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Das Urteil des LG Tübingen von 2012 ist mir bisher entgangen:

http://openjur.de/u/582363.html

Auszug:

"Aufseiten der Beklagten ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei Wikipedia um eine weltweite freie Online-Enzyklopädie handelt, welche allein in der deutschsprachigen Version über 300000 Beiträge bereithält. Insofern besteht ein erhebliches öffentliches Interesse nach Art. 5 I 1 2. Alt. GG, 10 I 1 EMRK an den von der Beklagten bereitgehaltenen Einträgen, um sich umfassend informieren zu können. Vor allem auch die Personen, welche über keine geschriebene Enzyklopädie verfügen, haben ein beachtliches Interesse sich über die Internetseite der Beklagten Informationen zu verschaffen.

Weiterhin kann die Beklagte die Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 1. Alt. GG für sich in Anspruch nehmen. Diese schützt grundsätzlich die Verbreitung von Informationen, wobei unter anderem auch das Recht eingeräumt wird, wahre Tatsachen zu publizieren. Mit dieser Gewährleistung korrespondiert insbesondere das Interesse der Öffentlichkeit an einer ausreichenden Versorgung mit Informationen. Zudem kommt diesen beiden Rechten schon aufgrund ihres Charakters als demokratische Grundrechte ein hoher Stellenwert zu, sodass gewichtige Gründe erforderlich sind, welche ein Überwiegen eines kollidierenden Rechtsgutes rechtfertigen."

Ob das LG Tübingen über eine "geschriebene Enzyklopädie" verfügt?
ladislaus (Gast) meinte am 2014/04/27 11:06:
Gibt es eigentlich schon eine Sammlung der durchgeknalltesten Anonymisierungen? "an der E...-K...-Universität in Tübingen" – was das wohl heißt? Erich Kästner? Ephraim Kishon? 
 

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