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[Update 28.8.2014: Das Gutachten von Dr. Körting steht hier zur Ansicht und zum Download bereit:
http://blog.gedenkort-t4.eu/2014/08/28/gutachten-zur-namensnennung-zum-download/]

Die vollständigen Namen von Opfern des nationalsozialistischen Krankenmordes dürfen nicht oder nur nach Zustimmung von Angehörigen öffentlich genannt werden.
Damit liegt eine Ungleichbehandlung mit allen anderen Opfergruppen des Nationalsozialismus vor. Begründet wird dies hauptsächlich mit dem Recht von Angehörigen: Sie sollen nicht gegen ihren Willen mit einem Menschen in ihrer Familie in Zusammenhang gebracht werden können, der oder die eine erbliche psychische Krankheit und/oder geistige Behinderung hatte.

Die Plädoyers, eine Änderung dieser Rechtsauslegung, die mit historisch gesehen sehr zweifelhaften Kategorien operiert, anzustreben, verhallten bisher ohne großen Effekt. Auch eine sehr prominent besetzte Tagung in München im Januar 2014 brachte keine Änderung.

Deshalb hat gedenkort-t4.eu den Rechtsanwalt Dr. Erhardt Körting, ehemaliger Berliner Justiz- und Innensenator, mit der Erstellung eines Gutachtens betraut.

Er unterzieht die Gesetzeslage und die laufende Rechtssprechung einer kritischen Prüfung und kommt zum Schluss, dass juristisch gesehen nichts dagegen spricht, die Namen von NS-”Euthanasie”-Opfern, auch online, zu nennen.
Wie er zu diesem Schluss kommt, wird er am 28.8. um 19.00 im Dokumentationszentrum Topographie des Terrors darlegen. Dr. Georg Lilienthal, langjähriger Leiter der NS-”Euthanasie”-Gedenkstätte Hadamar, wird dazu einen Kommentar abgeben.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und Diskussionsbeiträge. Das Gutachten werden wir am 28.8. auf www.gedenkort-t4.eu veröffentlichen.
Gast (Gast) meinte am 2014/08/25 14:22:
s. a. http://archiv.twoday.net/stories/97068129/#97068390 
Faszikel meinte am 2014/08/25 15:27:
Ungleichbehandlung mit allen anderen Opfergruppen des Nationalsozialismus?
Dieses Argument geht meines Erachtens an der Intention der Benutzungseinschränkung vorbei. Nicht die Opfergruppen werden ungleich behandelt, sondern die Interessen Lebender/Dritter werden gleich behandelt. Es geht bei der Sperrung von Archivalien oder Verpflichtung zur Anonymisierung bei Publikationen um die Wahrung von berechtigten Interessen. Und da kommt es eben darauf an was in den Akten - egal welcher Art - steht, hier etwa, dass man evtl. Schlüsse auf lebende Personen ziehen könnte.
Insofern bin ich sehr auf die anderslautende Argumentation des Juristen gespannt! 
 

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