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RA Wolfgang Maaßen zieht GRUR 2010, 880ff. das öffentliche Sachenrecht aus dem Zylinder:

Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen sind in den Schlossgärten außer in den Fällen, in denen das Fotografieren den Gemeingebrauch anderer Parkbesucher stört, ohne Erlaubnis der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg zulässig. Dazu muss man weder auf § URHG § 59 UrhG zurückgreifen noch darüber diskutieren, ob der Zuweisungsgehalt des Eigentums auch den wirtschaftliche Nutzen umfasst, der sich durch die fotografische Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Sache erzielen lässt. Die Lösung ergibt sich ohne Weiteres aus dem öffentlichen Sachenrecht, das bei öffentlichen Sachen von einer Beschränkung der Eigentumsrechte durch den Widmungszweck ausgeht. Da die Grundstücke durch den Staatsvertrag und durch die Stiftungssatzung dem Gemeingebrauch gewidmet worden sind und das gewerbliche Fotografieren in den Parkanlagen im Regelfall nicht über den Gemeingebrauch hinausgeht, darf die Stiftung als Grundstückseigentümerin Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken nicht von einer Erlaubnis abhängig machen. Dies lässt sich auch nicht mit dem Hausrecht, mit den Richtlinien oder mit der Parkordnung durchsetzen, da die Regelungskompetenz der Stiftung insoweit durch die Widmung beschränkt wird.

Erinnert mich ein wenig an meine Argumentation von ca. 1994:

Entgegen der von Pütz (S. 25) wiedergegebenen Rechtsauffassung der Kultusministerkonferenz haben öffentliche Institutionen nicht wie private Eigentümer das Recht, mit ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren. Vielmehr unterliegen die von ihnen verwahrten Kulturgüter als öffentliche Sachen einem öffentlichrechtlichen Regime, das die zivilrechtlichen Eigentümerbefugnisse überlagert. Sieht man die Allgemeinzugänglichkeit als Zweckbestimmung (oder "Widmung") von Kulturgut an, so kommen Zugangsbeschränkungen - etwa ein Fotografierverbot - nur in Betracht, wenn Rechte Dritter (z.B. Persönlichkeits- oder Urheberrechte) gewahrt werden müssen oder wenn konservatorische Rücksichten sie erforderlich machen. Als indirekte Gewährleistung des Zugangsrechts der Öffentlichkeit zählt die Erstellung von Vervielfältigungen zur bestimmungsgemäßen Inanspruchnahme von Kulturgut. Damit ist aber für eine Berufung auf die Eigentümerposition kein Raum. Selbst wenn man die begehrte Nutzung jenseits des Bestimmungszwecks ansiedeln wollte, müßte die Institution auf die Grundrechte und andere öffentliche Aufgaben Rücksicht nehmen (BVerwGE 91, 135 = NJW 1993, S. 609 mit Anm. Schlink).

http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
ladislaus (Gast) meinte am 2010/11/17 16:08:
Sehr gut. Man sollte diese Worte großflächig an alle Museen mit Photographierverbot sprühen... 
 

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