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http://www.vghmannheim.de/pb/,Lde/Frueherer+Ministerpraesident+Mappus+hat+Anspruch+auf+Loeschung+von+E_Mail_Dateien/

Der VGH Mannheim sieht es wie die Vorinstanz, auch was die vorherige Anbietungspflicht betrifft.

"Der Löschungsanspruch sei jedoch dadurch beschränkt, dass die Dateien zuvor dem Landesarchiv als Archivgut anzubieten seien. Es handele sich entgegen der Auffassung von Stefan Mappus nicht um Archivgut eines Privaten, das nur mit dessen Einvernehmen dem Landesarchiv angeboten werden könne. Die Anbietungspflicht ergebe sich aus § 23 Abs. 3 LDSG. Die Regelungen des Archivrechts genügten dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und seien verfassungsgemäß.

Das Urteil vom 30. Juli 2014 (1 S 1352/13) ist nicht rechtskräftig. "
 

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