechteerben verwaister Bücher nicht ermittelte und bei ihnen um Erlaubnis anfragte, wurde das von den deutschen Verlagen scharf kritisiert und als Argument für die angebliche Notwendigkeit eines neuen Leistungsschutzrechts herangezogen wurde, mit dem sich zukünftig - je nachdem wie es ausfällt - vielleicht auch Raubzüge in die Allmende mit einem gesetzlichen Monopol absichern lassen.

Auch Fragen dazu, auf welche immaterialgüterrechtlichen Vorschriften sich die Preiskalkulationen gründen und wie die Einnahmen aufgeteilt werden, will man weder bei de Gruyter noch bei der Staatsbibliothek beantworten"

Zur Argumentation mit § 134 UrhG http://archiv.twoday.net/search?q=zeitungszeug und die Urheberrechtsfibel http://www.contumax.de

Hier müsste man sich Titelseite und Impressum der VZ erst einmal anschauen.

Wenn man einen Datenbankschutz bejaht, führt § 87e UrhG dazu, dass kleine Teile der Datenbank ohne weiteres "befreit" werden können:

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87e.html

Per Mail ging soeben an die Generaldirektorin der SB zu Berlin folgendes Schreiben ab:

Sehr geehrte Frau Generaldirektorin,

mit völligem Unverständnis habe ich zur Kenntnis genommen, dass die
Staatsbibliothek zu Berlin eine Kooperation mit dem de-Gruyter-Verlag
eingegangen ist mit dem Ergebnis, dass die Digitalisierung der
Jahrgänge der Vossischen Zeitung nur gegen horrend hohe Lizenzgebühren
einsehbar ist. Die interessierte Öffentlichkeit und die
zeithistorische Forschung darf sich die Digitalisate nur in der
Staatsbibliothek anschauen oder in den wenigen Institutionen, die sich
die Zugangskosten leisten können. Die prekäre Haushaltslage der
Bibliotheken dürfte auch Ihnen bekannt sein. Damit schlagen Sie der
von den deutschen Bibliotheken mitgetragenen Berliner Erklärung für
Open Access von 2003 ins Gesicht, die sich ja ausdrücklich auch an die
kulturgutverwahrenden Institutionen wendet und unmittelbar auf die für
die Wissenschaft wichtige Digitalisierung der Vossischen Zeitung
anwendbar ist. Dass man in Ihren Digitalen Sammlungen Ausgaben des
Groß-Strehlitzer Kreisblatts kostenlos weltweit einsehen kann, nicht
aber die Vossische Zeitung, ist nicht nur ärgerlich. Es zeigt auch,
dass die Staatsbibliothek wie auch die meisten anderen deutschen
Bibliotheken die dringende Notwendigkeit, wie in anderen Ländern - das
Wiener Programm ANNO ist Ihnen sicher bekannt - Zeitungen als
Geschichtsquellen kostenfrei für Forschung und Öffentlichkeit im
Internet bereitzustellen ignoriert (siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/5477201/ ).

Indem Sie das in den meisten zivilisierten Staaten anerkannte Prinzip
der Verwaltungstransparenz mit Füßen treten und - nach Angabe von
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/33/33004/1.html - Fragen des
Journalisten Peter Mühlbauer zu den Beziehungen der Staatsbibliothek
zum de-Gruyter-Verlag in dieser Sache unbeantwortet gelassen haben,
schüren Sie Staatsverdrossenheit. Gerade dubiose
Private-Public-Partnerschaften wie in diesem Fall müssen lückenlos
transparent sein. Sie verwahren die Ihnen anvertrauten Kulturgüter
nicht nach eigenem Recht, sondern als Treuhänder der Öffentlichkeit
und haben daher auch moralisch kein Recht, hinsichtlich der
Zeitungsdigitalisierung im Geheimen mit einem Verlag zu kungeln. Die
Öffentlichkeit hat jedes Recht, über die Monopolvermarktung mutmaßlich
gemeinfreier Zeitungsjahrgänge umfassend unterrichtet zu werden.

Als Behörde (Stiftung unter Bundesaufsicht), die öffentlich-rechtliche
Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, unterliegen Sie dem Gesetz zur Regelung
des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ich fordere Sie daher
auf, den Vertrag mit de Gruyter über die Digitalisierung der
Vossischen Zeitung gegenüber mir offenzulegen. Es handelt sich meiner
Ansicht nach nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 28.
5. 2009 - 7 C 18/08), doch teile ich mit Blick auf § 7 Abs. 1 S. 3 IFG
zur Begründung mit, dass die Mitteilung der Vertragsdetails zur
Ermöglichung einer öffentlichen Diskussion bezüglich einer die
maßgebliche Fachöffentlichkeit und nicht ganz unwesentliche Teile der
allgemeinen Öffentlichkeit (siehe die Diskussion bei Telepolis)
wesentlich berührenden Frage begehrt wird.

Sollte es erforderlich sein, diesen Antrag nach § 7 IFG per Fax
einzureichen, bitte ich um Mitteilung. Für eine Eingangsbestätigung
danke ich im voraus.

Mit freundlichen Grüßen


Siehe auch:
http://log.netbib.de/archives/2010/07/22/ein-super-geschaftsmodel
http://www.inetbib.de

Update: http://archiv.twoday.net/stories/6455470/
Carl Robert Lessing (Gast) meinte am 2010/08/07 08:55:
Ein Skandal
Der Umgang der Staatsbibliothek Berlin mit ihrem Zeitungsschatz ist an Provinzialismus kaum zu überbieten. Während z.B. Österreich in vorbildlicher Weise vorgeht (http://anno.onb.ac.at/zeitungen.htm), schafft es die Staatsbibliothek seit Jahren nicht, ihr Material angemessen der digitalen Öffentlichkeit zu präsentieren. Die Digitalisierung der 'Vossischen Zeitung', bei dem der Besitz des Volkes mutmaßlich aufgrund von Altwestberlinerseilschaften und Hinterzimmeralliancen einem Privatgewinn zur Verfügung gestellt wird, ist ein kulturpolitischer Skandal, der nach öffentlichem Druck, parlamentarischer Kontrolle und aufsichtsbehördlichem Eingreifen ruft! Herr Kulturstaatsminister Bernd Neumann, bitte beenden Sie diese Peinlichkeit, bevor der Lessingsche Geist die Verantwortlichen verflucht! 
 

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