http://www.lhr-law.de/magazin/von-privatpersonen-angefertigte-beweisfotos-koennen-gegen-das-recht-am-eigenen-bild-verstossen
http://www.ksta.de/aus-dem-kreis/prozess-hundebesitzer-gegen-vogelschuetzer,16365188,26477926.html
Das AG Bonn verkennt, dass das Fotografieren, auch wenn es "systematisch und heimlich" geschieht, von der allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt ist. Grundsätzlich besteht das Recht am eigenen Bild nach dem KUG nur bei Veröffentlichungen. Sowohl Beweisfotos, die ein übereifriger Vogelschützer von Personen macht, die Ordnungswidrigkeit begehen oder zu begehen scheinen, als auch Fotos von Detektiven halte ich für zulässig, da der Fotograf sich auf ein berechtigtes Interesse berufen kann.
Es sind ja durchaus Fälle denkbar, bei denen man auf jeden Fall Beweisfotos aufgrund der Schwere des Verstoßes billigen würde. Es kann für die rechtliche Beurteilung nicht darauf ankommen, ob das Anzeigeverhalten dem gesunden Volksempfinden entspricht oder nicht. Solange die Bilder nicht an die Öffentlichkeit gelangen, ist ein solcher Eingriff aus meiner Sicht hinzunehmen.
Der Bundesgesetzgeber hat die Grenze des (strafrechtlich) Zulässigen in einer Strafvorschrift gefasst: § 201a StGB:
https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild#.28Blo.C3.9Fes.29_Erstellen_von_Bildern
http://www.ksta.de/aus-dem-kreis/prozess-hundebesitzer-gegen-vogelschuetzer,16365188,26477926.html
Das AG Bonn verkennt, dass das Fotografieren, auch wenn es "systematisch und heimlich" geschieht, von der allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt ist. Grundsätzlich besteht das Recht am eigenen Bild nach dem KUG nur bei Veröffentlichungen. Sowohl Beweisfotos, die ein übereifriger Vogelschützer von Personen macht, die Ordnungswidrigkeit begehen oder zu begehen scheinen, als auch Fotos von Detektiven halte ich für zulässig, da der Fotograf sich auf ein berechtigtes Interesse berufen kann.
Es sind ja durchaus Fälle denkbar, bei denen man auf jeden Fall Beweisfotos aufgrund der Schwere des Verstoßes billigen würde. Es kann für die rechtliche Beurteilung nicht darauf ankommen, ob das Anzeigeverhalten dem gesunden Volksempfinden entspricht oder nicht. Solange die Bilder nicht an die Öffentlichkeit gelangen, ist ein solcher Eingriff aus meiner Sicht hinzunehmen.
Der Bundesgesetzgeber hat die Grenze des (strafrechtlich) Zulässigen in einer Strafvorschrift gefasst: § 201a StGB:
https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild#.28Blo.C3.9Fes.29_Erstellen_von_Bildern
KlausGraf - am Montag, 17. März 2014, 17:42 - Rubrik: Archivrecht
Gast (Gast) meinte am 2014/03/17 18:51:
Lesen bildet
Sie haben die Stelle bei Wikipedia doch gefunden (s. Link). Lesen Sie sie, und erfahren Sie, dass das Fotografieren als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zivilrechtlich (!) unzulässig sein kann. In Fußn. 27 finden Sie bei Wikipedia sogar eine einschlägige BGH-Entscheidung nachgewiesen.
KlausGraf antwortete am 2014/03/17 19:01:
Sie sollten selber lesen lernen
"sein kann". Es kommt auf die Abwägung an, und bei Beweisfotos kann man es sich nicht so einfach machen wie das AG (!) Bonn. Ich denke, die nächste Instanz ist klüger.
Klaus (Gast) antwortete am 2014/03/18 09:17:
Ihre spießbürgerliche Blockwartmentalität
ist schlicht peinlich. Das Urteil dient gerade zum Schutz vor übereifrigen Nachbarn die der guten alten Blockwart-Zeit hinterhertrauern... Zum Glück sitzen auf deutschen Richterstühlen ausgebildete und damit kompetente Volljuristen und nicht Hobbyrechtsausleger deren Suaden hier regelmäßig im besten Sinn Belustigung erzeugen.
. (Gast) antwortete am 2014/03/18 14:02:
...aber zumindest hat der Graf ein "gesundes Volksempfinden". Muss er ja auch haben, sonst wäre er als Blockwart ja nicht geeignet.
Sprüngehelfer (Gast) antwortete am 2014/03/18 16:24:
Gartenparty
Es tut wenig zur Sache, aber ich wiederum finde Ihr Auftreten unsäglich, Klaus und Gast.Sie sitzen in Ihrem Garten mit Ihren Freunden und Bekannten. Sie unterhalten sich. Im Nachbargarten sitzt Ihr Nachbar mit seinen Freunden und Bekannten. Draußen ein Weg mit anderen Leuten, die frei wählen können, wessen Gespräche sie sich anhören. Dann zwei, die an Ihr Gartentor pinkeln und über'n Zaun rufen: Hey, Sie, wir können Sie und Ihre Meinung nicht ausstehen!
Klingelt was?
Was sagt das über die beiden aus? Und warum sollte das Verhalten bei den Zusammensitzenden mehr als ein amüsiertes Lächeln auslösen? Und welche der Parteien benimmt sich peinlich?
Schmunzelkunst (Gast) meinte am 2014/03/19 19:16:
Auch mir erscheint das Bonner Urteil fragwürdig.
In Wagenknecht/Tölle "Recht am Bild" heißt es zu den Personenfotos: "So wird man die Anfertigung von Fotos nur zu Beweiszwecken im Straf- und Zivilprozess in der Regel für zulässig erachten können." Verwiesen wird dort auf KG Berlin, Urteil v. 05.07.1979, Az.: 12 U 1277/79 - "Spielendes Kind" und LG Oldenburg, Urteil v. 22.03.1990, Az.: 5 0 3328/89 -"Beweismittel - Personenfoto". Ein Foto, das lediglich als Beweismittel für ein Gerichtsverfahren angefertigt und nicht veröffentlicht wird, ist m. E. sogar ein besonders gutes Beispiel für einen Tatbestand, bei dem das Persönlichkeitsrecht nicht über Gebühr beeinträchtigt wird.MfG
Johannes